Dies ist ein Beitrag zum Thema Angemessenes Fahrzeug bei SGB XII ? im Unterforum Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts , Teil der Offenes Forum gesetzliche Betreuung
Hallo Leute,
bei einer Betreuten von mir ist folgender Sachverhalt:
Sie hat bis letztes Jahr ALG II bezogen.
Seit 01.07.10 ...
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#1 |
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Forums-Azubi
Registriert seit: 19.01.2010
Ort: Niedersachen
Beiträge: 40
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Hallo Leute,
bei einer Betreuten von mir ist folgender Sachverhalt: Sie hat bis letztes Jahr ALG II bezogen. Seit 01.07.10 bekommt sie Erwerbsminderungsrente. Da diese nicht ausreicht für den Lebensunterhalt habe ich einen Antrag auf Grundsicherung gestellt. In dem Antrag habe ich vergessen, ihr Auto anzugeben. Neulich habe ich mit dem Sachbearbeiter vom Sozialamt telefoniert, das zieht sich nämlich bis heute mit einem Widerspruchsverfahren wegen den Kosten für die Unterkunft hin, und da kam das Auto zur Sprache. Der Einfachheit halber tippe ich kurz das Gespräch ab, wie es sich ungefähr ergeben hat: Er: Welches Auto? Ich: Na ihr Toyota. Er: Den haben Sie gar nicht mit angegeben. Ich schaue im Antrag nach: Stimmt. Hab ich vergessen. Er: Das ist nicht schön. Was ist das für ein Auto? Ich: Ein Toyota Yaris, Bj 1999 Er: Welcher Motor? Ich: Keine Ahnung, er ist schwarz [er lacht]. Aber das Auto hat laut mobile.de, da hatte ich damals für das Vermögensverzeichnis beim Amtsgericht nachgeschaut, sowieso keinen Wert von 7500 €. Er: Wo haben Sie denn den Wert her? Das habe ich noch nie gehört. Also der Wert des angemessenen Fahrzeuges von 7500 € ist bei ALG II so benannt, z.B. hier: Auto bis 7.500 Euro ist angemessen | Arbeitsrecht News Wie ist das denn beim SGB XII ? Darf meine Betreute da kein Auto haben? Bzw. nur eines mit einem Wert bis 2600 € Schonvermögen? Nun wird uns noch ein Strick wegen dem Auto gedreht... Liebe Grüße silencer |
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#2 |
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"Nervensäge" vom Dienst
Registriert seit: 08.12.2008
Beiträge: 441
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Hallo!
Also als ich im November Grundsicherung bekam, erhielt ich die Auskunft, dass falls ich ein Auto hätte, dieses im Vermögensfreibetrag von 2600€ liegen müsste. Gruss, MurphysLaw |
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#3 |
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Forums-Geselle
Registriert seit: 28.02.2010
Beiträge: 172
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INSGESAMT darf das Schonvermögen bei GG-Bezug nicht 2600€ überschreiten. Bei einer eheähnlichen Partnerschaft 3214 €. D.h. alles, was angespart ist, kapitalbildende Versicherungen mit Rückkaufwert, Auto...wird angerechnet.
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#4 |
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Forums-Geselle
Registriert seit: 26.09.2009
Ort: NRW
Beiträge: 168
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Hallo Silencer,
zwischen Hartz IV (SGB II) und Grundsicherung (SGB XII) gibt es, auch wenn viele Teile analog angewendet werden können, doch auch gravierende Unterschiede. So liegt die Vermögensfreigrenze bei SGB XII bei lediglich 2600€ für eine Einzelperson und ein eventuell vorhandenes Auto muss in diesen Rahmen passen. Beim SGB II sieht das anders aus. Hier gibt es eine Vermögensfreigrenze von mind. 3100€, oder 150€ pro Lebensjahr zuzüglich 750€ für notwendige Anschaffungen. Ein Auto zählt hier auch nicht zum Vermögen, wenn es weniger als 7500€ an Wert hat. Es kommt aber auch darauf an, inwieweit die von dir betreute Person körperlich eingeschränkt und ob sie eventuell das Auto benötigt, um am gesellschaftlichen Leben teilnehmen zu können. Unter diesen Voraussetzungen wäre es eventuell möglich, das Auto im Rahmen des §54 SGB XII schützen zu lassen. Ob das so ist kann ich natürlich nicht sagen.... Gruß Bodhi |
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#5 |
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Admin
Registriert seit: 16.03.2004
Ort: Betreuungsbüro Herrlichkeit 6 in 28857 Syke
Beiträge: 1,590
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Moin Moin
Bodhi hat es schon angesprochen: Ob sie das Auto bei dem Bezug von Grundsicherungsleistungen behalten darf ist so eine Frage. Wenn sie es benötigt um sich damit die Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft zu ermöglichen, dann darf sie es behalten. Ich habe aber auch schon Fälle erlebgt, da hat das Sozialamt gesagt: Wer sich ein Auto leisten kann (nicht wg. der Freibetragsgrenzen!!!), der ist auch in der Lage es zu unterhalten - und das geht nicht mit Sozialhilfe bzw. Grundsicherung. Wenn er dann das Auto immer noch hat und unterhält, muss er das nötige Geld dafür irgendwo anders her haben und zwangsweise betrügen. Deshalb: Einstellung der Leistungen. Da war aber großes Geschrei in der Familie, und ich mußte der Matrone (Mutter) erst mal verklickern, dass ihr Sohnemann ganz schön blöd ist, wenn er mit dem Auto zum Sozialamt fährt und damit herumprotzt (hat er nämlich gemacht) und es erst wieder Sozialhilfe gibt, wenn das Auto weg ist und der Sohn nachweiset, dass er selber Sozialhilfebedürftig ist. (Der gesamten Familie wurde die Sozialhilfe gekürzt, weil man davon ausging, dass der Sohn eine Arbeit hat und daher seinen Lohn als Einnahme im Haushalt zu verbuchen ist. ... so kann es auch kommen. MfG Imre
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Fehler sind dazu da, um sie zu machen und daraus zu lernen. Fehler sind nicht dazu da, sie dauernd zu wiederholen. |
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#6 |
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Forums-Azubi
Registriert seit: 19.01.2010
Ort: Niedersachen
Beiträge: 40
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Hallo,
ich habe gegenüber dem Sozialamt nun etwas ähnliches nach § 90 SGB XII erläutert. Es ist nämlich tatsächlich so, dass meine Betreute Panikattacken mit vielen Menschen auf kleinem Raum bekommt. Daher braucht sie das Auto, um zu ihren Fachärzten, die Neurologin ist ca. 25 km entfernt und die Psychiatrische Ambulanz 15 km, zu fahren, weil sie nicht mit öffentlichen Verkehrsmitteln fahren kann. Mal sehen, ihre Ärztin würde das auch attestieren, wenn das vom Amt benötigt wird. Dass man bei Sozialhilfe kein angemessenes Fahrzeug haben darf wusste ich nicht. Sie fährt auch sehr wenig, klar, Steuern und Vers. sind schon 280 € im Jahr, aber sie ist auch bereit, dies vom Regelbedarf zu zahlen, da sie ansonsten nicht zum Arzt kommt (abgesehen von Transportscheinen mit dem Taxi möglicherweise). LG silencer |
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