Dies ist ein Beitrag zum Thema Vermögen des Ehegatten im Unterforum Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts , Teil der Offenes Forum gesetzliche Betreuung
Hallo,
ich bin Betreuerin einer verheirateten Frau. Da diese nun in ein Pflegeheim kam wurde die Betreuung veranlasst. Nun stehe ...
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#1 |
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Forums-Geselle
Registriert seit: 14.12.2010
Beiträge: 123
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Hallo,
ich bin Betreuerin einer verheirateten Frau. Da diese nun in ein Pflegeheim kam wurde die Betreuung veranlasst. Nun stehe ich vor der Vermögensverzeichniss Aufstellung. Meine Frage ist nun: Das Ehepaar hat ein gemeinsames Konto (vermutlich ca. 2000 € ). Der Ehemann weigert sich mir den aktuellen Kontoauszug zu geben. Muss ich nun den Wert des Kontos zum Betreuungsbeginn angeben oder - da es ja auch das Geld des Mannes ist - reicht eine Ca. Angabe bzw. informiert sich der Kostenträger oder das AG dann selbst bei der Bank???? |
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#2 |
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Berufsbetreuer
Registriert seit: 30.07.2007
Beiträge: 1,090
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Hallo,
der Sachverhalt, dass ein Betreuter ein gemeinsames Konto mit einem Dritten (meistes Ehepartner) führt sorgt bekanntermaßen immer wieder für Verunsicherung. Besonders unsere Freunde - die Banken und Sparkassen - reagieren hier oftmals (wen wunderts?) recht absurd. In dem o.g. Fall würde ich mir an Deiner Stelle von der Bank eine Saldenbestätigung bzw. ein Gesamtengagement ausstellen lassen. Wenn Dir der Ehepartner nicht die Auszüge zur Verfügung stellt (ein betreuungswidriges Verhalten) kannst Du Dir auch eine Umsatzliste (die den Kontoauszügen entspricht) oder Ersatz-Auszüge ausstellen lassen. Hinsichtlich des Vermögensverzeichnisses und der Rechnungslegung für das Gericht würde ich den Gesamtkontostand zwar aufführen, aber darauf hinweisen, dass es sich um ein gemeinsames Konto handelt. Da in dem betr. Fall der Betrag eh' unter 2.600,-- liegt, ist dies hier letztendlich auch egal. Die Sozialbehörden dagegen werden das Vermögen im Rahmen der "Bedarfsgemeinschaft" ansetzen. Weder Gericht noch Kostenträger informieren sich grundsätzlich nicht selbst bei der Bank. mfg Geändert von carlos (18.12.2010 um 08:47 Uhr) |
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#3 |
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Forums-Geselle
Registriert seit: 14.12.2010
Beiträge: 123
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Dankeschön, hat mir sehr weitergeholfen. Werde mir wohl bei der Bank selbst die "Ersatzauszüge" beschaffen. Das spart wohl Zeit und Ärger.
DANKE
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#4 |
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Admin
Registriert seit: 22.08.2005
Ort: Darmstadt
Beiträge: 3,916
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Guten Morgen zusammen,
wenn ich das so lese dann fällt mir seidendheiss auf die Seele mich wahrscheinlich ins Bockshorn gejagt zu haben in einer ähnliche Konstellation. Betreuter hat bei Postbank zusammen mit seiner Ehefrau ein gemeinsames Konto und die Postbank weigert sich partout mir etwas darüber zu geben. Begründung ist: der Ehefrauenteil geht mich nichts an. Ich bin nach zweimaligem Hinlaufen irgendwann abgezogen und hab gesagt: ist halt so, mir ist auch keine gegenteilige Begründung mehr eingefallen. Habt ihr eine? Gruss Michaela PS: oh Gott, und das im offenen Bereich
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diese kommunikation wurde im rahmen der überwachungsgesetze auf ihre kosten dauerhaft gespeichert und wird jederzeit weltweit gegen sie verwendet werden. |
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#5 |
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Berufsbetreuer / Verfahrenspfleger
Registriert seit: 16.03.2010
Beiträge: 948
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datt hab ick bei der PB auch schon mal erlebt. Über die Kompetenzen der Leute schreib ich hier mal nichts.
