Dies ist ein Beitrag zum Thema Heimunterbringung Genehmigungsbedürftig?? im Unterforum Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts , Teil der Offenes Forum gesetzliche Betreuung
Hallo liebes Forum,
ich habe eine Frage (zu meiner 1. Betreuung):
Die Betreuung ist sehr umfangreich und eine relevante Frage ...
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#1 |
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Gesperrt
Registriert seit: 25.01.2011
Beiträge: 1
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Hallo liebes Forum,
ich habe eine Frage (zu meiner 1. Betreuung): Die Betreuung ist sehr umfangreich und eine relevante Frage ist: Darf ich, die Betreute, (dement, über 80 Jahre), die sich im Moment im Krankenhaus befindet selbst im Heim unterbringen, oder brauche ich dafür die Genehmigung des Rechtspflegers? Der Heimplatz ist schon reserviert. Es sit dringend und die Heimunterbringung auch von der ärtzlichen Sicht aus absolut notwendig. § 1906 I S. 1 BGB ist nach meiner Ansicht hier nicht einschlägig. Liege ich richtig? Schönen Dank für alle Rückmeldungen! c. |
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#2 |
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Admin/Dipl. Sozialarbeiter / Berufsbetreuer
Registriert seit: 15.01.2009
Ort: Hessen
Beiträge: 1,157
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HAllo Canettini,
dazu solltest du erst einmal schreiben: - Was sind deine Aufgabenkreise - Handelt es sich um eine freiwillige Aufnahme oder eine geschlossene Unterbringung - Aus welchem Grund soll die Unterbringung erfolgen Vorab schon mal ein Tip: Bei freiheitsentziehenden Maßnahmen ist immer der Richter zuständig und nicht der Rechtspfleger. Gruß, Andreas
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#3 |
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Berufsbetreuer
Registriert seit: 11.05.2009
Beiträge: 567
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Hallo,
wenn Du Gesundheitsfürsorge und Aufenthaltbestimmungsrecht in der Bestellung hast, kannst Du deine Betreute in einem Heim unterbringen und einen Heimvertrag abschließen. Aber nur wenn sie im Heim auf eine nicht geschlossene Station kommt. Für jede Art von geschlossener Unterbringung benötigst Du eien Beschluss nach §1906 BGB. Gruß Heiner |
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#4 |
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Gesperrt
Registriert seit: 05.02.2008
Ort: Berlin - Spandau
Beiträge: 4
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Falls die Dame vor der Unterbringung im Krankenhaus in einer eigenen Mietwohnung gelebt hat, muss bei einer Unterbingung in einem Heim die Wohnung gekündigt werden. Je nach Aufgabenkreis muss das Amtsgericht hier seine Zustimmung geben. Sollte hier kein Aufgabenkreis "Wohnungsangelegenheiten" vorliegen, müsste eigentlich keine Zustimmung des AG vorliegen und die Dame kann selbst die Wohnung kündigen.
mfG Thomas |
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#5 |
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Berufsbetreuer / Verfahrenspfleger
Registriert seit: 16.03.2010
Beiträge: 948
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Nicht ganz richtig.
Du bist als Betreuer "nur" der Vertreter der Betroffenen. Kann sie ihre Angelegenheiten tw. alleine regeln, kann sie das tun, auch selbst die Wohnung kündigen, wenn du die "Wohnungsangelegenheiten" hast. ... in dem Falle habe ich aber meine Zweifel, ob sie noch erfasst, um was es geht. Musst du die Wohnung kündigen, brauchst du die gerichtliche Genehmigung. (§ 1907 BGB) Was hier immer noch nicht ganz klar geworden ist, ist die Form der Unterbringung, ob geschlossen oder nicht. Nur n Tipp: In der "Betreuungsszene" steht der Begriff "Unterbringung" für Vorgänge nach § 1906 BGB - eher nicht für "einfache" Heimeinweisungen. Gr. R
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"Wenn jeder akzeptiert, was ich tue, mache ich irgendwas falsch!" |
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