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Genehmigungsvorbehalt

Dies ist ein Beitrag zum Thema Genehmigungsvorbehalt im Unterforum Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts , Teil der Offenes Forum gesetzliche Betreuung
Hallo, bin ganz neu hier und das nicht so ganz ohne Grund. Also, Person A ist die Alleinerbin und steht ...


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Alt 07.03.2011, 17:33   #1
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Beiträge: 8
Standard Genehmigungsvorbehalt

Hallo,
bin ganz neu hier und das nicht so ganz ohne Grund.
Also, Person A ist die Alleinerbin und steht wie der Verstorbene unter Betreuung. Der Ehepartner ist Alleinerbe nach den Tod.
Dies wurde in einem alten Erbvertrag so bestimmt. Gleichzeitig enthielt der Vertrag den Entzug gegen einen Pflichtteilsberechtigten. Durch die Erbrechtreform 2010 war aber die Gesetzesgrundlage entfallen und der Erbfall trat auch erst Ende 2010 ein.
Der Pflichtteilsberechtigte forderte somit sein Pflichtteil ein. Der Betreuer ließ alles durch einen Anwalt prüfen, der befand den Anspruch gerechtfertigt. Das Nachlassverzeichnis wurde vom Betreuer erstellt und kommentarlos akzeptiert. Der Anwalt forderte zur Auszahlung die Bankverbindung an und erhielt diese auch.
Dann Nachricht an den Pflichtteilsberechtigten, dass die Auszahlung der Genehmigung des Betreuungsgerichts bedürfe. Genehmigungsvorbehalt Vermögen des Betreuten zu schützen, da Betreur in ungewöhnlich hohem Umfang verfügt.
Es ist noch dazu zu sagen, es müssen keine Schulden gemacht werden, es muß nichts verkauft werden oder dergleichen.
Stimmt das so, das eine Genehmigung eingeholt werden muß, oder liegt es daran, dass Betreuer Erbe nach Person A ist, es ist eine ehrenamtliche Betreuung durch eine Verwandte von Person A. Es ist ein fiktiver Fall, würde mich aber schon interssieren.
Schwierig könnte acu sein, dass es schon einige Wartezeiten gegeben hat, ud son langsam der Gedulsfaden reiß. Und wenn wie schon mal dabei sind, wäre gut zu wissen, wie lange eine solche Genehmigung dauert, manchmal helfen ja Details weiter.

LG Rikie
rike ist offline  
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Alt 07.03.2011, 18:05   #2
fwu
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Registriert seit: 07.03.2011
Beiträge: 562
Standard Auszahlung Pflichtteil

hallo Rike,


sollte das Geld , das für die Auszahlung des Pflichtteils verwendet werden, auf einem Sparkonto liegen, so braucht der Betreuer die Genehmigung des Betreuungsgerichts um das Geld abheben, bzw. aufs Girokonto überweisen zu können. Ein Sparkonto ist durch einen sogenannten Sperrvermerk dahingehend gesichert, daß der Betreuer nur mit gerichtlicher Genehmigung verfügen kann. In dem Zusammenhang ist es durchaus sinnvoll, dem Gericht auch die Berechnung vorzulegen.

Seit der Einführung des neuen Familienverfahrensgesetzes wird ein solcher Beschluss aber erst mit Rechtskraft wirksam - und das dauert. Wer dem Betreuer nicht glaubt, daß er schon etwas getan hat, kann sich ja eine Kopie des Antrags auf Genehmigung
geben lassen.

Was anderes gilt, wenn der Betreuer als Kind, Ehegatte, Elternteil sogenannter befreiter Betreuer ist - dann gibts keinen Sperrver-merk und der Betreuer darf frei verfügen.

schöne Grüße

fwu
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Alt 07.03.2011, 18:38   #3
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Registriert seit: 02.11.2010
Beiträge: 8
Standard Genehmigungsvorbehalt

Hallo fwu,

habe das Nachlassverzeichnis durchgesehen. Auf dem Grieokomto über 30.000,00 €, Depot gleiche Höhe. Summe Pflichtteil 15.000,00. Finde ich irgendwie eigenartig. Die Rechtskraft dauert ab Zustellung 14 Tage, das ist mit schon bekannt. Nur die Bearbeitungsdauer, das sagt das Gesetz ja auch ganz eindeutig, dass das Pflichtteil sofort (bzw. zeitnah) fällig ist und in bar ausgezahlt werden muß. Kann mir nicht vorstellen, dass das Gericht da lange rumkaspern kann.

JG
rikie
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Alt 07.03.2011, 22:08   #4
fwu
Stammgast
 
Registriert seit: 07.03.2011
Beiträge: 562
Standard pflichtteil

Wenn das Geld auf dem Girokonto liegt, braucht es wohl gar keine Genehmigung des Betreuungsgerichts. (Wobei Betreuungsgerichte in der Regel nicht so arbeiten, daß man morgens einen Antrag abgibt und am nächsten Tag einen Beschluss im Briefkasten vorfindest)

Das ganze kling eher so, als habe der Betreuer keine Lust, das Pflichtteil auszuzahlen. Ich würde mal beim Betreuungsgericht anfragen, was das Verhalten des Betreuers soll.

