Dies ist ein Beitrag zum Thema Abo-Abschlüsse bei Überschuldung im Unterforum Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts , Teil der Offenes Forum gesetzliche Betreuung
Hallo,
ich habe u.a. eine Betreute (Vermögenssorge ohne Einwilligungsvorbehalt und Postangelegnheiten), die stark überschuldet ist. Seit Monaten versuche ich, die ...
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#1 |
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Gesperrt
Registriert seit: 13.10.2010
Ort: Kreis Stormarn
Beiträge: 8
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Hallo,
ich habe u.a. eine Betreute (Vermögenssorge ohne Einwilligungsvorbehalt und Postangelegnheiten), die stark überschuldet ist. Seit Monaten versuche ich, die Gesamtsituation zu überblicken, doch immer tauchen neue Gläubiger auf. Wir waren gemeinsam bei der Schuldnerberatung und warten zur Zeit auf die Auskünfte der SCHUFA und des Gerichtsvollziehers. Zu allem Übel schliesst meine Betreute am Telefon Abos ab. Sie sagt mir immer, dass das nur einmalge Veträge sind (Zeitschriften), damit kennt sie sich aus. Doch dann kommen monatliche Rechnungen und Mahnungen... So komme ich natürlich nie auf einen abschliessenden Schuldenstand. Kann ich ohne einen Einwilligungsvorbehalt die Abos widerrufen? Oder bleibt nur ein Antrag bei Gericht? Eigentlch soll die Betreute ja den selbstständigen Umgang mit ihren Finanzen lernen... Schon jetzt Danke für Eure Mühe, Frauke |
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#2 |
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Berufsbetreuer / Verfahrenspfleger
Registriert seit: 16.03.2010
Beiträge: 948
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Im Grunde bist du im Aussenverhältnis auf die Kulanz der Verlage angewiesen.
Direkt und rechtwirksam widerrufen kannst du nur mit EiWi. Dazu ist er ja da. Übrigens - den Umgang mit Geld lernt man auch durch Begrenzung. In dem Sinne ist der EiWi also auch in dieser Hinsicht n Hilfsmittel für dich. Gr. R
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"Wenn jeder akzeptiert, was ich tue, mache ich irgendwas falsch!" |
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#3 |
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Berufsbetreuer
Registriert seit: 30.07.2007
Beiträge: 1,090
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Hallo,
ich denke, dass ein (Abo-)Vertrag - ungeachtet einer evt. folgenden rechtlichen Auseinandersetzung in der Sache - von dem Vermögensbetreuer auch ohne Einwilligungsvorbehalt widerrufen werden kann bzw. darf.mfg |
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#4 |
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Stammgast
Registriert seit: 10.09.2010
Ort: Hamburg
Beiträge: 522
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Genau genommen kann mensch das gemeinsam mit dem Betreuten machen oder - nach Einigung - namens des Betreuten.
Wenn es da keine Einigung gibt, darf der Betreuer das IMHO nicht ohne Einwilligungsvorbehalt.
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Es ist kein Ding an sich weder gut noch schlecht. Unser Denken macht es erst dazu. Theophrastus Bombastus von Hohenheim
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#5 |
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Admin
Registriert seit: 16.03.2004
Ort: Betreuungsbüro Herrlichkeit 6 in 28857 Syke
Beiträge: 1,590
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Hallo Frauke
No mercy!!! Du wirst dich dumm und dämlich strampeln, wenn Du nicht umgehend einen Einwilligungsvorbehalt beantragst. Alle Entschuldungsarbeit geht sonst den Bach runter, bzw. ist vergebliche Anstrengung. Sisyphos läßt grüßen. MfG Imre Apropos Sisyphos: Sisyphos-Arbeit im 20. Jahrhundert? Versuch doch mal eine Drehtür zuzuschlagen....
