Dies ist ein Beitrag zum Thema Vorsorgevollmacht oder Betreuung, das ist hier die Frage ... im Unterforum Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts , Teil der Offenes Forum gesetzliche Betreuung
Hallo,
bin noch ganz neu hier, möchte aber dennoch einige Frage an die Gemeinde stellen und würde mich freuen einige ...
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#1 |
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Gesperrt
Registriert seit: 17.03.2011
Beiträge: 5
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Hallo,
bin noch ganz neu hier, möchte aber dennoch einige Frage an die Gemeinde stellen und würde mich freuen einige Antworten zu bekommen. Bevor ich die möglicherweise falschen Schritte einleite oder einleiten lasse, brauch ich einige Erfahrungswerte undc vielleicht auch eine Entscheidungshilfe. Der körperliche Gesundheitszustand hat sich seit Anfang Februar derart verschlechtert, dass Sie seitdem bettlägerig ist und eine ausreichende Versorgung trotz des ambulanten Pfelgedienstes nicht sicher gestellt werden kann. Ihr persönlich macht der Verlust der auch vorher schon sehr eingeschränkten Mobilität und die Vereinsamung sehr zu schaffen (getrennt lebend, Alleinbewohnerin eines alten Einfamilienhauses (Bj. 1937)). Wir Angehörige meine Schwester und ich haben nicht die Zeit und die Mittel den erheblichen zusätzlichen Zeit- und Pfelgeaufwand auf Dauer zu leisten. Deshalb sind wir zusammen mit Mutter übereingekommen, die Immobilie zu veräußern, um den ungedeckten Selbstkostenanteil des Pflegeheimes (ca. 2.000,00 EUR mtl.) zu decken. Es stellt sich daher die Frage, ob eine notariell beurkundete Vorsorgevollmacht oder eine gesetzliche Betreuung (nur bezogen auf die Vermögensverwertung) der richtige Weg sein könnte die Abwicklung zu beschleunigen. Die Vorsorgevollmacht war ohnehin seit längerem geplant, meine Mutter ist auch noch im Vollbesitz ihrer geistigen Kräfte. Vielen Dank Gruss aus dem Ruhrgebiet Guni |
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Stammgast
Registriert seit: 07.03.2011
Beiträge: 562
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hallo guni,
wenn Deine Mutter im Vollbesitz ihrer geistigen Kräfte ist, wäre eine notariell beglaubigte Vorsorgevollmacht insbesondere in Hinblick auf den Verkauf des Grundstücks sicherlich die schnellste und unproblematischste Lösung. Ansonsten muß vom Gericht erst eine Berteuung angeordnet werden. Der Betreuer braucht für den Verkauf die betreuungsgerichtliche Genehmigung. Hierzu ist möglicherweise eine Verkehrswertermittlung durch einen Sachverständigen erforderlich. Die Genehmigung wird erst mit Rechtskraft wirksam . Außer Zeit kostet das ganze auch etwas Geld. Mit der notariellen Vollmacht könnt ihr qausi am nächsten Tag das Haus verkaufen. Solltet ihr mit dem Verkauf Probleme haben , und das geld langsam ausgehen, so bestände die Möglichkeit , bis zum Verkauf zugunsten des Heimträgers eine Grundschuld bezüglich der ungedeckten Heimkosten eintragen zu lassen. Mit Betreuung wäre auch wieder die Genehmigungsprozedur erforderlich. Die Begrenzung auf die Vermögenssorge verstehe ich nicht ganz. Es tauchen sicherlich in absehbarer Zeit Tätigkeiten im Zusammenhang mit Behörden oder Sozialversicherungsträgern auf. Kranken-/Pflegekasse , Umleitung der Renten ans Heim. Der Bereich sollte in einer Vorsorgevollmacht schon geregelt werden. Ebenso die Frage der Gesundheitfürsorge : neuer Hausarzt im Heim, Einwilligung in Behandlungen und vorallem Aufhebung der ärztlichen Schweigepflicht Euch gegenüber. Soweit Du mit Deiner Schwester klarkommst , wäre zu überlegen, wenn Eure Mutter Euch beide in einer Vorsorgevollmacht als Bevollmächtigte benennt und zum Beispiel die Angelegenheiten regelt, die ihr vielleicht nur gemeinsam machen dürft, zB Hausverkauf, Geldanlagen aus Verkauf. Fällt ein Bevollmächtigter aus, wäre dann noch ein weiterer da ! Man muß das wohl nicht weiter ins Detail vertiefen, Eure Mutter kann sich ja noch weitere privatschriftliche - also nicht notarielle Zusätze oder Ergänzungen vorbehalten . Ich denke mir, daß es bei den Notaren mittlerweile entsprechende Vollmachtsentwürfe mit Bausteinen gibt. schöne Grüße f w u |
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#3 |
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Gesperrt
Registriert seit: 17.03.2011
Beiträge: 5
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Hallo, FWU ?
