Dies ist ein Beitrag zum Thema Kosten des Verfahrenspflegers bei Unterbringung im Unterforum Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts , Teil der Offenes Forum gesetzliche Betreuung
Hallo,
bei einer 90-jährigen dementen Betreuten mußte ich die Wohnung auflösen, ohne das sie dazu sinnvoll befragt werden konnte. Der ...
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#1 |
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Forums-Azubi-Anwärter
Registriert seit: 01.12.2010
Ort: Köln
Beiträge: 26
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Hallo,
bei einer 90-jährigen dementen Betreuten mußte ich die Wohnung auflösen, ohne das sie dazu sinnvoll befragt werden konnte. Der Hausarzt hat dazu Stellung genommen. Ich habe also die Auflösung beantragt ohne ihr Einverständnis. Vorgestern kam vom AG ein Schreiben, worin erklärt wurde, dass ein Verfahrenspfleger eingesetzt wurde, heute eine Rechnung von der Gerichtskasse (240 €). Was hat der Verfahrenspfleger gemacht, was er abrechnen kann und wer bezahlt ihn (ich oder Betreute)? Viele Grüße Nele |
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#2 |
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Admin/Dipl. Sozialarbeiter / Berufsbetreuer
Registriert seit: 15.01.2009
Ort: Hessen
Beiträge: 1,157
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Hallo Liesetalle,
bist du sicher das die Rechnung für die Kosten des Verfahrenspfleger ist?? Ich kann mir nicht vorstellen das vorgestern die Bestellung erfolgt ist und heute schon die Rechnung über die Justizkasse abgerechnet werden soll. Grundsätzlich sind, bei ausreichendem Vermögen, die Kosten des Verfahrenspflegers vom Betreuten zu erstatten. Der Verfahrenspfleger rechnet nach Zeit ab zzgl. Auslagen und MwSt. Siehe hier : Verfahrenspfleger ? Betreuungsrecht-Lexikon Gruß, Andreas
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#3 |
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Forums-Azubi-Anwärter
Registriert seit: 01.12.2010
Ort: Köln
Beiträge: 26
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Die Bestellung muss am 27.01 gewesen sein (so steht es auf dem mir zugegangenen Schreiben, das ich vorgestern erhalten habe).
Der Verfahrenspfleger rechnet nach § 93a KostO bzw. § 137 Nr. 16 KostO zweimal 119,00 € ab. Hätte ich die Verfahrenspflegschaft irgendwie umgehen können? Bekomme ich von ihm ein Schreiben, dass die Wohnung aufgelöst werden kann? Viele Grüße Nele |
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#4 | |
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Admin/Dipl. Sozialarbeiter / Berufsbetreuer
Registriert seit: 15.01.2009
Ort: Hessen
Beiträge: 1,157
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Zitat:
es liegt nicht in deiner Entscheidung etwas zu umgehen. ![]() Da deine Betreute dement ist und ihre Rechte nicht mehr selber vetreten kann muss für sie ein Verfahrenspfleger bestellt werden der iher Rechte im Verfahren wahrt. Die Genehmigung zur Wohnungsauflösung erhälst du dann vom Gericht. Gruß, Andreas
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#5 |
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Berufsbetreuer
Registriert seit: 11.05.2009
Beiträge: 567
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Hallo,
ist zwar kein Beitrag zur Sache, aber wenn ich solche Rechnungen für eine Wohnungsauflösung als Verfahrenspfleger stellen könnte (238€), hätte ich bald eine Finka in Spanien. Gruß Heiner |
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#6 |
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Admin
Registriert seit: 16.03.2004
Ort: Betreuungsbüro Herrlichkeit 6 in 28857 Syke
Beiträge: 1,590
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Moin Liesetalle
Der Job des Verfahrenspflegers ist, den oder die zu betreuende Person zu vertreten, wenn sie es nicht selber kann sowie auf den verfahrenstechnisch korrekten Ablauf des Verfahrens zu achten. In dem von Dir geschilderten Fall kann die Betreute nix sinnvolles mehr sagen, weil die ordentlich dement ist und eine Betreuung eingerichtet werden sollte. Ein Richter hat die Möglichkeit einen Verfahrenspfleger einzusetzen, um die Rechte der dementen Dame zu wahren und um ihn für sie sprechen zu lassen. Er hat in dem Fall einseitig das Interesse der Dame zu wahren. Ebenso ist er auch ein Stück weit Kontrolle des Richters, weil er sich auch gegen die Entscheidung des Richters wenden kann und ihn damit entweder in eine Zweite Runde (nächste Instanz) oder wenigstens zum überdenken und besseren begründen seiner Entscheidung bringen kann. Ebenso wird es wahrscheinlich sein, wenn Du den Antrag auf Wohnungsauflösung stellen wirst: auch hier kann ein Verfahrenspfleger bestellt werden, der einseitig die Interessen der Betreuten vertreten wird, weil sie ja nicht mehr befragt werden kann. Im Gegensatz zu Dir als Betreuerin hat sich der Verfahrenspfleger nur nach dem Wusch der Betreuten und den Regeln des FamFG zu richten. Deine Richtlinien sind sowohl der Wunsch aber auch das Wohl der Betreuten. Das letztere muss der Verfahrenspfleger nicht beachten. (Man kann es als Haarspalterei betrachten, aber gerade in streitigen Fällen ist das gerade wichtig und hochinteressant.) MfG Imre
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Fehler sind dazu da, um sie zu machen und daraus zu lernen. Fehler sind nicht dazu da, sie dauernd zu wiederholen. |
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#7 |
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Forums-Azubi-Anwärter
Registriert seit: 01.12.2010
Ort: Köln
Beiträge: 26
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Hallo Imre,
vielen Dank für Deine Zeilen, die mir ein wenig Klarheit gebracht haben. Kann ich diese Kosten des V-Pflegers vom Konto der Betreuten zahlen? Nele |
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#8 |
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Admin
Registriert seit: 16.03.2004
Ort: Betreuungsbüro Herrlichkeit 6 in 28857 Syke
Beiträge: 1,590
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Hallo Nele
Wenn Deine Betreute vermögend ist, solltest Du das auch von ihrem Konto zahlen... ... und ganz bestimmt nicht von Deinem!!!! (sonst würden sicherlich nur noch Verfahrenspfleger bestellt werden) MfG Imre
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#9 |
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Forums-Azubi-Anwärter
Registriert seit: 01.12.2010
Ort: Köln
Beiträge: 26
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das Vermögen beträgt aktuell etwa 8.000 €, wäre das dann also von ihrem Konto zu zahlen?
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#10 |
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Admin/Dipl. Sozialarbeiter / Berufsbetreuer
Registriert seit: 15.01.2009
Ort: Hessen
Beiträge: 1,157
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HAllo Liesetalle,
hast du dir mal die Mühe gemacht den Link zu lesen den ich dir geschickt habe? Die Verfahrenspflegerkosten sind bei Vermögen über 2600 € zu zahlen. Gruß, Andreas
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