Dies ist ein Beitrag zum Thema Pflichten des Betreuers im Unterforum Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts , Teil der Offenes Forum gesetzliche Betreuung
A hat seit 2 Monaten einen Betreuer (Rechtsanwalt), dieser kümmert sich um nichts. es stapeln sich die Rechnungen und die ...
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Einsteiger
Registriert seit: 05.02.2011
Beiträge: 12
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A hat seit 2 Monaten einen Betreuer (Rechtsanwalt), dieser kümmert sich um nichts. es stapeln sich die Rechnungen und die Post.
A darf nicht ohne Betreuer über sein Konto verfügen, ebenso muss sich der Betreuer um die Post kümmern. Eine Beschwerde bei Gericht wurde vom Gericht ignoriert. A hatte noch nie finanzielle Probleme, alle Rechnungen wurde pünktlich bezahlt. Seit dem Beschluss des AG über die Betreuung sind sehr große Probleme entstanden. Jetzt droht sogar die Abschaltung des Stroms. A hat ein Lasten freies Haus und verfügt über ein größeres Sparguthaben. Wenn das noch einige Zeit so weiter geht, wird er Mittellos dastehen und das Haus wird versteigert. |
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#2 |
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Admin/Dipl. Sozialarbeiter / Berufsbetreuer
Registriert seit: 15.01.2009
Ort: Hessen
Beiträge: 1,157
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Hallo wambui,
da ich hier keine Frage zu deinem Beitrag erkennen kann gehe ich davon aus das du erst einmal allgemeine Infos zu Betreuungen suchst. Zur Info kannst du hier : Hauptseite ? Betreuungsrecht-Lexikon etwas über die allgeimeinen Fragen nachlesen. Gruß, Andreas
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Die Nutzung der Suchfunktion verursacht weder kurz- noch langfristige Schäden , führt aber oft zu Erhöhung des Wissensstandes.
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#3 |
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Einsteiger
Registriert seit: 05.02.2011
Beiträge: 12
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hallo,
die Frage ist folgende, was kann A dagegen tun? ist er wirklich hilflos der Willkür von Gericht und Betreuer ausgeliefert? |
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#4 |
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Admin/Dipl. Sozialarbeiter / Berufsbetreuer
Registriert seit: 15.01.2009
Ort: Hessen
Beiträge: 1,157
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Hallo wambui,
lies doch mal in dem Link den ich dir geschrieben hatte. Dort steht auch etwas zu den Beschwerdemöglichkeiten. Ein Betreuungsverfahren ist keine Willkür sondern es unterliegt den gesetzlichen Bestimmungen. Du hast leider nicht geschriebn für welche Aufgabenbereiche die Betreuung überhaupt eingerichtet worden ist und wie eingeschränkt A in seinen Entscheidungen ist. Eine Beschwerde des Betroffenen wird sicherlich nicht einfach ignoriert. Ich kenne es hier das Beschwerden der Betroffenen selbstverständlich ernst genommen werden und der Betreuer hierzu Stellung nehmen muss. Gruß, Andreas
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#5 |
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Einsteiger
Registriert seit: 05.02.2011
Beiträge: 12
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Der Beschluss des Ag besagt, Vermögensangelegenheiten und Post.
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#6 |
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Admin
Registriert seit: 16.03.2004
Ort: Betreuungsbüro Herrlichkeit 6 in 28857 Syke
Beiträge: 1,590
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Moin MOin
Mehr Butter bei die mehr Fische... Postangelegenheiten sollte der Betreuer schon ernst nehmen un dafür sorgen, dass die Post auch zu ihm kommt... Einfach nur Vermögensangelegenheiten reicht nicht. Gibt es da vielleicht noch einen Einwilligungsvorbehalt? Dummerweise sind es gerne die "Kleinigkeiten", die die großen Unterschiede ausmachen. Sowohl bei einer Betreuung, als auch bei Deiner Anfrage - sonst gibt es falsche Antworten und unnötigerweise großes Chaos wg. der Mißverständisse. Wenn kein Einwilligungsvorbehalt besteht, dann darfst Du nach wie vor alles selber mit Deinem Geld/Konto machen. Du solltest dich dann aber auch selber kümmern, damit nix anbrennt. (Ist auc ein gutes Argument, wenn die Betreuung mal wieder eingeschränkt oder aufgehoben werden soll...) Nur wenn ein Einwilligungsvorbehalt in der Vermögenssorge besteht, darf Dir verboten werden, über Dein Konto zu verfügen. Du merkst schon : Die kleinen Dinge sind's, die den Großen Dingen eine ganz andere Wendung geben. MfG Imre
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Fehler sind dazu da, um sie zu machen und daraus zu lernen. Fehler sind nicht dazu da, sie dauernd zu wiederholen. |
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#7 | |
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Stammgast
Registriert seit: 20.06.2007
Ort: Thüringen
Beiträge: 520
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Zitat:
