Dies ist ein Beitrag zum Thema Mahnbescheid: Widerspruch? im Unterforum Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts , Teil der Offenes Forum gesetzliche Betreuung
Hallo!
Wäre Euch um Aufklärung dankbar!
Mein Betreuter erhielt einen Mahnbescheid. Die Forderung ist berechtigt (unbezahlte Krankenhauskosten, da Chefarztbehandlung verlangt ...
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#1 |
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Forums-Geselle
Registriert seit: 14.09.2010
Ort: Ludwigsburg
Beiträge: 128
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Hallo!
Wäre Euch um Aufklärung dankbar! Mein Betreuter erhielt einen Mahnbescheid. Die Forderung ist berechtigt (unbezahlte Krankenhauskosten, da Chefarztbehandlung verlangt worden war). Er ist mittellos. Nun meine Frage: wenn die Forderung des Gläubigers berechtigt ist, lege ich dann Widerspruch gegen den Mahnbescheid ein? Betreuter kann für die Kosten (weil er nichts hat) ja nicht aufkommen. |
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#2 |
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Forums-Azubi
Registriert seit: 05.07.2007
Ort: Oldenburg
Beiträge: 31
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Hallo,
ich würde keinen Widerspruch einlegen, da die Forderung ja anscheinend berechtigt ist. Stattdessen würde ich den Gläubiger anschreiben und darauf hinweisen, dass der Betreute mittellos ist (evtl. mit ALG II bEscheid belegen) und daher nicht in der Lage ist zu zahlen. Der Gläubiger solle bitte freundlichst auf weitere Vollstreckungsmaßnahmen verzichten, da dieses die Kosten nur unnötig in die höhe treiben würde. Ich denke, dass sollte reichen. Viele Grüße piet
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#3 |
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Forums-Geselle
Registriert seit: 14.09.2010
Ort: Ludwigsburg
Beiträge: 128
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Danke piet, für die schnelle Antwort!
Bei Betreuungsübernahme Ende November hatte ich den Gläubiger über die wirtschaftliche Situation meines Betreuten informiert gehabt. Womöglich möchte sich Gläubiger nur einen Titel sichern für den Fall, dass Betreueter doch wider Erwarten einmal zahlungsfähig sein sollte (Erbschaft, Lottogewinn )Aber ich denke, Du hast Recht. Ausschlaggebend für den Widerspruch sollte allein die Berechtigung der Forderung sein und nicht die Frage der Schuldbegleichung. Widerspruch wegen Mittellosigkeit macht wohl keinen Sinn. |
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#4 |
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Berufsbetreuer
Registriert seit: 30.07.2007
Beiträge: 1,090
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Hallo,
was mich hierzu interessieren würde: Wie kommt der Mittelloser zu einer Chefarztbehandlung? Handelt es sich um einen Privatpatienten (Selbständiger oder Beamter) oder einen "normalen Kassenpatienten", der die Behandlung als Zusatzleistung - evt. noch mit Zweibettzimmeranspruch - wollte und hierfür unterschrieben hat? Im ersteren Fall wäre der Sachverhalt genauer zu prüfen, da z.B. das Beihilfeergänzungsverfahren bei öffentlich Bediensteten - genauso wie sog. Basis- oder Standdartarife der PKV - ofmals eine Wissenschaft für sich darstellen. Evt. könnte der Betroffene auch nicht richtig aufgeklärt worden sein - gerade in Notfallsituationen unterschreibt man schnell etwas..... Generell wäre ich bei Arztrechnungen (besonders bei privatärztlichen Leistungen) vorsichtig, da hier - wie man weiß - nicht immer allles korrekt abläuft. Im übrigen schließe ich ich piets Beitrag an. mfg |
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#5 |
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Forums-Geselle
Registriert seit: 14.09.2010
Ort: Ludwigsburg
Beiträge: 128
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Hallo Carlos,
