Dies ist ein Beitrag zum Thema Forderung gg. mich im Unterforum Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts , Teil der Offenes Forum gesetzliche Betreuung
Hier hat wieder mal so ein Blödmann ne Pfändungs- und Einziehungsverfügung gegen mich geltend gemacht ... sind bloss 10.000,- €.
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#1 |
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Berufsbetreuer / Verfahrenspfleger
Registriert seit: 16.03.2010
Beiträge: 948
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Hier hat wieder mal so ein Blödmann ne Pfändungs- und Einziehungsverfügung gegen mich geltend gemacht ... sind bloss 10.000,- €.
Ich finde diesen § im BGB nicht, wonach das klar verboten ist, Forderungen eines Schuldners auch gegen dessen Vertreter geltend zum machen. Ähhmm ... brauch ich gestern. Thanks R
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"Wenn jeder akzeptiert, was ich tue, mache ich irgendwas falsch!" |
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#2 |
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Admin
Registriert seit: 22.08.2005
Ort: Darmstadt
Beiträge: 3,916
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ich hol ihn sofort wieder nach oben und hab vielleicht was gefunden:
§ 775 Nr. 1 ZPO betrifft die vollstreckungshindernden Entscheidungen: z.B. Berufungsurteil, das das der Klage stattgebende Urteil, aus dem vollstreckt werden soll, abändert und die Klage abweist; Urteil, das die ZV für unzulässig erklärt (etwa auf Vollstreckungsgegenklage oder Drittwiderspruchsklage); Beschluß nach § 766 ZPO, der die ZV – nicht nur einstweilig, sondern endgültig – einstellt. Also ich versteh das so, dass Du Drittwiderspruchsklage erheben müsstest.......vielleicht.
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#3 |
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Berufsbetreuer / Verfahrenspfleger
Registriert seit: 16.03.2010
Beiträge: 948
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Hmm ... thanks.
Ja, das wäre der prozessuelle Weg, wenn der amtliche Forderer meinem Widerspruch nicht stattgibt. Ich brauche aber was aus dem materiellen Recht, womit ich den Widerpsruch begründen kann - nachhaltig. Die sind sowas von scharf auf die Kohle. R
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#4 |
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Admin
Registriert seit: 22.08.2005
Ort: Darmstadt
Beiträge: 3,916
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ist das denn nicht eindeutig genug:
Nach § 1902 BGB vertritt der Betreuer den Betreuten innerhalb seines Aufgabenkreises gerichtlich und außergerichtlich. Ihm kommt daher die Stellung eines gesetzlichen Vertreters zu (was sich mittelbar auch aus der Voraussetzung für die Betreuung in § 1896 Abs. 2 Satz 2 BGB ergibt). Dies entspricht der früheren Rechtslage (vor 1992) bei Vormundschaften und Pflegschaften für Geschäftsunfähige. Wirkung nach Außen Zunächst bedeutet die rechtliche Vertretungsmacht, dass die Erklärungen des Betreuers innerhalb seines Aufgabenkreises Dritten gegenüber in jedem Fall rechtlich wirksam sind und den Betreuten unmittelbar verpflichtet (§ 164 BGB). Z.B. verpflichtet der vom Betreuer geschlossene Heimvertrag den Betreuten, die Heimkosten zu tragen. Rechtsprechung: OLG Düsseldorf, Urteil vom 23.02.2010 , I-24 U 99/08: Handelt ein gesetzlicher Vertreter für den Vertragspartner erkennbar im Rechtskreis des Vertretenen, besteht eine tatsächliche Vermutung dafür, dass er nicht im eigenen, sondern im Namen des Vertretenen auftritt, es sei denn, es gibt besondere Anhaltspunkte dafür, er wolle für sich persönlich handeln. Erklärt der Betreuer eines Heimbewohners, für dessen Verbindlichkeiten einstehen zu wollen, ist insofern regelmäßig ein Handeln für den Betreuten anzunehmen. Bei seiner Tätigkeit für den Betreuten nimmt der Betreuer regelmäßig nicht “ein besonderes persönliches Vertrauen“ in Anspruch.
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#5 | |
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Stammgast
Registriert seit: 20.06.2007
Ort: Thüringen
Beiträge: 520
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Zitat:
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Innerhalb seines Aufgabenkreises hat der Betreuer dazu beizutragen, dass Möglichkeiten genutzt werden, die Krankheit oder Behinderung des Betreuten zu beseitigen, zu bessern, ihre Verschlimmerung zu verhüten oder ihre Folgen zu mildern.(§ 1901 Abs. 4 BGB) |
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#6 |
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Berufsbetreuer / Verfahrenspfleger
Registriert seit: 16.03.2010
Beiträge: 948
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danke euch Beiden.
@ andre eben nicht. Verfahrensrecht, das ist alles. Ich hab zwischendurch mit der RP in dem Betr.Verf. gesprochen. Ich schmetter das Ding jetzt einfach per Widerspruch zurück. Nicht begründet. Tschüß. Das Ärgerliche ist, dass man sich mit so einem Scheiss überhaupt beschäftigen muss. Gr. R
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#7 |
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Berufsbetreuer / Verfahrenspfleger
Registriert seit: 16.03.2010
Beiträge: 948
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Nachsatz
@ andre als Schuldner stand ich drinn. Thema iss jetzt irgendwie beendet. Ich hab neben dem Widerspruch noch ne Fachaufsichtsbeschwerde an den Landrat gerichtet (war ne Vollstreckungsstelle eines Amtes). Den gesuchten § hab ich doch nicht gefunden. Gr. R
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#8 | |
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Stammgast
Registriert seit: 20.06.2007
Ort: Thüringen
Beiträge: 520
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Zitat:
Adressat Betreuer ist o.K. aber Schuldner Betreuer geht gar nicht. Wenn das zum vollstreckbaren Titel wird , macht es einen Haufen Arbeit, es wieder gerade zu bügeln..... Aber man lernt halt nie aus und erlebt immer mal wieder tolle :-( Dinge andre
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Innerhalb seines Aufgabenkreises hat der Betreuer dazu beizutragen, dass Möglichkeiten genutzt werden, die Krankheit oder Behinderung des Betreuten zu beseitigen, zu bessern, ihre Verschlimmerung zu verhüten oder ihre Folgen zu mildern.(§ 1901 Abs. 4 BGB) |
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#9 | |
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Admin
Registriert seit: 22.08.2005
Ort: Darmstadt
Beiträge: 3,916
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Guten Morgen mein Lieber,
Zitat:
![]() Viele Grüsse Michaela
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#10 |
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Berufsbetreuer / Verfahrenspfleger
Registriert seit: 16.03.2010
Beiträge: 948
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... impliziert deine Vermutung, dass sei n Irrtumsfehler vom Amt. Den Eindruck habe ich eben nicht.
Die haben das Konto des Betroffenen gepfändet, dann versucht an den Kaufpreis des gerade verkauften Hauses rann zu kommen, indem sie den Käufer zum Drittschuldner machen wollten und dann mir noch dieses Ding hier vorgesetzt. Ich habe eher den Eindruck, die wollten entweder tatsächlich in mein Vermögen pfänden - aus lauter Rechtsunkenntnis - oder mich in ihrem Sinne auf die Beine bringen. Das Ding geht für die aber nach hinten los. Hier sind einige Leute die was zu sagen haben so richtig wütend geworden, nachdem ich gestern laut genug getrommelt habe. Sowatt geht auch garnich. R.
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