Dies ist ein Beitrag zum Thema AK Vertretung im laufenden Scheidungsverfahren im Unterforum Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts , Teil der Offenes Forum gesetzliche Betreuung
Hallo zusammen,
habe aktuell eine neue Betreuung übernommen mit einem Aufgabenkreis, der für mich schwer eingrenzbar ist. Dabei handelt es ...
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#1 |
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Forums-Geselle
Registriert seit: 26.09.2009
Ort: NRW
Beiträge: 168
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Hallo zusammen,
habe aktuell eine neue Betreuung übernommen mit einem Aufgabenkreis, der für mich schwer eingrenzbar ist. Dabei handelt es sich um den Aufgabenkreis: "Vertretung im laufenden Scheidungsverfahren des Betroffenen soweit zulässig d.h. insoweit nicht den höchstpersönlichen Bereich betreffend." Wie interpretiert ihr diesen speziellen Aufgabenkreis ? Gruß Andreas |
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#2 |
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Berufsbetreuer / Verfahrenspfleger
Registriert seit: 16.03.2010
Beiträge: 948
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Das ist n Thema, da müsste man sich mal voll reinknieen.
Nur soviel. Es gibt sog. Höchstpersönliche Rechtssachen, in denen nicht vertreten werden kann, z.B. Testament oder eben auch ... Ehesachen. Schließt der Standesbeamte die Ehefähigkeit des Einen aus, kann dieser eben in der Heirat durch niemanden vertreten werden. Guck auch mal hier Eherecht und Betreuung ? Betreuungsrecht-Lexikon R
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"Wenn jeder akzeptiert, was ich tue, mache ich irgendwas falsch!" |
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#3 |
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Berufsbetreuer / Verfahrenspfleger
Registriert seit: 16.03.2010
Beiträge: 948
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"Wenn jeder akzeptiert, was ich tue, mache ich irgendwas falsch!" |
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#4 |
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Admin
Registriert seit: 22.08.2005
Ort: Darmstadt
Beiträge: 3,916
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Guten Morgen zusammen,
der höchstpersönliche Bereich ist der, wo man dann vorm Richter steht und sagt: ja ich will...... geschieden werden. Ich hatte das schon mal. Bis jetzt bedeutet das: alle Scheidungsvorbereitungen, ein Anwalt oder zwei? Auseinandersetzngen ums Vermögen, alle möglichen Regelungen, Besprechungen usw. Und Vorsicht: wenn über PKH gearbeitet wid und der Anwalt sagt, ach den Versorgungsausgieich trennen wir ab, das dauert sonst ewig. Nicht zustimmen. Ganz verstanden habe ich das inhaltlich nicht aber wenn der Versorgungsausgleich abgetrennt ist um die Zeit bis zur Scheidung kurz zu halten dann fällt er nicht unter die PKH Regelung. das würde u.U. bedeuten dafür käme dann später eine Anwaltsrechnung. Ich habe damals bei "meiner" Scheidung - dem Grunde nach war die einvernehmlich- einen zweiten Anwalt beauftragt, sicherheitshalber. Gruss Michaela
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diese kommunikation wurde im rahmen der überwachungsgesetze auf ihre kosten dauerhaft gespeichert und wird jederzeit weltweit gegen sie verwendet werden. |
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#5 | |
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Forums-Geselle
Registriert seit: 26.09.2009
Ort: NRW
Beiträge: 168
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Zitat:
danke für die Hinweise - das mit dem Abtrennen und dann nicht über PKH laufen lassen kann ich mir so vorstellen, dass dann eben noch eine weitere Verhandlung ansteht, die auch eigene Kosten verursacht. Dank auch @ Rudi ![]() Gruß Andreas |
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