Ich habe sofort das Vermögen getrennt und bei ner anderen Bank ein Konto für die Betroffene eröffnet. Begleitend hab ich an die Zentrale ne Beschwerde geschickt und ne Klage angedroht mit ner Frist von 14 Tagen - das Schreiben parallel zur RP. Dann gings. R
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"Wenn jeder akzeptiert, was ich tue, mache ich irgendwas falsch!" |
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#6 |
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Admin
Registriert seit: 22.08.2005
Ort: Darmstadt
Beiträge: 3,916
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Mensch Rudi
![]() mit welcher Begründung hast Du Dich denn beschwert? Daran hänge ich noch, ich will ja letztendlich wirklich nicht wissen wieviel und was auf dem gemeinsamen Konto für die Frau eingeht. Ein anderes, zweites Konto will ich nicht eröffnen, ich kann ja nicht mal so einfach im gut organisierten Leben von beiden alles auf den Kopf stellen. Ich steh immer noch voll auf dem Schlauch. Grüsse (soviel Zeit muss sein) Michaela
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#7 | |
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Berufsbetreuer
Registriert seit: 30.07.2007
Beiträge: 1,090
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Michaela schrieb:
Zitat:
Du bist Betreuerin des (Mit-)Kontoinhabers Ehemann und hast demzufolge einen Auskunftsanspruch. Der Betreute selbst würde ja auch Auskunft kriegen. Wenn die Bank auf die Auskunftsverweigerung bzw. Belegherausgabe beharrt, müsstest Du sie im Endeffekt darauf verklagen, was nervig und aufwendig ist. Oder für Deinen Betreuten ein eigenes Konto eröffnen - auch aufwendig und ggf. auch total unpraktisch und unangemessen, besonders bei geringen (Sozial-)Familieneinkommen. Ich hatte einen ähnlichen Fall bei einer Sparkasse. Die zeigte letztendlich Einsicht, so dass das Konto weiterhin gemeinsam geführt werden kann und ich im Namen des Betreuten - wie dieser selbst - Zugriff auf das Konto (und natürlich auch ein Recht auf Auskunfsterteilung) habe. mfg |
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#8 | |
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Held der Arbeit
Registriert seit: 25.08.2010
Ort: Düsseldorf
Beiträge: 420
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Moin Rudi!
Zitat:
Schönen Sonntag noch! Thorsten
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#9 |
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Rechtsanwältin/Berufsbetreuerin
Registriert seit: 25.07.2008
Beiträge: 153
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Hallo, Ihr Lieben,
Rechtsgrundlage für einen Auskunftsanspruch ist mE schlicht der Vertrag zwischen der Betreuten und der Bank. Aus diesem heraus hat die Betreute selbst natürlich einen Auskunftsanspruch, ist ja (auch) ihr Konto. Da der Betreuer rechtlicher Vertreter ist, kann auch er den Auskunftsanspruch geltend machen. LG rorikae |
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#10 |
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Berufsbetreuer / Verfahrenspfleger
Registriert seit: 16.03.2010
Beiträge: 948
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@ Michaela
Ich denke, deine Frage an mich, ist beantwortet. @ Superthor Du bist, wenn du die Vermögenssorge hast, zum Nachweis derselben verpflichtet. Das kann dadurch geschehen, dass du dich entweder durch den Betroffenen entlasten lässt, wenn er die Finanzverwaltung im Wesentlichen alleine macht - oder jährlich deine Rechenschaft ablegst. Bei Ehepaaren findet man in aller Regel verschränkte Vermögen vor - gemeinsame Konten, gemeinsame Geldanlagen usw. Vermögenstrennung heißt jetzt nicht, dass du alles halbierst, was eh witzlos ist, da z.B. Geldanlagen sowieso gemeinsames Eigentum bleibt, wenn keine Gütertrennung vorliegt. Du trennst das Aktuelle (mitunter wird das sogar von den Gerichten verlangt). Das heißt, du legst ein Konto für den/die Betroffene an und leitest die Geldflüsse - Eingaben und Ausgaben - des Betroffenen dahin um. Das ist eigentlich alles. Du kommst damit in die Lage, die Vermögensverwaltung zu deiner Entlastung nachzuweisen - wozu du ja bei Haftung verpflichtet bist. Solche Sachen sind immer Einzelfallentscheidungen. Ich hatte/habe zwei alte Ehepaare in Betreuung. Da habe ich natürlich nix getrennt, sondern in Jahresberichten und VVZ einfach nur halbiert. Aber ich habe eben auch eine demente Frau in Betreuung, die in ein Heim musste. Da habe ich das wie oben geschildert getrennt und überweise dem - mittlerweile auch bei einer Kollegin unter Betreuung stehenden - Ehemann monatl. eine bestimmte Summe, damit er seinen gemeinsamen Zahlungsverpflichtungen nachkommen kann. Reicht das soweit? Gr. R
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