Dies ist ein Beitrag zum Thema Abrechnung bei Tod der Klientin im Unterforum Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts , Teil der Offenes Forum gesetzliche Betreuung
Guten Tag,
wie ich hier in einem früheren Beitrag geschrieben hatte, wurde meine Mutter von einem Familienmitglied betreut. Meine Mama ...
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#1 |
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Forums-Azubi
Registriert seit: 19.04.2010
Beiträge: 39
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Guten Tag,
wie ich hier in einem früheren Beitrag geschrieben hatte, wurde meine Mutter von einem Familienmitglied betreut. Meine Mama ist nun leider kürzlich verstorben. Nach dem ersten Schock und nach der Beerdigung geht es nun um das Erbe. Ich habe hier gelesen, dass betreuende Familienangehörige allein den Erben gegenüber abrechnungapflichtig sind und zwar müßten sie das letzte Jahr nachweisen. Ist das richtig so? Danke für alle Antworten |
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#2 |
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Forums-Azubi
Registriert seit: 19.04.2010
Beiträge: 39
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Also noch mal nachgefragt. Teilweise lese ich hier ehrenamtliche B. müssen dem VGericht eine Endabrechnung vorlegen . Dann lese ich wieder sie müssen es nicht .
Kann mir jemand sagen, wie das letzendlich gehandhabt wird? Viele Grüße Nora |
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#3 | |
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Stammgast
Registriert seit: 10.09.2010
Ort: Hamburg
Beiträge: 522
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Sowas kannst Du im Betreuungslexikon ganz fix selbst rausfinden:
Zitat:
Also einfach den Rechtspfleger anrufen und nachfragen, ob und für welchen Zeitraum abgerechnet werden soll.
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Es ist kein Ding an sich weder gut noch schlecht. Unser Denken macht es erst dazu. Theophrastus Bombastus von Hohenheim
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#4 |
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Stammgast
Registriert seit: 07.03.2011
Beiträge: 562
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hallo beisammen,
aus § 1890 BGB in Verbindung mit § 1908 i BGB ergibt sich, daß der Betreuer nach Beendigung seines Amts "dem Mündel" also dem Betreuten , oder dessen Erben "Rechenschaft abzulegen" hat. Das hat nichts mit einer Rechnungslegung gegenüber dem Betreuungsgericht zu tun, von der ja nahe Angehörige als Betreuer befreit werden können. Es ist ein eigenständiger, vor dem Amtsgericht(Streitgericht) einklagbarer Anspruch. Ich habe vor ca. 2 Wochen vor einem Amtsgericht ein entsprechendes Anerkenntnisurteil er"stritten", nachdem der Amtsrichter den Anwalt der Gegenseite entsprechend belehrt hat. Das zugegeben Tückische am § 1890 BGB ist, daß befreite Angehörigen-Betreuer die Bestimmung meist nicht kennen und nicht darüber belehrt wurden, und dann vielleicht keine Ausgabebelege aufhebt. Die Kontovorgänge lassen sich dann mit einem gewissen Kosten-aufwand aufklären. Wenn der Ex-Betreuer seine Ausgaben nicht mit Belegen nachweisen kann, wird es für ihn möglicherweise teuer. ![]() f w u |
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#5 |
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Forums-Azubi
Registriert seit: 19.04.2010
Beiträge: 39
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Hallo fwu,
vielen Dank für Deine Antwort. Mich würde interessieren, damit ich entsprechend sicher gegenüber meiner Verwandschaft auftreten kann, über welchen Zeitraum die Angehörigen Rechenschaft ablegen müssen. Danke Nora ![]() ![]() ![]()
Geändert von Nora (10.03.2011 um 08:31 Uhr) |
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#6 |
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Forums-Azubi
Registriert seit: 19.04.2010
Beiträge: 39
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Nochmal fwu. hallo.