vielen Dank für die schnelle Antwort .... Die Vorsorgevollmacht könnte sich auf alle sonstigen, notwendigen Regelungen beschränken (wie schon gesagt es war ohnehin beabsichtigt), der gerichtlich bestellte Betreuer bekäme nur die Aufgabe der Vermögensorge übertragen. Dies hätte nach Ansicht der Behörden den Vorteil, dass man sich als Angehöriger bei möglichen Fehlern nicht der Mutter gegenüber verantworten muss (Mutter ist da sehr kritisch). Das natürlich hier erhebliche Kosten entstehen und wir auch erhebliche Zeit verlieren würden ist uns allen bewußt. Auch wäre meiner Mutter mit einer schnelleren Lösung sicher besser geholfen. Leider hat sich gezeigt, dass Sie sich in ihren eigenen Entschlüssen sehr widersprüchlich verhält. Wir hatten bereits einen Heimplatz, jedoch hat Sie es kurz vor Einzug kategorisch abgelehnt, dort einzuziehen. An der finanziellen Frage wäre es ohnehin gescheitert. Eine weitere Frage ist, ob sofern wir Kinder zum Beispiel mit einem Zwischendarlehen als Antragsteller und der Zinszahlungen in Vorleistung gehen, später sofern Mutter nach Vermögensverbrauch dennoch bedürftig würde, die Behörden Schwierigkeiten machen und die aus dem Verkaufserlös dann den Kindern erstatteten Vorleistungen zurück fordern würden (Schenkung) (Wie gesagt leider sind auch wir finazielle nicht auf Rosen gebettet). Sofern diese Frage geklärt werden kann, würden wir den vorgeschlagenen Weg gehen und nach einer Vorsorgevollmachtserteileung (eventuell auf mich und meine Schwester) um eine Zwischenfinanzierung kümmern. Meine Mutter würde die Sicherheit in Form einer Grundschuld stellen. Dies hätte dann den Vorteil, dass wir die zusätzlichen Kosten für die derzeit sehr aufwändige ambulante Pflege und Essensdienst und die ersten Monate der Restkosten bei einer Heimaufnahem finanzieren könnten. Das Heim, welches wir in Aussicht haben, verlangt auf jeden Fall für die Restkosten einen Bürgen oder einen Kostenträger, eine Grundschuld akzeptiert dieses Haus nicht. Die anderen Häuser gehören ebenfalls zum gleichen Unternehmen und werden ähnlich handeln. Die Behörden haben bereits im Vorfeld der Antragstellung abgelehnt hierfür in Vorleistung zu gehen, obwohl dies bis vor wenigen Jahren durchaus gängige Praxis war. Die Behörden würden nur vorleisten, sofern das Haus sich als schwer verkäuflich erweist. Ich hoffe ich habe nicht zuviel geschrieben und es passt auch noch alles in die Kategorie, nochmals vielen Dank ! Gruß aus dem Ruhrgebiet und einen schönen Tag Guni
Geändert von guni (18.03.2011 um 06:07 Uhr) |
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#4 |
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Admin
Registriert seit: 16.03.2004
Ort: Betreuungsbüro Herrlichkeit 6 in 28857 Syke
Beiträge: 1,590
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Moin guni
fwu hat schon eine Menge gesagt, es gibt aber auch noch eine wichtige Grundlage, warum ein Betreuer nicht angezeigt ist: Wenn Deine Mutter von völlig klar ist und weiß, was sie will, dann darf keine Betreuung bestellt werden, weil die gesundheitlichen Voraussetzungen nicht vorliegen. Damit seid ihr zumindest noch auf eine Vorsorgevollmacht angewiesen. Zur Vorsorgevollmacht: Weil es u.a. auch um die Veräußerung einer Immobilie geht, sollte sie unbedingt bei einem Notar gemacht werden, sonst gibt es gerade wegen der Immobiliengeschichte später Probleme. Was die einzelnen Bereiche angeht: Denkt daran, dass sich die gesundheitliche Situation der Mutter auf dauer sicherlich nicht verbessert, sondern eher problematischer wird. Wenn die Vorsorgevollmacht dann nicht greift, weil die betreffenden Bereiche nicht aufgenommen sind wird eine Betreuung nötig. (also eine Betreuungsvollmacht mit anfügen - sprich: wer soll BetreuerIn werden, wenn eine/r notwendig wird). In der Vollmacht können auch mehrere Personen beauftragt werden. Es ist aber nicht immer gut, wenn unbedingt die Entscheidungen von beiden gemeinsam getroffen werden müssen. Was ist, wenn eine/r mal nicht kann??? Deshalb sollte besser eine