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gesetzliche Betreuung

 

Erbfolge

Dies ist ein Beitrag zum Thema Erbfolge im Unterforum Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts , Teil der Offenes Forum gesetzliche Betreuung
Guten morgen, ich hatte am Montag eine Anhörung in einem Altenheim, zur Übernahme einer Betreuung. Die Klientin kam im letzten ...


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Alt 02.03.2011, 07:27   #1
Forums-Gesellen-Anwärter
 
Registriert seit: 31.03.2009
Beiträge: 58
Standard Erbfolge

Guten morgen,

ich hatte am Montag eine Anhörung in einem Altenheim, zur Übernahme einer Betreuung.
Die Klientin kam im letzten Jahr ins Altenheim. Ausgeführt hatte dieses noch ihre derzeit lebende Tochter, die
hierzu eine Pflegenotwendigkeitsbescheinigung beibrachte und so ihre Mutter in das Altenheim überführte.
Kurze Zeit später verstarb diese Tochter, die Tochter hat zu Lebzeiten die Mutter über Vollmacht vertreten.
Nach dem Tod der Tochter lagen die Angelegenheiten meiner zukünftigen Klientin brach, eine Betreuung wurde
beim Vormundschaftsgericht beantragt, den Beschluss dazu, werde ich wohl in den nächsten tagen erhalten.

Nun ergibt sich folgender Sachverhalt und Frage:
Die Klientin verfügt über eine Wohnung, Guthabenkonten, Verträge etc.
Die Einweisung in das Altenheim bedingt, das die Privatangelegenheiten in das Altenheim integriert werden, soweit
so gut, dass traue ich mir noch gut zu.

Nun habe ich aber erfahren, dass die derzeit noch lebende Tochter über ein Guthaben verfügt, meine Klientin
In spe soll wohl die Erbfolge antreten (wie auch immer diese Vermutung zustande kam), außer ihr gibt es noch
zwei Tanten (Schwestern der Klientin).
Über Höhe des Guthabens der Tochter bin ich nicht informiert, ebenso werden auch Kosten für die verstorbene
Tochter fällig (Beerdigungskosten, offene Wohnkosten etc), die beglichen werden müssen.
Die Tanten der verstorbenen Tochter (also die beiden Schwestern meiner Klientin) meinen, dass ich bei
der Sparkasse Auskunft über die Höhe und das Auszahlungsvolumens erhalten würde, wie diese Vermutung
gerechtfertigt ist kann ich nicht sagen.
Diese Aussage soll wohl auch vom Sparkassenangestellten selber, erfolgt sein.
Die gesamte Post läuft nun im und zu Händen meiner Klientin im Altenheim auf.
Nach Übernahme der Betreuung will ich errechnen, ob ein anteiliger (??) Erbgewinn oder ein Erbverlust entstehen
würde, demnach soll das Erbe meiner Klientin angenommen oder abgelehnt werden.
Meine Frage zielt darauf aus, ob jemand in einem solchen Fall Erfahrungen gesammelt hat und mir einen Tipp
geben kann, wie ich am besten Schritt für Schritt vorgehe.
Ich kenne weder die Regelungen der Erbfolge noch bin ich darüber informiert, wie ich mich bezüglich evtl.
Noch offener Forderungen, der verstorbenen Tochter betreffend, verhalten soll.

Ihr Vermieter hat mich bereits abgerufen und möchte wissen, wann die der Tochter Wohnung gekündigt wird
und gefragt, wie er sich verhalten soll.

Gruß
Thomas
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Alt 02.03.2011, 08:27   #2
Admin
 
Benutzerbild von michaela mohr
 
Registriert seit: 22.08.2005
Ort: Darmstadt
Beiträge: 3,916
Standard

Hallo Thomas,

erst mal herzlich Willkommen bei uns

Ich habe noch Fragen, auch bei dreimaligem Lesen ist mir jetzt nicht klar geworden wer deine Klientin werden soll? Ich dachte die Dame im Altenheim.
Die wurde von einer Tochter per Vollmacht betreut die aber jetzt verstorben ist, richtig?

Wer hatte den nun noch die Wohnung? Die verstorbene Tochter oder die Dame im Altenheim?

Wer soll jetzt von wem erben? Ich lese da noch was von einer zweiten, lebenden Tochter?

Ganz grundsätzlich gilt: Du bist nur für deine Betreute zuständig, alles andere ist aussen vor.
Aber vielleicht kannst Du erst mal meine Unklarheit beseitigen, vielleicht steh ich aber nur heute auf dem Schlauch und die anderen kapieren mehr?

Gruss Michaela

PS: deine beitragsschrift habe ich vergrössert, das war echt zu winzig, nicht sauer sein bitte, und das nächste Mal grösser schreiben auch noch.
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diese kommunikation wurde im rahmen der überwachungsgesetze auf ihre kosten dauerhaft gespeichert und wird jederzeit weltweit gegen sie verwendet werden.
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Alt 02.03.2011, 08:39   #3
Forums-Gesellen-Anwärter
 
Registriert seit: 31.03.2009
Beiträge: 58
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Zitat:
Zitat von michaela mohr Beitrag anzeigen
Hallo Thomas,

erst mal herzlich Willkommen bei uns

Ich habe noch Fragen, auch bei dreimaligem Lesen ist mir jetzt nicht klar geworden wer deine Klientin werden soll? Ich dachte die Dame im Altenheim.
Die wurde von einer Tochter per Vollmacht betreut die aber jetzt verstorben ist, richtig?

