Dies ist ein Beitrag zum Thema Gesundheits-/ Vermögenssorge im Unterforum Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts , Teil der Offenes Forum gesetzliche Betreuung
Hallo,
ich habe bereits über die Suchfunktion versucht, mich selber zu belehren, leider ohne Erfolg:
Mein Klient hatte im letzten ...
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Forums-Gesellen-Anwärter
Registriert seit: 31.03.2009
Beiträge: 58
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Hallo,
ich habe bereits über die Suchfunktion versucht, mich selber zu belehren, leider ohne Erfolg: Mein Klient hatte im letzten Jahr eine Augen OP, danach wurde ihm mitgeteilt das, das Auge entfernt werden muss. Ich habe Ärztlicherseits keine Rückmeldung auf den derzeitigen Gesundheitszustand erhalten, in welchem Zustand der Behandlungsbedürftigkeit das Auge ist etc. der Arzt hat sich trotz Rückfrage noch nicht geäußert. Nun (am 17.01.) meldete der Klient Schmerzen im Auge, das Heim vereinbarte einen Termin mit dem Arzt zum 27.01. Ich sah das aufgrund der Schmerzen als verspätet an und änderte diesen Termin auf den nächsten Tag, den 18.01. Der Klient, der "eigentlich Schmerzen hatte", verweigerte nun aber diesem Termin und beharrte auf den 27.01.. Seine Einstellung hat sich heute geändert und er wird am 19.01. zum Arzt gehen . Meine Frage „Gesundheit“: Wie ist im Falle einer Verweigerung, bei daraus resultierenden, nachfolgenden körperlichen Problemen, die Haftung des Betreuers anzuwenden. § 1901 spricht davon, das der Betreute angemessen bei der Bestimmung zu einer ärztlichen Behandlung zu berücksichtigen ist. Was bedeutet in diesem Fall angemessen??? Meine Frage Rechnungslegung: Im AG hat man mir gesagt, dass nur solche Beträge in den Rechnungslegungsvordruck eingetragen werden müssen, die der Betreuer sich in bar für den Betreuten hat auszahlen lassen (für Pflegemittel des Betreuten etc.). Kontovorgänge die das Heim regelt, sollen hiervon nicht betroffen sein. Ist das von mir so richtig verstanden worden?? Gruß Thomas
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Gruß vom Elisabethmarkt aus dem schönen München- Schwabing .... und Weissbier bei 25°
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Admin
Registriert seit: 16.03.2004
Ort: Betreuungsbüro Herrlichkeit 6 in 28857 Syke
Beiträge: 1,590
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Moin Thomas
Zitat:
Ist der Betreute nicht mehr fit genug um die Sachlage zu begreifen, dann sollte die Angelegenheit mit dem Richter/Richterin besprochen werden und ggf. ein Antrag auf Genehmigung deiner Einwilligung gestellt werden, weil sie ja möglicherweise gegen den Willen aber zu dessen Wohl ist. Wenn der Betreute sich gnadenlos weigert solltest Du einen Antrag auf Zuführung zu einer Behandlung gegen den Willen des Betreuten stellen. So einen Fall hatte ich einmal, als eine Betreute den dringenden Besuch beim Augenarzt verweigert hatte. Sie war knallpsychotisch und die Betreuung wurde deshalb eingerichtet. Mit der Betreuerbestellung (gemeinsame Anhörung mit der Richterin bei der zu Betreuenden) wurde gleich ein Unterbringungsbeschluss fertiggemacht. 2 Stunden später lag die Betreute auf dem OP-Tisch und wenigstens ein Auge konnte gerettet werden. Zitat:
Grundsätzlich hast Du als Berufsbetreuer jede Bewegung auf dem Konto des Betreuten zu belegen und entsprechend in Deiner Kontoverwaltung aufzuführen. (ein Geldverwaltungsprogramm ist da sehr hilfreich.) Es ist egal, ob es um Geld geht, das Du entnommen hast oder ob es an irgendwen anders überwiesen wurde. Du darfst aber davon ausgehen, dass die Buchungen, die Entnahmen Deinerseits darstellen vom Gericht genauer überprüft werden (Ist ja auch OK so.) MfG Imre
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Fehler sind dazu da, um sie zu machen und daraus zu lernen. Fehler sind nicht dazu da, sie dauernd zu wiederholen. |
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