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Genehmigungsvorbehalt

Dies ist ein Beitrag zum Thema Genehmigungsvorbehalt im Unterforum Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts , Teil der Offenes Forum gesetzliche Betreuung
Hallo an alle, bin noch ganz neu hier und möchte mal einen fiktiven Fall darstellen. Person A + B haben ...


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Alt 27.02.2011, 11:09   #1
Gesperrt
 
Registriert seit: 02.11.2010
Beiträge: 8
Standard Genehmigungsvorbehalt

Hallo an alle,
bin noch ganz neu hier und möchte mal einen fiktiven Fall darstellen.
Person A + B haben im Jahr 1990 einen Erbvertrag geschlossen und sich nach dem Ableben des einen gegenseitig zu Alleinerben eingesetzt. Gleichzeitig verfügten beide einen Pflichtteilsentzug gegen Person C nach § 2333, 5 BGB, alt. Nach der Erbrechtsreform 2010 ist der Grund nun entfallen, und Person C fordert das Pflichtteil ein.
Zwischenzeitlich steht aber Person A unter Betreuung und zwar bei ber Erbin nach Person A. Beide sind ebenfalls verwandt. Die Betreuung ist voll umfänglich wegen hochgradiger Demenz.
Betreuer lässt Pflichtteilsamspruch durch Anwalt klären. Der befindet diesen nach Prüfung aller Unterlagen als gerechtfertigt. Es wird ein ordentliches Nachlassverzeichnis erstellt. Nehmen wir mal einen Betrag von ca. 15.000,--€ an. Person C übermittelt auf Anfrage die erfordelichen Bankdaten. Dann ein Schreiben des Anwalts, dass Betreuerin erst nach der Genehmigung des Betruungsgerichts zahlt. Ein entsprechender Antrag sei bereits gestellt. Das Geld ist vorhanden (Girokonto), es muss nichts verkauft werden. Bundesland ist NRW.
Mich würde einmal eure Meinung interessieren und evtl. auch Rechtsgrundlagen,
Vielen Dank schon mal für die Mühe.
LG
rikie
rike ist offline  
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Alt 27.02.2011, 14:05   #2
Admin
 
Benutzerbild von Imre Holocher
 
Registriert seit: 16.03.2004
Ort: Betreuungsbüro Herrlichkeit 6 in 28857 Syke
Beiträge: 1,590
Standard

Moin rikie

Ich habe dazu keine Meinung, ausser dass ich empfohlen hätte einen Anwalt zu Rate zu ziehen. Das ist ja auch gemacht worden.
Die Rechtsgrundlagen kann Dir bestenfalls der Anwalt mitteilen, weil der nach diesen beraten und gehandelt hat, sowie das Gericht entschieden hat.
Solche Sachen sind immer Einzelfallentscheidungen. Welche §§ da mitspielen ist immer von Einzelfall abhängig.

MfG

Imre
__________________
Fehler sind dazu da, um sie zu machen
und daraus zu lernen.
Fehler sind nicht dazu da, sie dauernd zu wiederholen.
Imre Holocher ist offline  
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Alt 27.02.2011, 16:49   #3
Berufsbetreuer
 
Benutzerbild von heiner
 
Registriert seit: 11.05.2009
Beiträge: 567
Standard

Hallo,

ich kenne zwar nicht den genauen Fall, glaube aber als Betreuer genauso zu handeln.

Würde auch die Auszahlung durch das Betreuungsgericht genehmigen lassen. Erstens zur eigenen Rechtssicherheit und zweitens prüfen die dann gleichzeitig die Rechtsmäßigkeit der Erbzahlung.

Da alles Geld auf den Girokonto ist, braucht es grundsätzlich keiner betreuungsrechtlichen Genehmigung mehr.

Gruß
Heiner
heiner ist offline  
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Alt 27.02.2011, 17:20   #4
Gesperrt
 
Registriert seit: 02.11.2010
Beiträge: 8
Standard Genehmigungsvorbehalt

Hallo Heiner,

die Rechtmäßigkeit wurde ja schon durch den Anwalt des Betreuers geprüft. lediglich aus diesem Grund wurde von einer Klage abgesehen.
Es geht hier lt. Anwalt des Betreuers nur um die Hohe der Zahlung.

rikie
rike ist offline  
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auszalung pflichtteil, genehmigungvornehalt

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