Dies ist ein Beitrag zum Thema sinnvolles Vorgehen Einwilligungsvorbehalt im Unterforum Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts , Teil der Offenes Forum gesetzliche Betreuung
Liebe Kollegen,
wollte mal Fragen wie Ihr im Falle eines Einwilligungsvorbehaltes bei Bankgeschäften vorgeht.
Die KSK LB hand habt dies ...
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#1 |
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Forums-Azubi
Registriert seit: 20.07.2010
Ort: Ludwigsburg
Beiträge: 38
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Liebe Kollegen,
wollte mal Fragen wie Ihr im Falle eines Einwilligungsvorbehaltes bei Bankgeschäften vorgeht. Die KSK LB hand habt dies wie folgt. In der Regel muss ich jedesmal wenn mein Betreuungsfall Geld haben möchte vorher das ok. von mir haben. Heißt entweder ich schicke ein Email oder aber ich rufe kurz bei der Bank an. Jedoch muss mein Betreuungsfall immer zu seiner Filiale gehen, da er sonst kein Geld bekommt. Ich finde dieses Prozedere sehr umständlich und mühsam. Lieber wäre es mir ich könnte z.B. ein Sparbuch einrichten auf das ich jeden Monat Geld einzahle mit dem der Betreute dann auskommen muss. Vielleicht könnt Ihr mir mal sagen wie dies bei anderen Banken läuft, bzw. wie Ihr im Falle eines Einwilligungsvorbehaltes vorgeht. |
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#2 |
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Admin
Registriert seit: 22.08.2005
Ort: Darmstadt
Beiträge: 3,916
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Hallo Steffenji,
es ist zwar ein umständliches Procedere aber die Bank verhält sich völlig korrekt. Eiwi heisst nun mal, dass Dein Kunde keine Verfügungen tätigen darf ohne Deine ausdrückliche Erlaubnis. Ob Deine Bank die Sparbuchlösung akzeptiert müsstest Du direkt dort klären. Meine Eiwi Kunden versuche ich von Bankbesuchen grundsätzlich abzuhalten, das nötige Bargeld habe ich im Büro und zahle wöchentlich (oder je nach) dem Geld gegen Quittung aus. Das hat auch den Vorteil, dass ich so meine Kunden häufig sehe. Grüsse Michaela
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diese kommunikation wurde im rahmen der überwachungsgesetze auf ihre kosten dauerhaft gespeichert und wird jederzeit weltweit gegen sie verwendet werden. |
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#3 | |
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Stammgast
Registriert seit: 20.06.2007
Ort: Thüringen
Beiträge: 520
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Zitat:
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Innerhalb seines Aufgabenkreises hat der Betreuer dazu beizutragen, dass Möglichkeiten genutzt werden, die Krankheit oder Behinderung des Betreuten zu beseitigen, zu bessern, ihre Verschlimmerung zu verhüten oder ihre Folgen zu mildern.(§ 1901 Abs. 4 BGB) |
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#4 |
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Admin
Registriert seit: 16.03.2004
Ort: Betreuungsbüro Herrlichkeit 6 in 28857 Syke
Beiträge: 1,590
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Moin Moin
Da ist jede Spaßkasse anders. Manchmal sogar die Filialen einer KSK untereinander auch. Einige akzeptieren es, wenn Du eine schriftliche Maßgabe/Vereinbarung hinterlegst, in der drin steht, wieviel Geld der Betreute pro Woche abheben darf. So was mache ich immer als Vereinbarung zwischen Betreutem, Betreuer und Bank. Und wenn mal mehr nötig ist, muss das vom Betreuer per FAX bestätigt werden. Üblicherweise geht das ganz gut. MfG Imre
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Fehler sind dazu da, um sie zu machen und daraus zu lernen. Fehler sind nicht dazu da, sie dauernd zu wiederholen. |
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#5 |
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Forums-Azubi
Registriert seit: 05.07.2007
Ort: Oldenburg
Beiträge: 31
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Hallo Zusammen,
hier noch eine Möglichkeit für die Geldeinteilung von Einwilligungsvorbehalt-Betreuten: Bei uns bieten die Volksbanken die Möglichkeit, auf einer Bankkarte bzw. im Bankdatensystem die Höhe eines wöchentlichen Verfügungsbetrages festzulegen. Der / Die Betreute kann dann mit einer Bankkarte ganz "normal" am Bankautomaten über diesen festgelegten Betrag verfügen. Dieses System klappt ganz gut und gibt den KlientInnen das Gefühl nicht als Bittsteller bei mir oder am Bankschalter auftauchen zu müssen. piet
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