Ich habe mir die §§ angeschaut. Vielleicht stehe ich ja auf der Leitung aber ich lese nicht, dass der ehrenamtliche Betreuer auch den Erben rechnungapflichtig ist. Könntest du mir das noch genauer erklären, das wäre nett. Danke |
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#7 |
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Stammgast
Registriert seit: 07.03.2011
Beiträge: 562
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hallo Nora,
die §§ 1793 bis 1895 BGB regeln zuerst einmal die Rechte und Pflichten des Vormunds gegenüber dem minderjährigen Mündel. Das Recht der Betreuung beginnt mit dem § 1896 BGB. Im § 1908 i BGB sind die Normen der § 1793 - 1895" aufgelistet,die auch für die Betreuung bzw. für den Betreuer gelten. Im 1. Absatz ist auch § 1890 BGB aufgeführt. Eine Trennung der Geltung für bestimmte Betreuer befreite/nicht befreite findet sich dort nicht. § 1890 BGB gehört zum Untertitel 6 > Ende der Vormundschaft § 1882-1895. Im § 1890 BGB findet sich die Rechungslegungspflicht des Vormunds gegenüber dem Mündel bei Beendigung seines Amtes, also entweder bei Wechsel des Vormunds oder Eintritt der Volljährigkeit. Bei Beendigung der Betreuung steht das Recht dem ehemaligen Betreuten zu. Bei einem Betreuerwechsel dem neuen Betreuer als gesetzlichem Vertreter und bei der Beendigung durch Tod des Betreuten seinen Rechtsnachfolgern, also nach § 1922 BGB den Erben. Und in den §§ 1890 /1908 i BGB ist keine Unterscheidung zwischen befreiten und nicht befreiten Betreuern zu finden ( und auch keine zeitliche Beschränkung hinsichtlich der Amtszeit) schöne grüße fwu |
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#8 |
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Stammgast
Registriert seit: 07.03.2011
Beiträge: 562
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hallo Nora,
die §§ 1793 bis 1895 BGB regeln zuerst einmal die Rechte und Pflichten des Vormunds gegenüber dem minderjährigen Mündel. Das Recht der Betreuung beginnt mit dem § 1896 BGB. Im § 1908 i BGB sind die Normen der § 1793 - 1895" aufgelistet,die auch für die Betreuung bzw. für den Betreuer gelten. Im 1. Absatz ist auch § 1890 BGB aufgeführt. Eine Trennung der Geltung für bestimmte Betreuer befreite/nicht befreite findet sich dort nicht. § 1890 BGB gehört zum Untertitel 6 > Ende der Vormundschaft § 1882-1895. Im § 1890 BGB findet sich die Rechungslegungspflicht des Vormunds gegenüber dem Mündel bei Beendigung seines Amtes, also entweder bei Wechsel des Vormunds oder Eintritt der Volljährigkeit. Bei Beendigung der Betreuung steht das Recht dem ehemaligen Betreuten zu. Bei einem Betreuerwechsel dem neuen Betreuer als gesetzlichem Vertreter und bei der Beendigung durch Tod des Betreuten seinen Rechtsnachfolgern, also nach § 1922 BGB den Erben. Und in den §§ 1890 /1908 i BGB ist keine Unterscheidung zwischen befreiten und nicht befreiten Betreuern zu finden ( und auch keine zeitliche Beschränkung hinsichtlich der Amtszeit) schöne grüße fwu |
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#9 |
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Forums-Azubi
Registriert seit: 19.04.2010
Beiträge: 39
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Recht herzlichen Dank fwu,
schade, dass du in Bayern lebst und nicht im Raum Hannover, ansonsten würde ich dich beknieen meine anwaltliche Vertretung zu übernehmen, so einsatzfreudig wie du bist und in der Materie kennst du dich auch gut aus. Dein Beitrag hilft mir sehr. Kennt jemand einen guten Ra aus Hannover? Wenn ja , dann schickt mir ne Mail. Vielen Dank Nora Geändert von Nora (11.03.2011 um 07:48 Uhr) |
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