ja, es ist schon etwas merkwürdig. Betreuter war bis vor ca. 10 Jahren Versicherungsagent. Er gab an, der Überzeugung noch privatversichert gewesen zu sein. Nur, er hat Korsakow-Syndrom mittelgradiger Ausprägung und war verhaltensauffällig. Also, allzu viele Menschen hätte er mit der Geschichte sicher nicht überzeugt. Vorsichtig formuliert: Eine gewisse Gutgläubigkeit der Ärzteschaft hat es überhaupt nur ermöglicht. Schöne Grüße Klima |
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#6 | |
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Stammgast
Registriert seit: 20.06.2007
Ort: Thüringen
Beiträge: 520
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Zitat:
Hätten den die Ärzte vielleicht objektiv erkennen müssen, dass ihr "Privat" Patient nicht geschäftsfähig ist ? Grüsse andre
__________________
Innerhalb seines Aufgabenkreises hat der Betreuer dazu beizutragen, dass Möglichkeiten genutzt werden, die Krankheit oder Behinderung des Betreuten zu beseitigen, zu bessern, ihre Verschlimmerung zu verhüten oder ihre Folgen zu mildern.(§ 1901 Abs. 4 BGB) |
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#7 |
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Forums-Geselle
Registriert seit: 14.09.2010
Ort: Ludwigsburg
Beiträge: 128
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Hallo Andre,
natürlich, das ist es! Er war mit Sicherheit nicht geschäftsfähig aufgrund einer krankhaften Störung der Geistestätigkeit. Das geht - für mich - eindeutig aus dem damaligen psychatrischen Gutachten hervor, wenn auch nicht explizit die Geschäftsfähigkeit bewertet wurde. Jetzt habe ich nur dummerweise das nächste Problem: Dem (Haupt-)Mahnbescheid über die Krankenhauskosten, hatte ich für mich entschieden nicht zu widersprechen, da ich die Kosten der Behandlung als legitim ansah. Nun kamen alllerdings bereits weitere, die Bahndlung betreffende Mahnbescheide hinzu. Kann ich dem ersten Mahnbescheid trotz abgelaufener Frist dennoch widersprechen? Oder ist der Zug bereits abgefahren? |
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#8 |
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Stammgast
Registriert seit: 14.10.2009
Ort: Region Hannover
Beiträge: 761
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nach Mahnbescheid kommt der Vollstreckungsbescheid.
Man hat dann immer noch Zeit zu widersprechen. Gruß thomzim Geändert von thomzim (19.03.2011 um 17:19 Uhr) |
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#9 | |
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Berufsbetreuer
Registriert seit: 30.07.2007
Beiträge: 1,090
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Zitat:
Ich würde mich als Gläubiger jedenfalls nicht so einfach abspeisen lassen..... (hierzu allerdings eine persönliche Anmerkung: Inwiefern Geschäftsfähigkeit und Einwilligungsvorbehalt konkret was miteinander zu tun haben, habe ich - ehrlich gesagt - immer noch nicht richtig kapiert - wohl dem, der hier genau durchblickt....)mfg |
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#10 | |
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Stammgast
Registriert seit: 20.06.2007
Ort: Thüringen
Beiträge: 520
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Zitat:
Das Problem ist allerdings : Widerspruch gegen den Mahn - oder Vollstreckungsbescheid führt i.d.R. dann zum gerichtlichen Verfahren. Der Betreute wird verklagt und muss dann seine Geschäftsunfähigkeit (am Tag des Vertragsabschlusses) beweisen. (durch ärztl. Unterlagen, die diesen Tag mit beeinhalten oder einen Arzt als Zeugen ...) Wenn die Beweislage nicht sicher ist, wird´s schwierig. Gruss andre
__________________
Innerhalb seines Aufgabenkreises hat der Betreuer dazu beizutragen, dass Möglichkeiten genutzt werden, die Krankheit oder Behinderung des Betreuten zu beseitigen, zu bessern, ihre Verschlimmerung zu verhüten oder ihre Folgen zu mildern.(§ 1901 Abs. 4 BGB) |
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