Dies ist ein Beitrag zum Thema Genehmigung zur Zwangsbehandlung im Unterforum Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts , Teil der Offenes Forum gesetzliche Betreuung
Hallo,
vielleicht kann mir jemand weiter helfen..
Ich habe einen Betreuten, der inzwischen seit 5 Monaten auf einer psyciatrischen geschlossenen ...
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#1 |
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Ich bin neu hier
Registriert seit: 08.09.2010
Beiträge: 6
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Hallo,
vielleicht kann mir jemand weiter helfen.. Ich habe einen Betreuten, der inzwischen seit 5 Monaten auf einer psyciatrischen geschlossenen Station im Krankenhaus ist. Kurz vor einer geplanten Verlegung wird er jedesmal wieder psychotisch ud verweigert die Medikamente. Bis kurz vor Weihnachten war es geschlossen untergebracht, auf Grund seiner positiven Entwicklung und der kurz bevor stehenden Entlassung in eine offene station sowie seine Zusicherung freiwillig zu bleiben wurde die Unterbringung nicht verlängert. Nun verweigert er erneut die Medikamente, so dass der Arzt gerne max. 2 x eine Depot-Spritze verabreichen möchte, muss ich dies vom Betreuungsgsgericht genehmigen lassen, obwohl es sich um keine dauerhafte Zwangsbehabdlung handelt (weil er ja derzeit freiwillig da ist..)?? Vielen Dank im Voraus für die Antwort, susanne |
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#2 |
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Gibt einen aus
Registriert seit: 07.06.2010
Ort: Bamberg
Beiträge: 111
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Wenn er für die Spritze fixiert werden muss, dann ist das eine freiheitsentziehende Maßnahme und muss genehmigt werden.
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#3 |
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Admin/Dipl. Sozialarbeiter / Berufsbetreuer
Registriert seit: 15.01.2009
Ort: Hessen
Beiträge: 1,157
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Hallo Susanne,
schau dir dazu mal das Betreuungslexikon zum Thema Unterbringung an: Unterbringung ? Betreuungsrecht-Lexikon Ich hätte meine Zweifel ob eine zwangsweise Unterbringung ausschließlich zur Med.gabe rechtmäßig sei. Gruß, Andreas
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#4 |
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Forums-Azubi
Registriert seit: 03.12.2010
Ort: geht euch nix an
Beiträge: 51
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Hallo,
irgendwo auf der verlinkten Seite stehen oberrichterliche Urteile bezügl. Zwangsmedikation: So gern auch die Psychiater eine Zwangsmedikation vornehmen möchten.... soweit reicht noch nicht mal die amtsrichterliche Befugnis, diese zu bewilligen denn: Jeder Mensch hat auch das Recht zum krank sein. Auf jeden Fall muss der Richter befragt werden und eine zwangsweise Unterbringung für den ausschließlichen Zweck der Medikation ist unzulässig und gibt's niemals eine Genehmigung
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vielmals freundlich grüßend
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#5 |
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Stammgast
Registriert seit: 27.04.2009
Ort: leider noch deutschland
Beiträge: 562
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Einer Zwangsbehandlung (Zwangsmedikation) dürfte auch die nunmehr als einfaches Recht gültige UN-Behindertenrechtskonvention entgegenstehen.
(hier insbesondere das Recht auf körperliche und seelische Unversehrtheit......als Rechtsgarantie durch die BRD) Mehr Infos beim Bundesbeauftragten für Belange behinderter Menschen (www). Leider gibt es dazu noch nicht viele (keine) höchstrichterlichen Entscheidungen......wird aber wohl (hoffentlich) noch kommen! Im Bereich des SGB gab es diese schon zu Mitte 2010 (das BSG erklärte bestimmte Normen des SGB IX nunmehr für offenkundig rechtswidrig). Wer Interesse hat sollte das googeln... der Präsident des BSG Masuch hat allen Betroffenen und ggfs. auch deren Rechtsanwälten in allen Rechtsgebieten angeraten dementsprechend viel mit der UN-BRK zu arbeiten.....damit sich durch ggfs. ober- höchstrichterliche Entscheidungen ein neues Rechtsbewusstsein bilden kann....man stehe hier noch völlig am Anfang... lg nam
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Der Barbar, erkennen wir, hat es leicht gesund zu sein, für den Kulturmenschen ist es eine schwere Aufgabe. Sigmund Freud Geändert von nam (12.01.2011 um 15:13 Uhr) |
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#6 |
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Admin
Registriert seit: 16.03.2004
Ort: Betreuungsbüro Herrlichkeit 6 in 28857 Syke
Beiträge: 1,590
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Moin Moin
Die Sache mit der Unterbringung nur für eine Zwangsweise Medikamentengabe ist schon seit langem Geregelt und verboten. Das BVG (war's glaube ich) hat am 20.12.2000 ein Urteil dazu gefällt: Menschen dürfen nicht mehr zwangsweise dem Arzt vorgeführt werden um dann von ihm gegen ihren Willen Medikamente verabreicht zu kriegen. Das bezieht sich auf Personen, die nicht gegen ihren Willen im Krankenhaus untergebracht sind oder gar nicht erst im Krankenhaus befinden. Bei Unterbringungen gegen den Willen gilt das nicht automatisch. Es muss Unterschieden werden zwischen Unterbringungen wg. - PsychKG : Zwangsbehandlung ist grundsätzlich erlaubt, wenn medizinisch angezeigt und zur Gefahrenabwehr § 1906 BGB : Zwangsbehandlung ist nur unter ganz eingegrenzten Bedingungen und Extra richterlichem Beschluß erlaubt. MfG Imre
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Fehler sind dazu da, um sie zu machen und daraus zu lernen. Fehler sind nicht dazu da, sie dauernd zu wiederholen. |
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