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Vermögenssorge contra Vollmacht

Dies ist ein Beitrag zum Thema Vermögenssorge contra Vollmacht im Unterforum Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts , Teil der Offenes Forum gesetzliche Betreuung
Hallo zusammen, bin etwas irritiert, denn in einem Betreuungsfall ist es so, dass ich u.a. den AK Vermögenssorge habe aber ...


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Alt 16.02.2011, 11:53   #1
Forums-Geselle
 
Registriert seit: 26.09.2009
Ort: NRW
Beiträge: 168
Standard Vermögenssorge contra Vollmacht

Hallo zusammen,

bin etwas irritiert, denn in einem Betreuungsfall ist es so, dass ich u.a. den AK Vermögenssorge habe aber ein Bruder des B. hat eine ältere Bank-Vollmacht.

Dies hat bislang auch nicht zu Problemen geführt, da der Bruder faktisch von dieser Vollmacht keinen Gebrauch gemacht hat.

Nun ist der B. in ein Pflegeheim gekommen und der Bruder will auf einmal Geld vom Konto des B. abbuchen.

Ich gehe davon aus, dass die Betreuerbestellung höherwertig ist und ich die Vollmacht bei der Bank ohne Erweiterung der Aufgabenkreise für unwirksam erklären kann - oder liege ich da falsch?

Gruß
Andreas
Bodhi ist offline  
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Alt 16.02.2011, 12:16   #2
agw
Admin/Dipl. Sozialarbeiter / Berufsbetreuer
 
Benutzerbild von agw
 
Registriert seit: 15.01.2009
Ort: Hessen
Beiträge: 1,157
Standard

Hallo Bodhi,

also eigentlich hätte das Gericht, bei Kenntnis der Vollmacht, den Aufgabenkreis Vermögenssorge nicht beschließen brauchen.

Ich gehe davon aus das du die Vollmacht ohne Erweiterung widerrufen kannst.
Es kommt hierbei natürlich auch auf den Zustand deines Betreuten an. Wenn dieser noch in der Lage ist vermögensrechtliche Entscheidungen zu treffen und seinen Bruder bevollmächtigt dann hätte dies Vorrang.

Gruß,
Andreas
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agw ist offline  
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Alt 16.02.2011, 20:01   #3
Admin
 
Benutzerbild von Imre Holocher
 
Registriert seit: 16.03.2004
Ort: Betreuungsbüro Herrlichkeit 6 in 28857 Syke
Beiträge: 1,590
Standard

Moin Moin

agw hat schon recht, wenn er meint, dass eine Vollmacht bei einer Bank theoretisch die Vermögenssorge überflüssig macht. Üblicherweise ist es aber das Kleingedruckte und die Praxis, weshalb man immer im Einzelfall prüfen sollte:
Wenn der Bruder die Vollmacht schon jahrelang inne aber nicht genutzt hat, dann würde ich sie umgehend widerrufen (Vermögenssorge ist vorausgesetzt). Schließlich müßte ich als Vermögensbetreuer meine Rübe für die Verfügungen des Bevollmächtigten hinhalten - insbesondere dann, wenn er nur abzockt (oder jetzt abzocken will, weil das Geld ja sonst für die Heimkosten draufgehen würde).
Hätte sich der Bruder schon die ganze letzte Zeit um die Geldangelegenheiten des Betreuten gekümmert (und das auch einigermaßen seriös), dann würde ich dem Gericht vorschlagen die Vermögenssorge aufzuheben.

Das Gericht hat bei der Betreuerbestellung von der Vollmacht entweder nichts gewußt oder ganz bewußt die Vermögenssorge beschlossen. Auf jeden Fall solltest Du das mit dem Richter ganz schnell besprechen.
- und dann ggf. die Vollmacht widerrufen. Ob Du sie wieder erteilen kannst weiß ich nicht genau. (Könnte ja sein: wenn weg, dann weg und viel Problem)

MfG

Imre
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Imre Holocher ist offline  
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Alt 17.02.2011, 09:20   #4
Berufsbetreuer
 
Benutzerbild von heiner
 
Registriert seit: 11.05.2009
Beiträge: 567
Standard

Hallo,

brauchst keinen Richter.