die Vollmacht übernehmen und die andere vertreten dürfen. Noch was: solange die Mutter selber entscheiden kann, sollte sie es auch tun. Eine Vorsorgevollmacht sollte dann gelten, wenn die Vollmachtgeberin nicht mehr in der Lage ist, ihre Angelegenheiten selber zu regeln. Einmal hat man dann weniger Streit und Ärger, weil man sicherlich irgendetwas nicht nach dem Willen von Muttern macht, oder etwas, was ihr etwas nicht paßt. Des Weiteren wird man den Vorstellungen der Vollmachtgeber damit besser gerecht und sie selber bleibt länger fit. Mit einer Formulierung dass die Vollmacht erst in Kraft tritt, wenn ein Arzt (oder zwei unabhängig voneinander) bescheinigen, dass Muttern ihre Sachen nicht mehr selber regeln kann, kann man die Vorsorgevollmacht schon rechtzeitig verfassen, sie tritt aber erst zu einem Zeitpunkt in Kraft, wenn auch die Voraussetzungen für eine Betreuung erfüllt sind. Das gibt sowohl der Vollmachtgeberin als auch den Vollmachtnehmerinnen Handlungssicherheit. Viel Glück wünscht Imre
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Fehler sind dazu da, um sie zu machen und daraus zu lernen. Fehler sind nicht dazu da, sie dauernd zu wiederholen. |
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#5 |
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Stammgast
Registriert seit: 07.03.2011
Beiträge: 562
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hallo Imre,
bei dem letzten Abschnitt habe ich einige Bedenken. Ich bin zwar nicht aktuell mit Vorsorgevollmachten beschäftigt, habe aber im Hinterkopf, daß eine Vollmacht eine bedingungsfeindliche Willenserklärung its, die aus sich selbst heraus wirkt und nicht von der Stellungnahme Dritter abhängig sein kann. Eine Möglichkeit wäre die Hinterlegung der Vollmachtsurkunde bei einer Vertrauensperson und der Hinweis in der Urkunde , daß diese nur gültig ist, wenn die originalurkunde vorliegt. schöne Grüße f w u |
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#6 |
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Gesperrt
Registriert seit: 17.03.2011
Beiträge: 5
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Hallo, Zusammen,
vielen Dank für die ausführlichen Auskünfte. Wir werden uns dann wohl auf die Vorsorgevollmacht einigen müssen, da euerer und m. E. die Voraussetzungen für eine Betreung nicht vorliegen. Ich hoffe wir haben damit Erfolg, die notarielle Beglaubigung war ebenfalls geplant, nochmals vielen Dank Grüsse Guni
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#7 |
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Admin
Registriert seit: 16.03.2004
Ort: Betreuungsbüro Herrlichkeit 6 in 28857 Syke
Beiträge: 1,590
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Moin fwu
Ich sehe eine Vorsorgevollmacht ehr als einen Vertrag an, der durchaus an Bedingungen geknüpft werden kann. Z.B. wenn Notare selber solche Vollmachten übernehmen, die mit Geschäftsbesorgungsverträgen einhergehen (da wird dann u.a. die Vergütung geregelt). Ebenso kann man in einer Vorsorgevollmacht auch Kontrollinstanzen einbauen, die den Teil der Vermögenssorge im Auge haben oder sonstiges mißbräuchliches Verhalten kontrollieren. Warum sollten da nicht auch Eintrittsvoraussetzungen formuliert werden dürfen? Zumindest habe ich schon einige Vorsorgevollmachten dieser Art gesehen, die von Notaren aufgesetzt und nicht beanstandet wurden (die Notare waren in den Fällen nicht die Vollmachtnehmer). Dein Vorschlag mit der Hinterlegung ist natürlich auch eine Möglichkeit, den Vollmachtgeber vor einer vorzeitigen Ausübung der Vollmacht zu schützen. Allerdings muss dann, wenn ein Notfall eintritt und die Vollmacht schnell benötigt wird, auch sichergestellt sein, dass sie dann greifbar ist. Alles in allem finde ich aber (wahrscheinlich nicht allein), dass an den Vorsorgevollmachten und dem juristischen Überbau noch eine ganze Menge zu regeln ist. Die letzten BtÄndG haben noch lange nicht alle Unklarheiten aus dem Weg geräumt. MfG Imre
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