Dies ist ein Beitrag zum Thema Drohende Klagewelle ab 1.1.2011 - Was beantragt ihr? im Unterforum Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts , Teil der Offenes Forum gesetzliche Betreuung
Hallo!
Gerade folgendes bei tacheles gelesen und wäre sehr daran interessiert, wie ihr das für euch bzw. für eure Betreuten ...
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#1 |
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"Nervensäge" vom Dienst
Registriert seit: 08.12.2008
Beiträge: 441
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Hallo!
Gerade folgendes bei tacheles gelesen und wäre sehr daran interessiert, wie ihr das für euch bzw. für eure Betreuten handhaben wollt/werdet. Am 17. Dezember wird die neue SGB II-Gesetzgebung den Bundesrat passieren und in seiner gegenwärtigen, vom Bundestag bereits beschlossenen Gestalt in der Länderkammer mit hinreichender Wahrscheinlichkeit scheitern. Wenn dieses derart eintritt, dann hat der Gesetzgeber die Anforderungen des BVerfG nicht fristgerecht umgesetzt. Eine neue Klageflut ungeahnter Dimension wird dieses sehr wahrscheinlich zum Ausmaß haben und die Sozialgerichte befassen. 1) Was beantragen Sie, d.h. was machen Sie ab dem 01.01.2011 für sich selbst geltend? 2) Was beantragen Sie für Ihre Kinder? Wie hoch sind die durchschnittlichen Mitgliedsgebühren in einem Sportverein/Musikschule für Kinder? Quelle : Tacheles Forum: Drohende Klagewelle ab 01.01.2011. Was beantragen Sie? Gruss, MurphysLaw |
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#2 |
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Berufsbetreuer / Verfahrenspfleger
Registriert seit: 16.03.2010
Beiträge: 948
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Also das steht schon auf meiner Agenda für den nächsten Termin mit meiner Anwältin.
Was ich genau mache, weiß ich noch nicht, aber ich werde dafür sorgen, dass die ARGE-Bescheide ab dem 01.01. nicht bestandskräftig sind bzw. ihre Verfassungswidrigkeit festgestellt wird. Gr. Rudi
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"Wenn jeder akzeptiert, was ich tue, mache ich irgendwas falsch!" |
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#3 |
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Gesperrt
Registriert seit: 13.10.2010
Ort: Kreis Stormarn
Beiträge: 8
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Hallo,
reicht es für mich als ehrenamtliche Einsteigerin ohne Anwalt aus, bei allen Betreuungen mit ARGE Bescheid einen formlosen Widerspruch ans Amt zusenden? Ähnlich wie man es Beispielsweise bei der Steuererklärung macht, wenn Gesetzesänderungen noch "in der Schwebe" sind? |
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#4 | |
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Stammgast
Registriert seit: 10.09.2010
Ort: Hamburg
Beiträge: 522
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Zitat:
Du wirst ihn schon begründen müssen, und auch nur dann, wenn der Bundesrat tatsächlich blockt. Hilfreich wäre sicherlich, Dir den rechtlichen Zusammenhang klarzumachen. Das ist im tacheles-Forum ganz gut dargestellt, finde ich. Und hier finden wir bestimmt auch interessante Ansätze.
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Es ist kein Ding an sich weder gut noch schlecht. Unser Denken macht es erst dazu. Theophrastus Bombastus von Hohenheim
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#5 |
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Forums-Geselle
Registriert seit: 04.10.2010
Ort: Sachsen-Anhalt
Beiträge: 63
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Den Widerspruch kannst Du ohne Begründung einlegen (§§ 69, 70 VwGO). Die Behörden haben dann die Pflicht, den Bescheid hinsichtlich der Rechtmäßigkeit zu prüfen. Man kann einem Laien ja die Begründung nicht zumuten. Und Rechtsberatung auch nicht immer
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#6 |
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Forums-Azubi
Registriert seit: 24.12.2009
Beiträge: 40
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Was sollen die prüfen, wenn nicht klar ist, gegen welchen Inhalt im Bescheid widersprochen wird?
Die werden dich dann auffordern diesen noch zu begründen. Um eine Begründung kommst du nicht rum. Nur der Zeitpunkt deiner Begründung verschiebt sich. Gruß |
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#7 |
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Forums-Geselle
Registriert seit: 04.10.2010
Ort: Sachsen-Anhalt
Beiträge: 63
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Die Begründung ist nicht notwendig, jedenfalls nicht zwingend. Der Bescheid muss komplett auf seine Rechtmäßigkeit geprüft werden. Man kann also einfach einen "Widerspruch" einlegen.
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