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Fehler sind dazu da, um sie zu machen und daraus zu lernen. Fehler sind nicht dazu da, sie dauernd zu wiederholen. |
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#6 |
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Neuer Gast
Registriert seit: 20.03.2012
Beiträge: 1
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Hey Frauke13
![]() ich denke auch, dass du auch in diesem Fall nicht um einen Einwilligungsvorbehalt kommst! Die Regelungen hierzu findet man im § 1903 BGB Ich bin mir nämlich nicht sicher ob man deiner Betreuten (ohne ihr zu Nahe treten zu wollen) die volle Geschäftsfähigkeit zutrauen sollte. Etwas Spielraum bleibt der Betreuten ja immernoch, da sie Rechtsgeschäfte immernoch selbstständig abschließen darf, bei denen sie ausschließlich einen rechtlichen Vorteil hat (Beispiel Schenkung). Auch "geringfügige Angelegeneheiten des täglichen Lebens" sind da gemeint. Aber ich bin ja nicht vom Fach und empfehle in solchen Fällen immer eine rechtliche Information Mein Tipp, hier kannst du dich auch informieren oder beraten lassen und findest Lösungen zu Beispielfällen: gelöscht wegen Werbung
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#7 |
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Stammgast
Registriert seit: 07.03.2011
Beiträge: 562
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hallo beisammen,
vorab ein allgemeiner Hinweis zu Verträgen: Prinzipiell gibt es kein generelles Rücktrittsrecht bei Verträgen, außer es ist im Vertrag direkt geregelt, oder der Rückttrittsgrund ergibt sich aus dem BGB, zB weil der Vertragspartner seine Pflicht nihct erfüllt. Widerrufsrechte gibt es allerdings bei sogenannten Haustürgeschäften, wenn also der Vertreter einem etwas anbietet, wohl auch bei Kaffeefahrten. Desweiteren gibt es ein Widerrufsrecht bei "Fernabsatzgeschäften", also bei Bestellungen per Telefon, Internet,Katalog. Hierbei kommt es in der Regel darauf an, daß man nachweisen kann, daß man den Widerruf in der richtigen Form abgeschickt hat. Dem/der Betreuerin wird der Widerruf meist nur möglich sein, wenn sie/er eventuell noch in der Widerrufsfrist per Postkontrolle die Ware erhält und so von dem Geschäft Kenntnis erhält. Wenn dann die ersten Mahnungen kommen, ist die Widerrufsfrist in der Regel schon vorbei. Der Einwilligungsvorbehalt tritt erst mit der Anordnung durch das Gericht in Kraft. Die Geschäfte des Betreuten sind dann ohne Einwilligung nicht wirksam. Anordnung erfolgt nach einem entsprechenden Gutachten . Allerdings kann bei Geschäften , die vorher erfolgten, auf den Umstand hingewiesen werden, daß der Gutachter bereits am ... die Notwendigkeit des Einwilligungsvorbehalts attestiert hat. Dies spricht auch für eine gewisse Geschäftsunfähigkeit in der Vergangenheit. Frühere Geschäfte könnte man somit wegen Geschäftsunfähigkeit anfechten, wenn sie noch in einem zeitlichen Zusammenhang mit der Begutachtung stehen. Der Vertragspartner wäre dann darauf hinzuweisen, daß er gerne die Forderung einklagen kann, hiergegen dann allerdings die Einwendung der Geschäftsunfähigkeit erhoben wird, und zum Beweis der Geschäftsunfähigkeit die Erholung eines psychiatrischen Gutachtens angeboten wird , das sich dann möglicherweise auf das Betreuungsgutachten zum EVB bezieht. Das Gutachten steigert dann natürlich das Kostenrisiko für den Kläger gewaltig .... Unmittelbar mit der Beantragung des Einwilligungsvorbehalts sollte die Postkontrolle beantragt werden, da frau /man nur so erfährt was der/die Betreute so treibt. fwu |
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#8 |
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Stammgast
Registriert seit: 10.09.2010
Ort: Hamburg
Beiträge: 522
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Was ich auch erst später begriffen habe, ist folgendes: Bei offensichtlicher Geschäftsunfähigkeit wird deswegen kein Einwilligungsvorbehalt beschlossen.
Das BGB findet, daß jemand bei offensichtlicher Geschäftsunfähigkeit sowieso keine gültigen Geschäfte abschließen kann. Deshalb besteht - immanent - auch kein Grund, irgendein Recht einzuschränken; es kann ja sowieso nicht ausgeübt werden. Das BGB ist allerdings sehr viel älter als eBay oder Telefon-Abos, als online-Banking oder Pornos im Internet. Das Problem ist IMHO die Beweislast: Bei der Kasse einer leibhaftigen Bank kann man schon über ein ärztliches Attest und ein paar Zeugen beweisen, daß das Geschäft offensichtlich mit einem Geschäftsunfähigen abgeschlossen worden ist und es damit für nichtig erklären; beim online-Banking sind die Hürden viel höher: Da muß schon wenigstens ein Gutachten her, und natürlich ein Gerichtsverfahren. Einen freien Rücken hat man erst, wenn man den Beschluß zum Einwilligungsvorbehalt hat. Bis dahin schwebt die Sache und es können auch Pfändungen laufen. Deshalb finde ich es inzwischen wichtig, in solchen Fällen das Gericht zumindest dazu zu bewegen, die Geschäftsunfähigkeit per Beschluß festzustellen, wenn ich keinen Einwilligungsvorbehalt bekomme.
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Es ist kein Ding an sich weder gut noch schlecht. Unser Denken macht es erst dazu. Theophrastus Bombastus von Hohenheim
Geändert von mungo (20.03.2012 um 23:00 Uhr) |
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#9 |
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Berufsbetreuer
Registriert seit: 30.07.2007
Beiträge: 1,090
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Hallo,
ungeachtet dessen: manche Anbieter - diese Erfahrung machte ich gerade bei einem Webdienstabo - sehen von dem Abovertrag ab, wenn man Ihnen (unter Hinweis auf die wirtschaftliche Situation d. Betreuten) eine Kopie des Sozialleistungsbescheids zukommen lässt. mfg |
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