Dies ist ein Beitrag zum Thema Wohnungsauflösung im Unterforum Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts , Teil der Offenes Forum gesetzliche Betreuung
Guten Abend,
habe meine erste Berufsbetreuung! *freu freu*
...und gleich ein paar Fragen an Euch.
Meine Betreute kam sofort vom ...
|
|||||||
| Registrieren | Hilfe | Benutzerliste | Kalender | Suchen | Heutige Beiträge | Alle Foren als gelesen markieren |
|
|
#1 |
|
Forums-Azubi
Registriert seit: 30.10.2010
Beiträge: 44
|
Guten Abend,
habe meine erste Berufsbetreuung! *freu freu* ...und gleich ein paar Fragen an Euch. Meine Betreute kam sofort vom Krankenhaus in ein Heim. Nun steht die Wohnungsauflösung an. Den Aufgabenkreis Wohnungsangelegenheiten habe ich nicht aber die Vermögenssorge. Heißt dass, ich bin für die Wohnungsauflösung gar nicht zuständig? Die Tochter möchte evtl. einige Stücke haben, die auch nicht besonders wertvoll sind. Eine Zinnsammlung von ca. 15 Tellern und eine Hummelfigur. Darf ich die nach Rücksprache mit der Betreuten vorab an die Tochter aushändigen? Muss ich diese einzelnen Dinge alle in das Vermögensverzeichnis eintragen? Wie handhabt ihr das? Danke und viele Grüße Cinderella |
|
|
|
|
|
#2 |
|
Berufsbetreuerin
Registriert seit: 29.03.2010
Beiträge: 533
|
Hi Cinderella,
Glückwunsch. Du brauchst zumindest den Rechtskreis "Aufenthaltsbestimmung". Ich habe auch schon ohne "Wohnungsangelegenheiten" einen Mietvertrag gekündigt und die Wohnungen aufgelöst, natürlich aber mit entspr. gerichtlicher Genehmigung. Außerdem hatte ich die Richterin darauf aufmerksam gemacht, dass die "Wohnungsangelegenheiten", die sonst immer dabei sind, fehlten. Ich würde an deiner Stelle auf jeden Fall den zuständigen Richter noch einmal darauf ansprechen. S. auch hier: Wohnungsangelegenheiten ? Betreuungsrecht-Lexikon Die Vermögensangelegenheiten allein reichen auf keinen Fall. Ggfls. musst du eine Erweiterung der Aufgabenkreise anregen. Ist die Kündigung des Mietvertrags denn schon genehmigt? Verschenken darfst du nichts. Entweder das macht die Betreute selbst, falls sie noch geschäftsfähig ist, oder du kannst, falls die Sachen nicht viel wert sind bzw. der Betreuten genug anderweitige Mittel für die Fianzierung ihrer Heimkosten zur Verfügung stehen, den Angehörigen die Sachen leihweise gegen Quittung überlassen. Jugendämter in Missbrauchsfällen: Die Verantwortung der Behörden - SPIEGEL ONLINE - Nachrichten - Panorama Ins Vermögensverzeichnis eintragen musst du die Sachen dann, wenn sie mehr wert sind als "alter Hausrat". Ich peile meistens über den Daumen, ob der Verkauf von Hausratgegenständen mehr einbringt als die Entrümpelung kostet. Das ist fast nie der Fall, und dann trage ich ins VV auch nichts ein. Anders wäre es natürlich, wenn gerade die Zinnteller und die Hummel noch verwertbar wären und der Rest nur Entsorgungskisten verursacht. |
|
|
|
|
|
#3 |
|
Berufsbetreuer
Registriert seit: 30.07.2007
Beiträge: 1,090
|
Hallo,
die Abgrenzung des Aufgabenkreises Vermögensangelegenheiten von anderen Aufgabenkreisen, z.B. den Wohnungsangelgenheiten, gestaltet sich oftmals schwierig, da die meisten Aktivitäten in irgendeiner Form immer mit Vermögensänderungen zu tun haben; in dem o.g. Fall z.B. die Veräußerung von Hausrat. Am einfachsten ist es, wenn ein Betreuter selbst noch in der Lage ist zu entscheiden. Dann kann er - ohne jedes gerichtliche Genehmigungsverfahren (aber möglichst im Einvernehmen mit dem Betreuer) - eigenständig handeln bzw. unterzeichnen. Dies erscheint besonders bei Wohnungskündigungen bzw. Haushaltsauflösungen sinnvoll. mfg |
|
|
|
|
|
#4 |
|
Forums-Azubi
Registriert seit: 30.10.2010
Beiträge: 44
|
Guten Abend,
ja, es ist wirklich nicht ganz einfach die Aufgabenkreise zu trennen. Die Betreute hat zwar nun zugestimmt, dass die Tochter den ganzen Hausrat auflöst und die Wohnung kündigt, aber wer zahlt denn nun die Rechnung für die Wohnungsauflösung? Ich habe Vermögenssorge, aber keine Wohnungsangelegenheiten. Danke und liebe Grüße Cinderella |
|
|
|
|
|
#5 | |
|
Berufsbetreuer
Registriert seit: 30.07.2007
Beiträge: 1,090
|
Zitat:
Ggf. könnte auch die Tochter oder ein anderer nahestehender Verwandter die Kosten übernehmen (soll - zumindest bei intakten Familien - ja gelegentlich vorkommen... ).mfg |
|
|
|
|
|
|
#6 |
|
Admin
Registriert seit: 22.08.2005
Ort: Darmstadt
Beiträge: 3,916
|
Hallo Cinderella,
schau mal hier: http://www.forum-betreuung.de/rechts...aufnahmen.html da stehen zwei Urteile, vielleicht kannst Du die nutzen. Manchmal lohnt sich die Suche im Forum doch ![]() Gruss Michaela
__________________
diese kommunikation wurde im rahmen der überwachungsgesetze auf ihre kosten dauerhaft gespeichert und wird jederzeit weltweit gegen sie verwendet werden. |
|
|
|
|
|
#7 |
|
Forums-Azubi
Registriert seit: 30.10.2010
Beiträge: 44
|
Ihr seid einfach Spitze!!! Danke. Danke. Danke!
Hab ich schon gesagt, dass ich nun innerhalb einer Woche schon die 3. Berufsbetreuung habe! *grins* Winke winke Cinderella |
|
|
|
|
|
#8 |
|
Dipl.-Gerontologin/ Berufsbetreuerin
Registriert seit: 28.04.2010
Ort: NRW
Beiträge: 94
|
Hallo Cinderella
, und erst mal herzlichen Glückwunsch zu dem guten Start. Zur Übernahme von Entrümpelungskosten durch einen Sozialhilfeträger wollte ich noch ergänzen, dass das in dem Fall wahrscheinlich schwierig wird, weil die Betreute z. B. nicht in Gefahr ist, ihre Wohnung zu verlieren bzw. aufgrund der unentrümpelten Wohnung in einer Notlage ist. Im Zweifelsfall - wenn schon jetzt kein Vermögen mehr vorhanden ist (also die Betreute von Anfang an Anspruch auf Hilfe zur Pflege in Einrichtungen hat), wird der Vermieter wohl auf den Kosten sitzenbleiben.
__________________
Viele Grüße Kathrin |
|
|
|
|
|
#9 |
|
Gibt einen aus
Registriert seit: 07.06.2010
Ort: Bamberg
Beiträge: 111
|
|
|
|
|
![]() |
| Lesezeichen |
| Stichworte |
| schenkung, wohnungsauflösung |
| Themen-Optionen | |
| Ansicht | |
|
|