Wer hatte den nun noch die Wohnung? Die verstorbene Tochter oder die Dame im Altenheim?

Wer soll jetzt von wem erben? Ich lese da noch was von einer zweiten, lebenden Tochter?

Ganz grundsätzlich gilt: Du bist nur für deine Betreute zuständig, alles andere ist aussen vor.
Aber vielleicht kannst Du erst mal meine Unklarheit beseitigen, vielleicht steh ich aber nur heute auf dem Schlauch und die anderen kapieren mehr?

Gruss Michaela

PS: deine beitragsschrift habe ich vergrössert, das war echt zu winzig, nicht sauer sein bitte, und das nächste Mal grösser schreiben auch noch.
Fast alles richtig:
Die Dame im Altenheim ist die Klientin in spe.
Sie hat zwei lebende Schwestern und HATTE eine Tochter, welche kürzlich erst verstorben ist. Diese Tochter hat auch meine Klientin (in spe) zu Lebzeiten per Vollmacht vertreten.
Beide (also meine Klientin, sowie ihre Tochter), haben eine Wohnung.

Das ich mich um die Angelegenheiten meiner Klientin kümmere (Wohnungsauflösung etc.), ist scho' klar.
Aber wie ist eie Erbfolge geregelt? Das war die eigentliche Frage.
Wenn es außer meiner Klientin, noch ihre beiden Schwestern gibt (also die Schwestern meiner Klientin), haben die ebenfalls ein Anrecht auf einen Erbteil? Ich frage deshalb, weil ich nicht weis ob es eine Nachlassverfügung der verstorbenen Tochter gibt und ich dann im unklaren darüber bin, inwieweit ohne dem, ein Erbe verteilt werden wird.
Die rennen nämlich jetzt schon hinte mir her und wollen Auskünfte haben.

jetzt kapito??
;-)

(P.s. Beitragsschrift?? vergrößern?? )
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Alt 02.03.2011, 08:59   #4
agw
Admin/Dipl. Sozialarbeiter / Berufsbetreuer
 
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Beiträge: 1,157
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Zitat:
Zitat von Lewrenz Beitrag anzeigen
Aber wie ist eie Erbfolge geregelt? Das war die eigentliche Frage.
HAllo Lewrenz,

da würde ich mich an deiner Stelle an das Nachlaßgericht wenden ob ein Testament hinterlegt ist. Hier kannst du sicher mit dem Rechtspfleger auch deine Fragen zur Erbfolge klären.

Im Erbrecht bin ich nicht so fit aber deine Betreute ist ja wohl erst einmal die einzige Angehörige zweiter Ordnung.
Zur Erbfolge siehe hier: § 1925 BGB*Gesetzliche Erben zweiter Ordnung

Je nach deinen Aufgabenkreisen wirst du wohl den Nachlass an der Backe haben.

Gruß,
Andreas
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Alt 02.03.2011, 09:20   #5
Forums-Gesellen-Anwärter
 
Registriert seit: 31.03.2009
Beiträge: 58
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Zitat:
Zitat von agw Beitrag anzeigen
HAllo Lewrenz,

da würde ich mich an deiner Stelle an das Nachlaßgericht wenden ob ein Testament hinterlegt ist. Hier kannst du sicher mit dem Rechtspfleger auch deine Fragen zur Erbfolge klären.

Im Erbrecht bin ich nicht so fit aber deine Betreute ist ja wohl erst einmal die einzige Angehörige zweiter Ordnung.
Zur Erbfolge siehe hier: § 1925 BGB*Gesetzliche Erben zweiter Ordnung

Je nach deinen Aufgabenkreisen wirst du wohl den Nachlass an der Backe haben.

Gruß,
Andreas

Hallo Andreas,

danke, dass wollte ich wissen und es war mir auch klar, dass ich die Nachlassfolge für meine Klientin auch noch regeln muss.
Insgeheim will ich ja hoffen das ein Erbverlust eintritt (= Restliche Erbmasse nach Begleichung aller offenen Kosten im "minus").
Dann würde ich das Erbe ablehnen und hätte nichts weiter zu unternehmen. Aber so ... !! Die Antwort passte.

Thomas
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Alt 03.03.2011, 11:22   #6
Forums-Gesellen-Anwärter
 
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Beiträge: 58
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Hallo,

ich habe ich gestern durch eine Bekannte erfahren, dass ein Testament die Abweichung von der gesetzlichen Erbfolge regeln kann, ohne dem würde auf jeden Fall immer die gesetzliche Regelung der Erbfolge greifen (danke Andreas, der Tipp mit dem Link war sehr gut).