Betreuung steht über Vollmacht. Sofort Widerrufen, ansonsten kann man den Betreuer, bei Missbrauch der Vollmacht, haftbar machen.

Gruß
Heiner
heiner ist offline  
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Alt 17.02.2011, 09:55   #5
Berufsbetreuer
 
Registriert seit: 21.02.2008
Ort: Dieburg
Beiträge: 254
Standard

Ich bin mir nicht sicher, inwiefern eine blosse Bankvollmacht gleichwertig mit der Vermögenssorge sein könnte.

Ich habe den gleichen Fall gerade auch: für einen Betreuten wurde die Vermögenssorge eingerichtet. Bei der Bank stellte sich heraus, dass seine Mutter die Vollmacht für das Konto hat. Ich teilte dies dem Gericht mit. Von dort erhielt ich den Bescheid, die Vermögenssorge solle bestehen bleiben.

Die Vollmacht werde ich nicht löschen, da sie erstens auf Wunsche des Betreuten eingerichtet wurde und zweitens der Betreute davon profitiert, weil die Mama bei Engpässen schon auch mal ein wenig drauflegt....

Ich führe nun über die Vermögenssorge die Verhandlungen mit Gläubigern und weise auch Ratenzahlungen an. Die Mutter versorgt den Betreuten mit seinem verbleibenden Bargeld.
Das Kindergeld lasse ich weiterhin an sie gehen, da sie ihren Sohn täglich bei sich essen lässt und ihn mit Kleidung ausstattet. Auch hier profitiert er wohl unterm Strich.

Mit dem Schriftverkehr in Vermögensdingen wäre die Mama allerdings überfordert.

Dem Gericht habe ich das so mitgeteilt und es gibt keine Einwände.

Fazit: Vermögenssorge heisst nicht nur Bankgeschäfte. Oder sehe ich das falsch?



Grüße, Flafluff.
Flafluff ist offline  
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Alt 17.02.2011, 09:58   #6
agw
Admin/Dipl. Sozialarbeiter / Berufsbetreuer
 
Benutzerbild von agw
 
Registriert seit: 15.01.2009
Ort: Hessen
Beiträge: 1,157
Standard

Zitat:
Zitat von Flafluff Beitrag anzeigen
Fazit: Vermögenssorge heisst nicht nur Bankgeschäfte. Oder sehe ich das falsch?
Moin Flafluff,

das siehst du durchaus richtig.

Gruß,
Andreas
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agw ist offline  
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Alt 17.02.2011, 10:13   #7
Berufsbetreuer
 
Registriert seit: 21.02.2008
Ort: Dieburg
Beiträge: 254
Standard

Danke, agw

Klar: anders dürfte es wohl aussehen, wenn eine Vollmacht für die Vertretung in sämtlichen vermögensrelevanten Angelegenheiten vorliegt.

Nur eine solche könnte die Vermögenssorge im Rahmen einer gesetzlichen Betreuung ersetzen, bzw. unnötig machen. Man denke zum bsp. an den Abzweigungsantrag für Kindergeld, die Änderung eines Auszahlungskontos für die Rente, das Geltendmachen von Erbschaftsansprüchen, das Anfechten einer Forderung und und und.... da kann man mit einer Bankvollmacht nichts ausrichten.

Grüße,
Flafluff.
Flafluff ist offline  
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Alt 17.02.2011, 14:58   #8
Berufsbetreuer
 
Registriert seit: 30.07.2007
Beiträge: 1,090
Standard

Hallo,

wie bereits erwähnt sind Vorsorgevollmacht und Bankvollmacht zwei verschiedene paar Stiefel.
Daher können m.E. - sofern der Betreute dies wünscht und der Betreuer begründet nichts dagegen hat - Bankvollmacht an Dritte und betreuungsrechtliche Vermögenssorge nebeneinander bestehen.
Dies ist vor allem dann sinnvoll, wenn z.B. Dritte für einen (gehbehinderten) Betreuten Geld holen oder der Betreuer urlaubs- oder krankheitsbedingt keine Zeit hat (oder sich die Botengänge zur Bank einfach nur ersparen bzw. delegieren möchte).

mfg
carlos ist offline  
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