Desweiteren würde ich dem Betreuer eine Frist setzen, bis zu deren Ende das Pflichtteil überwiesen sein muß, da ansonsten die Klage erhoben wird.


schöne grüße


fwu
fwu ist offline  
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Alt 08.03.2011, 15:47   #5
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Beiträge: 8
Standard Pflichtteil

Hallo fwu,

vielen Dank für die Antwort. Das Ganze habe ich auch schon so überlegt. Nachdem die Angelgenheit recht unangenehm war, würde mir jetzt eine Klage auch wenig ausmachen. Die wesentlichen Sachen sind ja eigentlich schon durch den Anwalt der Betreuerin geklärt. Auch ich habe einen Anwalt, der bisher nur beratend tätig war. War ja auch nichts weiter.
Allerdings hat die Betreuerin schon das Betreuungsgericht informiert und einen Antrag gestellt, angeblich am 24.02.2011, die sorfortige Überweisung des Betrages wurde mir aber bereits am 08.02.2011 durch den Anwalt übermittelt. Ausserdem wurden dem Betreuungsgericht auch meine Bankverbindungsdaten übermittelt. Alles sehr suspekt.
Aber kann ich jetzt trotzdem noch in Klage gehen oder muß ich jetzt einfach abwarten.
Vielen Dank für Deine Mühe.
Gruß
rikie
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Alt 08.03.2011, 17:57   #6
fwu
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Beiträge: 562
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hallo rike,


die ganze Sache ist in der tat etwas merkwürdig. Dem Betreuungsgericht Deine Bankverbindung mituteilen bringt nichts, da für die Auszahlung die Betreuerin verantwortlich ist und nicht das Gericht.

Zur Vermeidung etwaiger Kostennachteile würde ich der Betreuerin unter Angabe der Bankverbindung eine letztmalige Frist zur Auszahlung des Pflichtteils setzen ( Frist : "nicht binnen 3 Wochen", sondern "bis zum 30.3.2011" ) Das kannst Du auch selber machen.
Wenn nach dem Fristablauf kein Geld kommt, ist die Gegenseite im Verzug und Du kannst von der Gegenseite die Kosten für die (weitere) Tätigkeit deines Anwalts, zB weitere Nachfrage.
oder Du kannst die Klage erheben lassen. Durch die Nichtzahlung innerhalb der gesetzten Frist gab die Gegnerin anlaß zur Klage und muß für die Kosten aufkommen .


schöne grüße


fwu
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Alt 08.03.2011, 19:55   #7
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Moin Moin

Die Betreuerin benötigt auch für die Überweisung vom Girokonto (nicht nur vom Sparbuch), wenn sie ein Rechtsgeschäft über ein Erbe oder Erbteil des Betreuten machen will (§1822 1.1 BGB in Verbindung mit § 1908i 1 BGB).

Die alte Begrenzung der Genehmigungspflicht durch die Höhe des Geschäftswertes (war mal 3000,00 €) ist inzwischen weggefallen.

Wenn das Gesetz sagt, dass der Pflichtteil sofort bzw. zeitnah fällig ist, dann bedeutet das nicht jetzt, sofort oder am besten gestern, sondern in diesem Falle, wenn die Genehmigung vorliegt und rechtskräftig ist.
sollte die Betreuerin dann immer noch selbstverschuldet trödeln, kann man wg. Verzögerung auf Zinsen (bzw. auf entgangene Zinsen) pochen. Ob man die dann auch bekommt, ist aber eine andere Frage.

MfG

Imre
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Imre Holocher ist offline  
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Alt 09.03.2011, 11:09   #8
fwu
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Standard pflichtteilsauszahlung

sorry Imre,


aus § 1822 Nr. 1 BGB ergibt sich keine Genehmigungspflicht für die
Auszahlung des Pflichtteils durch den Betreuer des Erben an den Pflichtteilsberechtigten.
Genehmigungspflichtig wäre es, wenn über das künftige Pflichtteil, das einem Betreuten zusteht, verfügt werden würde , oder wenn für den Pflichtteilsberechtigten auf das Pflichtteil verzichtet werden soll.

Der Pflichtteilsanspruch entsteht mit dem Tod des Erblassers. Das Auszahlen ist die Erfüllung eines Zahlungsanspruches , der dann gegen den Erben besteht.


nen schönen Tag noch


f w u
fwu ist offline  
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Alt 10.03.2011, 17:16   #9
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Moin f w u

Da kannst du durchaus Recht haben (und ich wieder was dazugelernt).

MfG

Imre
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Imre Holocher ist offline  
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Alt 11.03.2011, 11:51   #10
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Standard Pflichttei

Hallo,

habe mich gester mit dem Betreuungsgericht in Verbindung gesetzt. Dort erhielt ich die Auskunft, dass die Höhe der Summe am 25.02.2010 wohl bereits genehmigt worden sei. Zur Rechtskraft konnte die Dame mir nichts sagen, da leider die Akte nicht zu finden war. Aber sie kannte halt den Vorgang, da wir bereits auch in anderer Hinsicht öfters miteinander telefoniert hatten.
Werde jetzt zu meiner Sicherheit nochmal den Anwalt anschreiben und Frist setzten. Weiß jetzt nur nicht welche.
Aber vielen Dank für eure Infos, haben mir doch schon ein Stück weit geholfen. Mache 3 Kreuze, wenn das alles vorbei ist. Hätte mich nie drauf eingelassen, wenn ich das alles geahnt hätte.
LG an alle
rike
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