Bis dato dachte ich immer, dass wenn ein Testament nicht vorhanden ist, die Vermögenswerte dem Fiskus zugute kommen.
Es ist also so, dass ohne dem Vorliegen eines Testamentes mit abweichender Vererbung, immer die gestzliche Regelung greift, habe ich das so richtig verstanden??


Thomas
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Alt 03.03.2011, 12:22   #7
agw
Admin/Dipl. Sozialarbeiter / Berufsbetreuer
 
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Standard

Zitat:
Zitat von Lewrenz Beitrag anzeigen
Es ist also so, dass ohne dem Vorliegen eines Testamentes mit abweichender Vererbung, immer die gestzliche Regelung greift, habe ich das so richtig verstanden??
HAllo Lewrenz,

ja das hast du richtig verstanden. Gesetzliche Erbfolge gilt immer dann wenn kein Testament vorhanden ist.

Zitat:
Bis dato dachte ich immer, dass wenn ein Testament nicht vorhanden ist, die Vermögenswerte dem Fiskus zugute kommen.
Das wäre wahrscheinlich eine gesetzliche Regelung die der Finanzminister gerne hätte.

Gruß,
Andreas
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Alt 07.03.2011, 23:17   #8
fwu
Stammgast
 
Registriert seit: 07.03.2011
Beiträge: 562
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hallo Lewerenz,

selbst wenn die Tochter Deiner Klientin in spe ein Testament zugunsten von irgendjemand , gemacht hat, würde der Mutter das Pflichtteil zustehen, wenn die Tochter keine eigenen Kinder hatte.
Das Pflichtteil wäre dann in dem Fall die Hälfte des Gesamterbes.

Die ominösen Schwestern erben erst dann was, wenn Deine Klientin in spe verstorben ist - mit und ohne Testament.

Ich würde mich mal- nach der Bestellung - in der Wohnung der Verstorbenen umschauen, ob es dort Hinweise auf Vermögen oder im Gegenteil auf Schulden gibt,da in dem Fall zu überlegen wäre , die Erbschaft auszuschlagen.


schöne grüße


fwu
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Alt 08.03.2011, 13:51   #9
Stammgast
 
Benutzerbild von mungo
 
Registriert seit: 10.09.2010
Ort: Hamburg
Beiträge: 522
Standard

Zitat:
Zitat von fwu Beitrag anzeigen
[...]
Die ominösen Schwestern erben erst dann was, wenn Deine Klientin in spe verstorben ist - mit und ohne Testament.
Das sehe ich etwas anders: Wenn es kein Testament gibt oder sie darin nicht bedacht werden, beerben sie nach Ableben ihre Schwester (wenn die kein anderslautendes Testament gemacht hat...); wenn es eins gibt, in dem sie bedacht werden, erben sie sofort nach Maßgabe des Testamentes (abzüglich des Pflichtteils, wenn die Schwester nicht bedacht worden ist).

Deshalb fände ich es wichtig, erstmal beim Nachlaßgericht nachzufragen, ob ein Testament vorliegt und einen Erbschein zu beantragen. Das hilft bei den Banken.
__________________
Es ist kein Ding an sich weder gut noch schlecht.
Unser Denken macht es erst dazu.

Theophrastus Bombastus von Hohenheim

Geändert von mungo (08.03.2011 um 13:53 Uhr)
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Alt 15.03.2011, 08:41   #10
Forums-Gesellen-Anwärter
 
Registriert seit: 31.03.2009
Beiträge: 58
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Zitat:
Zitat von mungo Beitrag anzeigen
Das sehe ich etwas anders: Wenn es kein Testament gibt oder sie darin nicht bedacht werden, beerben sie nach Ableben ihre Schwester (wenn die kein anderslautendes Testament gemacht hat...); wenn es eins gibt, in dem sie bedacht werden, erben sie sofort nach Maßgabe des Testamentes (abzüglich des Pflichtteils, wenn die Schwester nicht bedacht worden ist).

Deshalb fände ich es wichtig, erstmal beim Nachlaßgericht nachzufragen, ob ein Testament vorliegt und einen Erbschein zu beantragen. Das hilft bei den Banken.

@ Mungo
Erbschein, das ist ein gutes Stichwort.
beim Nachlassgericht liegt kein Testament vor, ich will also heiter den Erbschein beantragen und soll nun nachweisen, dass es keine weiteren Erbberechtigten gibt .
Der Mann der verstorbenen Tochter meiner Klientin ist tot, es gab keine Kinder in ihrer Ehe (1.Erbfolge?).
Die Mutter (meine Klientin) lebt, ihr Mann (also der Vater der verstorbenen Tochter) ist ebenfalls tot, genauso wie ein Bruder ..... (2.Erbfolge?)
Das Nachlassgericht bat mich jetzt um Nachweise etwaiger weiterer Erben.

Ich habe bis auf die des verstorbenen Bruders, alle Sterbeurkunden. Bekomme ich damit den Rest der Familienchronik beim Standesamt und reicht es aus wenn ich nachweise, das die o.g. keine weiteren Abkömmlinge haben ??

Gruß
Thomas
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