Dies ist ein Beitrag zum Thema vom Krankenhaus ins Altenheim im Unterforum Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts , Teil der Offenes Forum gesetzliche Betreuung
Hallo,
seit einer Woche betreue ich eine 90-jährige alte Dame (Berufsbetreuung, erster Fall), die zurzeit mit PsychKG im Krankenhaus liegt ...
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#1 |
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Forums-Azubi-Anwärter
Registriert seit: 01.12.2010
Ort: Köln
Beiträge: 26
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Hallo,
seit einer Woche betreue ich eine 90-jährige alte Dame (Berufsbetreuung, erster Fall), die zurzeit mit PsychKG im Krankenhaus liegt (hier soll noch eine Dekubitus-OP stattfinden). Danach muss sie ins Altenheim, das ist unabdingbar. Meine Frage: muss ich mir zum Heimeinzug eine richterliche Genehmigung holen oder geht das einfach so? Viele Grüße Nele |
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#2 | |
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Held der Arbeit
Registriert seit: 25.08.2010
Ort: Düsseldorf
Beiträge: 420
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Hallo Nele!
Zitat:
http://www.forum-betreuung.de/rechts...pflichtig.html Aber die Kündigung der Wohnung ist genehmigungspflichtig! Lieben Gruß, Thorsten
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#3 |
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Forums-Azubi-Anwärter
Registriert seit: 01.12.2010
Ort: Köln
Beiträge: 26
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Aber wie sieht es aus bei Heimen mit codierter Tür?
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#4 |
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Berufsbetreuer / Verfahrenspfleger
Registriert seit: 16.03.2010
Beiträge: 948
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... das wird gerade diskutiert. Es gibt da unterschiedliche Rechtsauffassungen.
U.U. kann eine geschlossen Unterbringung erforderlich werden, zu der du alleine nicht berechtigt bist. Du musst in dem Falle beim zuständigen AG einen Antrag Genehmigung auf geschlossene Unterbringung nach § 1906 BGB stellen. Ich würde dir auf jeden Fall empfehlen, mit dem zuständigen Richter Kontakt aufzunehmen und dieses Sache zu besprechen. Gr. R
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"Wenn jeder akzeptiert, was ich tue, mache ich irgendwas falsch!" |
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#5 |
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Forums-Gesellen-Anwärter
Registriert seit: 22.01.2010
Beiträge: 58
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....wenn sie beschützend untergebracht werden soll, braucht man eine richterliche Genehmigung. Ich würde das Gericht bitten, eine einen Beschluss zu erlassen, ein ärztliches Gutachten zu verfassen.... dann sieht man weiter....
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#6 |
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Admin
Registriert seit: 16.03.2004
Ort: Betreuungsbüro Herrlichkeit 6 in 28857 Syke
Beiträge: 1,590
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Moin Moin
Erst mal eine Frage vorweg: Soll die Dame denn auch im Heim bleiben, oder kann sie z.B. nach einer Kurzzeitpflege wieder zurück nach Hause? Im letzteren Fall ist sowieso keine Genehmigung notwendig - es sei denn, das Heim ist eine geschlossene Einrichtung (das Ding mit der codierten Tür...). Wenn sie im Heim bleiben soll und Du die Wohnung auflösen mußt, benötigst Du für die Wohnungsauflösung eine Genehmigung. (Ein Dach über dem Kopf ist ein Grundrecht, da sagt sich der Gesetzgeber, dass das besonders geschützt werden muss) MfG Imre
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Fehler sind dazu da, um sie zu machen und daraus zu lernen. Fehler sind nicht dazu da, sie dauernd zu wiederholen. |
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#7 |
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Forums-Azubi-Anwärter
Registriert seit: 01.12.2010
Ort: Köln
Beiträge: 26
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Die Dame kann nicht mehr nach Hause, das ist klar. Ihre Schwester, selbst schon hochbetagt, macht sich Sorgen, dass sie wegen ihrer Weglauftendenz dem Heim entwischen könnte. Deshalb wünscht sie eine geschlossene Unterbringung.
Ich halte das nicht für notwendig, die jetzt behandelnden Ärzte im Krankenhaus auch nicht. Also für eine normale Unterbingung in einem Altenheim braucht man also keine richterliche Genehmigung. Ich habe noch eine weitere Frage: Zu meinem AK gehört auch die Regelung der Vermögensangelegenheiten. Brauche ich, um auf das betreffende Bankkonto zugreifen zu können irgendetwas richterliches??? Nele |
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#8 |
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Berufsbetreuer / Verfahrenspfleger
Registriert seit: 16.03.2010
Beiträge: 948
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Zugriff aufs Girokonto bedarf keiner Genehmigung durch das Gericht, wohl aber, wenn du über Geldanlagen, wie bspw. Sparbücher u.ä. verfügen willst - dann auch nicht vom Richter, sondern von einer Rechtspflegerin.
Ich würde dir, was das Unterkommen deiner Betreuten betrifft, empfehlen, dich mit dem AG in Verbindung zu setzen. Das sind Sachen, die sind für einen Neueinsteiger nicht so leicht zu überblicken und die Gerichte sind dir ggü. in der Beratungspflicht. Wenn es nicht anders zu verhindern ist, die offenbar doch deutlichen Weglauftendenzen der alten Dame zu unterdrücken, wird dir nichts anderes übrig bleiben, als die geschlossene Unterbringung zu beantragen. Gr. R Nachtrag Für den Aufenthalt der Betreuten in einem offenen Heim brauchst du keine Gerichtsgenehmigung.
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"Wenn jeder akzeptiert, was ich tue, mache ich irgendwas falsch!" Geändert von Rudi (01.12.2010 um 21:47 Uhr) |
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