Dies ist ein Beitrag zum Thema Einwilligungsvorbehalt und Konto im Unterforum Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts , Teil der Offenes Forum gesetzliche Betreuung
Hallo,
kurz zur Situation:
Habe die Betreuung einer 80jährigen Frau, die ich persönlich schon voher kannte übernommen. Bin vom Gericht ...
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#1 |
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Forums-Azubi
Registriert seit: 25.11.2010
Beiträge: 31
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Hallo,
kurz zur Situation: Habe die Betreuung einer 80jährigen Frau, die ich persönlich schon voher kannte übernommen. Bin vom Gericht als Berufsbetreuer eing. worden für die Vermögenssorge unter Einwilligungsvorbehalt. Hintergrund: Sie leidet seit ca 1/2 an Demenz und gibt freizügig ihr Geld aus an dubiose "Bekannte" von ihr. Da sie in der Zwischenzeit so ihr gesamtes Sparvermögen verjubelt hat, bedurfte es eines Betreuers.Da dies meine erste Betreung und wahrsch. auch einzige bleiben wird brauche ich für folg. Problem mal Denkanstöse: Die Betreute hat bei der Sparkasse ein Girokonto. Auf dieses Konto gehen die Renten ein und darüber wird auch alles bezahlt. Nun soll es zukünftig so sein, dass ich hier mich zwar um die ordnungsgem. Kontführung kümmere, sie aber auch für den Alltag jederzeit über ang. Bargeld verfügt. Der zust. Mitarbeiter der Sparkasse erklärte nunmehr, sobald die Betreuung für dieses Konto offiziell sei, könnte n von diesem Konto nur noch per Dauerauftrag Zahlungen vorgenommen werden.Lastschriften seien nicht mehr möglich. Hat jmd eine praktische Hilfe in der Weise, wie hier sinnvollerweise bzgl. des Konts und der Zurverfügungstellung vn Bargeld vorgegangen werden sollte. Danke RAMO |
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#2 |
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Ehrenamtlicher Betreuer
Registriert seit: 23.02.2004
Ort: im Norden
Beiträge: 1,219
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Hallo,
da stelle ich die Frage der persönlichen Haftung als Betreuer in den Raum. Wenn ich als Betreuer es trotz Einwilligungsvorbehalt zulassen, dass die Betreute frei über das Konto verfügt, kann ich mir ganz schön ins Knie schießen. Was ist, wenn die Dame auf die Idee kommt, das Konto abzuräumen und das Geld irgend jemandem zu schenken ? Sie ist nicht geschäftsfähig und kann deshalb nicht haftbar gemacht werden. Der Betreuer, der so etwas zulässt, schon. Der Einwilligungsvorbehalt ist ja grade dazu da, solche und ähnliche Kuriositäten zu verhindern. Dass die Kontoführung unter Umständen erschwert wird, ist hinzunehmen. Ich würde der Bank den EV vorlegen. Dann eine schriftliche Vereinbarung, wie viel Geld die Betreute maximal pro Monat abheben darf. Alles andere wäre mir zu gefährlich. Gruss Andreas |
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#3 |
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Admin
Registriert seit: 22.08.2005
Ort: Darmstadt
Beiträge: 3,916
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Hallo zusammen,
die Demenz Dame wird sich ja sicher nicht mehr alleine versorgen können? Irgend jemand muss doch da sein der darauf schaut z.B. dass sie ausreichend isst und trinkt? derjenige könnte dann wöchentlich oder auch täglich Geld auszahlen. Wenn sie weiterhin Geld zur Verfügung haben soll muss als erstes sichergestellt werden, dass auch dies nicht an die dubiosen Bekannten wandert. Ansonsten wäre der Einwilligungsvorbehalt ja sinnlos. Dem Bankmitarbeiter sollte dringend das Buch von Siegfrid Platz (Sparkasse): "Handlungsanweisungen und Grundlagen im Bankverkehr bei Betreuungen" ans Herz gelegt werden. Die von ihm gegebene Auskunft ist sowas von grottenfalsch....grausam. Kurz: das Bankkonto eines Betreuten, auch mit Einwilligungsvorbehalt, kann vom Betreuer so bedient und benutzt werden wie üblich. Gruss Michaela
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#4 |
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Forums-Azubi
Registriert seit: 25.11.2010
Beiträge: 31
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Danke für die Antworten.
Nur: was mach ich wenn er auf seiner bzw der Meinung der Sparkasse in dieser Ang. besteht ? Da ich das Buch nicht mehr im Handel gefunden habe : gibts ansonsten Lit -Empfehlungen bzgl dieses Problems ? |
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#5 |
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Admin
Registriert seit: 22.08.2005
Ort: Darmstadt
Beiträge: 3,916
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dann geh zum Zweigstellenleiter und setze Dich mit der Rechtsabteilung in Verbindung.
