Dies ist ein Beitrag zum Thema Verfahrenspfleger nach dem FamFG im Unterforum Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts , Teil der Offenes Forum gesetzliche Betreuung
Hallo,
ich wollte für einen Betreuten Geld anlegen und habe ein Sparbuch eröffnet.
Nur hierfür wurde ein Verfahrenspfleger bestellt, die ...
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#1 |
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Ehrenamtlicher Betreuer
Registriert seit: 23.02.2004
Ort: im Norden
Beiträge: 1,219
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Hallo,
ich wollte für einen Betreuten Geld anlegen und habe ein Sparbuch eröffnet. Nur hierfür wurde ein Verfahrenspfleger bestellt, die Gebühren in Höhe von ca. 27 Euro werden dem Betreuten in Rechnung gestellt. Damit sind die Zinsen für ein Jahr verloren. Das ist doch Müll. Ich beabsichtige, hiergegen gerichtlich vorzugehen. Hat schon jemand entsprechende Erfahrungen gemacht ? Gruß Andreas Geändert von AndreasLübeck (16.01.2011 um 09:13 Uhr) |
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#2 |
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Admin/Dipl. Sozialarbeiter / Berufsbetreuer
Registriert seit: 15.01.2009
Ort: Hessen
Beiträge: 1,157
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Hallo Andreas,
gegen was genau willst du denn vorgehen? Ich kenne es zwar hier nicht das für eine Kontoeröffnung ein Verfahrenspfleger bestellt wird aber der Grund muss sich ja aus dem Bestellungsbeschluss ergeben. Gruß, Andreas
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#3 |
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Gibt einen aus
Registriert seit: 07.06.2010
Ort: Bamberg
Beiträge: 111
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27€ für einen Verfahrenspfleger ist in der Sache nicht viel Geld - allerdings frage ich mich, warum man jemanden in einem eigentlich klaren Fall bestellt, zumal ein Sparbuch jetzt keine sonderlich komplizierte Anlage ist.
Pragmatisch würde ich allerdings das Prozessrisiko abwägen: Ohne PKH musst Du im Zweifel die Anwaltskosten tragen, und das ist schnell teurer als 27€. |
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#4 |
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Stammgast
Registriert seit: 27.04.2009
Ort: leider noch deutschland
Beiträge: 562
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Prozessrisiko im Bereich des FamFG? Das ist ja was Neues.....
Allerhöchstens ein Kostenrisiko nach §§ 80 ff. FamFG. Ebenso wenig dürfte es im Bereich des FamFG das Rechtsinstitut der PKH geben, vielmehr wird dort unter bestimmten Voraussetzungen Verfahrenskostenhilfe bewilligt (VKH). Die Verfahrenspflegerbestellung erfolgt bei Betreuungssachen auch nach dem Grundsatz der Erforderlichkeit. In wie weit dem Anspruch genüge getan wurde, lässt sich sehr wohl in einem Beschwerdeverfahren überprüfen. Letztendlich dienen Rechtsmittel ja dazu eine Rechtsposition zu sichern. Weiterhin ergehen in der Regel Beschwerdeentscheidungen nach FamFG kostenfrei. lg nam
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Der Barbar, erkennen wir, hat es leicht gesund zu sein, für den Kulturmenschen ist es eine schwere Aufgabe. Sigmund Freud |
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#5 |
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Berufsbetreuerin
Registriert seit: 29.03.2010
Beiträge: 533
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Humpf?
Erfahrungen habe ich auf diesem Gebiet keine, aber ich würde auch Beschwerde einlegen, falls nicht irgendein besonderer Abwägungsbedarf in Bezug auf das Sparbuch nahelag. Du bist schließlich gemäß § 1806 BGB verpflichtet dazu, Betreutengeld, das nicht für laufende Ausgaben verwendet wird, verzinslich anzulegen. Dass dem Betreuten diese Früchte seines Vermögens wieder genommen werden, nur weil der Betreuer eine Pflicht erfüllt (und der Verfahrenspfleger auch leben soll?), mutet doch recht eigenartig an. Gerade weil es den Betreuten Geld kostet, muss das Gericht hier m. E. nach dem Grundsatz verfahren, dass ein V. nur zu bestellen ist, soweit dies zur Wahrung der Interessen des Betroffenen erforderlich ist. Wenn das bei der Eröffnung eines Sparbuchs der Fall sein soll, kann sich das m.E. nur aus besonderen Umständen ergeben. |
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