Dies ist ein Beitrag zum Thema Betreuung gegen meinen Willen im Unterforum Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts , Teil der Offenes Forum gesetzliche Betreuung
Hallo,
ich habe folgendes Problem:
Eine Amtsärtzin für Psychatrie hat von mir ein Gutachten erstellt. In dem Gutachten steht das ...
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#1 |
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Gesperrt
Registriert seit: 28.10.2010
Beiträge: 9
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Hallo,
ich habe folgendes Problem: Eine Amtsärtzin für Psychatrie hat von mir ein Gutachten erstellt. In dem Gutachten steht das keine Betreuung gegen meinen Willen gemacht werden kann. Das ich eine klare und flüssige Aussprache habe. Das ich orientiert bin etc. Das ich eben noch einen freien Wille habe. Jetzt hat die Richtern trotztdem eine Betreuung gegen meinen Willen bestellt. Kann ich dagegen jetzt Einspruch einlegen? Was muss ich dem Gericht schreiben. Ich meine gelesen zu haben das eine Betreung gegen den Willen des Betroffenen nicht so einfach möglich ist. |
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#2 |
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Admin
Registriert seit: 16.03.2004
Ort: Betreuungsbüro Herrlichkeit 6 in 28857 Syke
Beiträge: 1,590
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Moin Keven
Wenn die Amtsärztin extra reingeschrieben hat, dass Du einen freien Willen hast, sollte eigentlich auch keine Betreuung eingerichtet werden, wenn Du das nicht willst. Du hast ein Beschwerderecht. Dafür reicht es zum Gericht hinzugehen und bei dem zuständigen Rechtspfleger mündlich die Beschwerde aufnehmen zu lassen. Der schreibt dann ein Protokoll, dass Du ggf. unterschreiben darfst und dann geht die Sache an das Landgericht. Dann wird dort geprüft, ob die Betreuung bestehen bleibt oder aufzuheben ist. Du kannst natürlich auch einen Brief schreiben. Der kann auch formlos sein. Aktenzeichen nicht vergessen, sonst weiß keiner was er mit dem Brief anfangen soll. Viel Glück wünscht Imre
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Fehler sind dazu da, um sie zu machen und daraus zu lernen. Fehler sind nicht dazu da, sie dauernd zu wiederholen. |
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#3 |
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Stammgast
Registriert seit: 20.06.2007
Ort: Thüringen
Beiträge: 520
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Gegen den freien Willen des Volljährigen darf ein Betreuer nicht bestellt werden. (§ 1896 BGB)
Gruß andre
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Innerhalb seines Aufgabenkreises hat der Betreuer dazu beizutragen, dass Möglichkeiten genutzt werden, die Krankheit oder Behinderung des Betreuten zu beseitigen, zu bessern, ihre Verschlimmerung zu verhüten oder ihre Folgen zu mildern.(§ 1901 Abs. 4 BGB) |
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#4 |
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Admin
Registriert seit: 22.08.2005
Ort: Darmstadt
Beiträge: 3,916
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Guten Morgen zusammen,
@keven schau noch mal genau wo das steht was Du beschrieben hast. Gutachten werden in einer bestimmten "Reihenfolge" geschrieben. Wichtiges, bzw. die Aussage oder das Ergebnis über die Betreuungsbedürftigkeit befindet sich -meistens- auf den letzten beiden Seiten. Wenn dort ausdrücklich steht: der Betreute vefügt über einen freien Willen, dann solltest Du so vorgehen wie Imre geschrieben hat. Gutachter wiederholen zwischendurch die gerichtliche Fragestellung, nicht dass es deswegen jetzt zu Irritationen kommt. Gruss Michaela
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diese kommunikation wurde im rahmen der überwachungsgesetze auf ihre kosten dauerhaft gespeichert und wird jederzeit weltweit gegen sie verwendet werden. |
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Forums-Geselle
Registriert seit: 14.11.2010
Ort: Nürnberg...
Beiträge: 84
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Zitat:
Ausserdem wurde Dir bescheinigt (falls das im Gutachten steht), dass Du "noch" einen freien Willen hast, also zum Zeitpunkt des Gutachtens bestand der freie Wille und zum Zeitpunkt der gemachten Betreuung könnte er nicht mehr bestanden haben, also ist die Betreuung nach den Regeln des Gesetzes möglich gewesen. :smilie: Geändert von neuhamsterdam (20.11.2010 um 17:40 Uhr) |
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#6 |
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Admin
Registriert seit: 22.08.2005
Ort: Darmstadt
Beiträge: 3,916
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Hallo neuhamsterdam,
deine Aussage ist überhaupt nicht korrekt und ehrlich gesagt auch leicht quatschig. Das Gericht wird sich in seinen Entscheidungen nach den Ermittlungsergebnissen richten, dass die immer mal paar Tage "al"t sind hat keinerlei Bedeutung. Allerdings gibt es solche Dinge: BayObLG, Beschluss vom 23.06.1994, 3Z BR 171/94; BtE 1994/95, 93 mit Anm. Schreieder: Ein Betreuer kann nur bestellt werden, wenn und soweit der damit nicht einverstandene Betroffene seinen Willen nicht frei bestimmen kann. Hierzu genügt in der Regel auch die Feststellung, dass der Betroffene in den Aufgabenkreisen des Betreuers 'partiell geschäftsunfähig' ist. Es ist also nach wie vor wichtig den möglichst genauen Wortlaut aus dem Gutachten zu kennen. Gruss Michaela
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#7 |
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Forums-Geselle
Registriert seit: 14.11.2010
Ort: Nürnberg...
Beiträge: 84
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Das heisst, der Betreute hat seinen freien Willen (den er laut Gutachten besitzt/besass) bei der Betreuerbestellung nicht kundgetan. Was ja auch eine Willensentscheidung ist, seinen Willen nicht zu äussern.
Geändert von neuhamsterdam (21.11.2010 um 13:09 Uhr) |
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