Gruss Michaela
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#6 | |
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Forums-Azubi
Registriert seit: 25.11.2010
Beiträge: 31
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Zitat:
vielen Dank nochmals für Deine Hilfe. Nur zur Klärung: Es war der Filialleiter. Der meinte aufgrund des Systems wäre die Sache so nur handhabbar. Kann man nun glauben , muß man aber nicht. Hast Du einen Vorschlag aus Deiner praktischen Efahrung als Berufsb. heraus, wie ich die monetäre Sache hier am besten für die Dame dauerhaft regele ? Sie soll einfach nicht mehr den betrügerischen Bekannten Geld geben können ! Sie wohnt demnächst in einer kleinen Whg ggenüber einem Altenheim. Leider ist die Whg von einer Genossenschaft und nicht Altenheim gehörig. Es besteht aber eine Abmachung zw. Altenheim und Genossenschaft, dass die Mieter (allle älteres Semster) dort essen gehen können etc. und bei Pflege dort unterkommen.Aus diesem Grunde lehnt das Altenheim auch ab, hier Geld zu verwahren etc. Pflegestufe ist beantragt, kann aber noch lange dauern bis darüber entschieden. gruss Uwe |
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#7 |
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Gesperrt
Registriert seit: 29.11.2010
Ort: Berlin
Beiträge: 3
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Hallo!
Zu der Verfügung Taschengeld/Wirtschaftsgeld hätte ich die pragmatischen Vorschläge: - Ausgabe von Schecks (gut regulierbar) -Dauerauftrag auf ein Sparbuch, über das sie verfügen kann (sinnvoll bei monatlicher Verfügung) - wenn Pflegestation, dann vieleicht TG-Auszahlung über Verwahrkonto, wenn die z.B. einkaufen, den Rest auszahlen lassen. Ich muß noch mal lesen gehen, vielleicht fällt mir ja noch was ein... Lg fauchu p.s. die Handhabung von Betreutenkonten/Einwilligungsvorbehalt ist bei den verschiedenen Banken ziemlich unterschiedlich... und im Zweifel kann ein Gespräch in ner anderen Filiale (vielleicht mit mehreren Betreuungsbüros in der Nähe - mehr Erfahrung mit dem Thema) ganz andere Auskünfte ergeben... Geändert von fauchu (30.11.2010 um 14:23 Uhr) |
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#8 |
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Admin
Registriert seit: 22.08.2005
Ort: Darmstadt
Beiträge: 3,916
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Hallo,
eine gute Lektüre zu dem Thema findest Du unter: Hauptseite ? Betreuungsrecht-Lexikon. das ist die Seite von Horst Deinert- und unschlagbar gut, nicht nur für Vermögensangelegenheiten. Setz Dich weiter mit dem Filialleiter auseinander, er soll Dir in seinen AGB`s die Grundlage für seine Entscheidung zeigen. Die Bank muss Dich behandeln wie einen ganz normalen Kunden mit einem Bankkonto. Wenn niemand vertrauenswürdiges in der Umgebung der Dame lebt dann wirst Du auf Bargeldzahlungen in kurzen Abständen zurückgreifen müssen. Es kommt vor allem darauf an wie dement die Dame ist und wie die finanziellen Verhältnisse sind. Wenn ausreichend geld ist könnte ein Einkaufsdienst alles Wichtige einkaufen so dass es sich nur noch um die Verwaltung des Barbetrags handelt und der, wöchentlich ausgezahlt....vermindert das Interesse unerwünschter Nutzniesser ungemein. Gruss Michaela
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#9 |
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Forums-Azubi
Registriert seit: 25.11.2010
Beiträge: 31
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Hallo Michaela & fauchu,
der Filialleiter der Sparkasse argumentierte u.a. auch damit, dass verhindert werden soll, dass die Betreute von Ihrem Konto auch bei anderen Banken Geld abheben könnte. Um dies zu verhindern, sei zukunftig das Konto nur noch seeehr eingeschränkt nutzbar sobald EV eingetragen. Gruss RAMO |
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#10 | |
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Admin/Dipl. Sozialarbeiter / Berufsbetreuer
Registriert seit: 15.01.2009
Ort: Hessen
Beiträge: 1,157
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Zitat:
Michaela hat ja bereits darauf hingewiesen das dir der Zweigstellenleiter die rechtlichen Grundlagen für sein Handeln sagen soll. In der Regel besteht in den Köpfen der Mitarbeiter noch die Vormundschaft und über das Betreuungsrecht herrscht großes Unwissen. Hier hilft oft auch ein Gespräch mit der Rechtsabteilung der Bank. Wenn sie sich weiterhin quer stellt und deine Arbeit dadurch behindert wirst du dir halt einen Bankwechsel überlegen müssen. Gruß, Andreas
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