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Betriebskostennachzahlung - Wer zahlt?

Dies ist ein Beitrag zum Thema Betriebskostennachzahlung - Wer zahlt? im Unterforum Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts , Teil der Offenes Forum gesetzliche Betreuung
Diesen Monat habe ich einen Betreuten übernommen, der seit Mitte letzten Jahres im Heim lebt und vom überörtlichen Sozialamt Eingliederungshilfe ...


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Alt 26.01.2011, 22:03   #1
tgs
Einsteiger
 
Registriert seit: 20.10.2010
Beiträge: 15
Standard Betriebskostennachzahlung - Wer zahlt?

Diesen Monat habe ich einen Betreuten übernommen, der seit Mitte letzten Jahres im Heim lebt und vom überörtlichen Sozialamt Eingliederungshilfe nach SGB XII bezieht.
Bis zum Einzug in das Heim lebte er in einer eigenen Wohnung in einem anderen Ort und erhielt ALG II von der ARGE. Nun ist eine Betriebskostennachzahlung aus 2009 noch offen, welche er erst nach Einstellung des ALG II und Umzug erhielt. Die ARGE übernimmt die Kosten nicht, Begründung ist die nicht mehr gegebene örtliche Zuständigkeit wegen dem Umzug. Wer ist nun zuständig? Muß das derzeit Leistung erbringende überörtliche Sozialamt oder die örtlich zuständige ARGE bzw. das Jobcenter (bei denen der Betreute nicht im Leistungsbezug ist) die Kosten übernehmen? Die Betriebskostenabrechnung für 2010 steht auch noch aus.
Grüsse Thomas
tgs ist offline  
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Alt 27.01.2011, 03:52   #2
Berufsbetreuer / Verfahrenspfleger
 
Benutzerbild von Rudi
 
Registriert seit: 16.03.2010
Beiträge: 948
Standard

... die ARGE, die sich jetzt rauswindet, also in dem relevanten Zeitraum HartzIV gezahlt hat.

R
__________________
"Wenn jeder akzeptiert, was ich tue, mache ich irgendwas falsch!"
Rudi ist offline  
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Alt 27.01.2011, 21:32   #3
Stammgast
 
Registriert seit: 29.12.2010
Ort: OWL
Beiträge: 512
Standard

Hallo,

wenn sich die AGRE trotz Erklärung der Zuständigkeit weiter weigert, würde ich zum Sozialamt gehen und dort den Ablehnungsbescheid holen, dass nicht das Amt, sondern die ARGE zahlungspflichtig ist, da - wie bereits von Rudi gesagt - zum Zeitpunkt in dem die Kosten angefallen sind, die ARGE für die KdU zuständig war.
Damit erneut zur ARGE und es sollte laufen. Klemmts weiter dann sollte ein Gespräch mit demTeamleiter das Wirrwar lösen. Im schlechtesten Fall dann mit dem Ablehungsbescheid der ARGE zum Sozialgericht...

Grüße!

Geändert von gonzo (27.01.2011 um 21:37 Uhr)
gonzo ist offline  
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Alt 28.01.2011, 08:55   #4
tgs
Einsteiger
 
Registriert seit: 20.10.2010
Beiträge: 15
Standard

Danke füe Eure Antworten. In diesem Fall ist es so, dass gegen den Bescheid Widerspruch eingelegt wurde, demm auch nicht entsprochen wurde. Das war alles vor meiner Zeit als Betreuer, also 2010. Ich dachte nun an einen Überprüfungsantrag nach §44 SBG X. Gemäß Abs. 3 entscheidet die zuständige Behörde, das wäre nun das überörtliche Sozialamt. Sehe ich das richtig so?
Grüsse Thomas
tgs ist offline  
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Alt 28.01.2011, 15:16   #5
Stammgast
 
Benutzerbild von mungo
 
Registriert seit: 10.09.2010
Ort: Hamburg
Beiträge: 522
Standard

Im Grunde siehst Du das richtig so, bloß: Warum so kompliziert?

Ich würde an die ArGe schreiben, feststellen, daß es sich um Bedarf aus dem Bewilligungszeitraum handelt und um Korrektur der Entscheidung bitten.
Sollten die sich - rechtswidrig - weigern, kannst Du immer noch den langen Weg nehmen.
__________________
Es ist kein Ding an sich weder gut noch schlecht.
Unser Denken macht es erst dazu.

Theophrastus Bombastus von Hohenheim
mungo ist offline  
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Alt 28.01.2011, 15:50   #6
tgs
Einsteiger
 
Registriert seit: 20.10.2010
Beiträge: 15
Standard

@ mungo: Gegen den Ablehnungsbescheid wurde schon erfolglos Widerspruch erhoben, da wäre auf dem direkten Weg theoretisch nur noch die Klagemöglichkeit vor dem Sozialgericht. Aber die Ablehnung des Widerspruchs erfolgte bereits im Oktober und somit ist die Frist zur Klageeinreichung abgelaufen. Leider bin ich erst seit diesem Jahr Betreuer, sonst hätte ich ggf. geklagt. So bleibt mir nur der lange Weg, beim derzeitigen Sozialhilfeträger den genannten Überprüfungsantrag stellen.
Grüsse Thomas
tgs ist offline  
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Alt 27.03.2012, 13:32   #7
tgs
Einsteiger
 
Registriert seit: 20.10.2010
Beiträge: 15
Standard

Nach Konsultation eines Rechtsanwaltes ist die Lage nun so, dass wohl Betriebskostennachzahlungen zum jetzigen Bedarf zählen sollen und somit die ARGE raus ist. Weiterhin braucht das Sozialamt nicht zu zahlen, da aktuell keine Notlage besteht.
Ich habe mich nun mit dem Vermiter geeinigt und die Genossenschaftsanteile gekündigt und zur Verrechnung frei gegeben. Der Restbetrag der Nachzahlung wird erlassen.
tgs ist offline  
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Alt 27.03.2012, 13:33   #8
Paragraphenreiterin
 
Registriert seit: 27.01.2012
Beiträge: 238
Standard

Zitat:
die Genossenschaftsanteile gekündigt und zur Verrechnung frei gegeben
Mit oder ohne die erforderliche betreuungsgerichtliche Genehmigung (§ 1812 BGB)?
Fara ist offline  
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