Man kann nicht pauschal einfach so sagen "kümmert sich um nichts". Häufig geschieht auch viel Schriftverkehr im Hintergrund, der nicht für jedermann erkennbar ist. Ein Gericht wird eine Beschwerde nicht einfach ignorieren, sondern hierzu Ermittlungen anstellen, Stellungnahmen einholen. Das kann schon mal einige Zeit in Anspruch nehmen. Wenn tatsächlich ernste Probleme vorliegen, dann sollte A mal persönlich mit dem Betreuer in Verbindung setzen und/oder bei der zuständigen Betreuungsbehörde vorsprechen und um Rat bitten .... Grüsse andre
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Innerhalb seines Aufgabenkreises hat der Betreuer dazu beizutragen, dass Möglichkeiten genutzt werden, die Krankheit oder Behinderung des Betreuten zu beseitigen, zu bessern, ihre Verschlimmerung zu verhüten oder ihre Folgen zu mildern.(§ 1901 Abs. 4 BGB) |
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#8 |
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Einsteiger
Registriert seit: 05.02.2011
Beiträge: 12
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Hallo,
mein Bekannter hat am Donnerstag post von seinem Betreuer bekommen, darin stand: Er hätte schon öfters versucht meinen Bekannten aufzusuchen, leider hat er ihn nie angetroffen. Der Betreuer fordert den Betreuten nun auf sich in seiner Kanzlei zu melden. Mein bekannter hat dazu aber keine lust, hinzu kommt noch das er aufgrund der Betreuung kein Geld hat. Das einzige was der Betreuer bis heute gemacht hat, war sich Bankvollmachten zu besorgen. Jetzt will er auch noch die Rente meines Bekannten aus die Bank überweisen lassen, die mein Bekannter verlassen wollte und die das Betreuungsverfahren eingeleitet hat. Die Post die der Betreuer anhalten und durchsehen sollte, lieget bei meinem Bekannten. Rechnungen kann er nicht bezahlen, da er kein Geld von der Bank bekommt und nichts überweisen kann. Mittlerweilen liegen Mahn- und Vollstreckungsbescheide vor. Es lieget nicht daran das mein Bekannter kein Geld hat, er kann nur nicht darüber verfügen. Eine Beschwerde beim zuständigen Gericht wurde nicht beantwortet. Hat der Betreute überhaupt keinerlei Rechte. |
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#9 |
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Admin
Registriert seit: 22.08.2005
Ort: Darmstadt
Beiträge: 3,916
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Guten Morgen Wambui,
sorry, aber man sollte lesen was geantwortet wird. Es bringt leider überhaupt gar nichts so lange weiter zu fragen bis die "gewünschte" Antwort erscheint. Imre hat gefragt ob ein Einwilligungsvorbehalt angeordnet wurde? Das wäre der einzige Grund warum dein Bekannter nicht mehr selbst über sein Konto verfügen könnte. Wenn dieser Vorbehalt nicht angeordnet ist dann kann dein Bekannter Geld abholen, über weisen usw. Schau mal unter diesen Stichworten im Forum nach, da finden sich sehr viele Beispiele dazu samt der Rechtslage. Wenn Dein Bekannter den Kontakt zu seinem Betreuer verweigert dann muss er sich nicht wundern wenn weiterhin alle Post bei ihm selbst landet. Betreuer sind nun mal keine Hellseher oder"automatisch-alles Wisser" sondern letztendlich -gerade auch am Beginn einer Betreuung- auf Mithilfe ihrer Kunden angewiesen. Es geht auch ohne, aber dann dauert es länger bis alles glatt verläuft, und ab und an treten zusätzlich Probleme auf die bei Zusammenarbeit gar nicht erst entstanden wären. Ein Bankwechsel bei gleichzeitigem Rentenbezug ist nicht ganz so einfach. Die Rentenstelle braucht meistens gut 3 Wochen um den Wechsel organisatorisch zu bewerkstelligen, d.h. der Zeitpunkt der Bekanntgabe des Bankwechsels will gut überlegt sein wenn man nicht am nächsten Ersten ohne Geld, sprich Rente dastehen möchte. Wenn der jetztige Sachverhalt dem Gericht als Beschwerde so zugegangen ist wie Du beschreibst, dann wundert es mich nicht, dass nicht postwendend eine Reaktion erfolgt. Wie sollte man auch reagieren wenn jemand sagt, Lust mich zu kümmern habe ich nicht, aber in Ordnung sollen die Dinge sein oder kommen? Solange der Betreuer von Rechnunge nichts weiss kann er auch keine überweisen. Wenn Mahnbescheide gekommen sind, warum wurden sie nicht an den Betreuer weitergegeben? Wenn Dein Bekannter nicht einverstanden ist mit der Betreuung dann kann er dagegen vorgehen, z.B. bei Gericht die Aufhebung beantragen. Eine Art Boykott der Betreuung hebt diese nicht auf sondern kann unter Umständen auch als Zeichen der Unfähigkeit gesehen werden sich adäquat mit seinen Problemen zu beschäftigen. Entschuldige, aber wenn mir jemand sagt: das wollte ich nicht also ist es mir doch jetzt egal was daraus wird, dann erinnert mich das eher an ein Kind als an einen Erwachsenen. Natürlich hat jeder Betreute Rechte, aber deshalb sollte man genau hinschauen welche. Zu den Rechten gehören allerdings auch eine Art von "Pflichten" oder Verantwortlichkeiten, die sollte man nicht ganz aus den Augen verlieren oder komplett negieren. Gruss Michaela
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#10 | |
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Stammgast
Registriert seit: 20.06.2007
Ort: Thüringen
Beiträge: 520
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Zitat:
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Innerhalb seines Aufgabenkreises hat der Betreuer dazu beizutragen, dass Möglichkeiten genutzt werden, die Krankheit oder Behinderung des Betreuten zu beseitigen, zu bessern, ihre Verschlimmerung zu verhüten oder ihre Folgen zu mildern.(§ 1901 Abs. 4 BGB) |
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