Dies ist ein Beitrag zum Thema Vermögensverzeichnis im Unterforum Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts , Teil der Offenes Forum gesetzliche Betreuung
Hallo,
ich habe mal eine Frage und hoffe das mir einer diese beantworten kann.
zur Vorgeschichte: Meine jetzige Frau ( ...
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#1 |
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Gesperrt
Registriert seit: 19.03.2011
Beiträge: 2
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Hallo,
ich habe mal eine Frage und hoffe das mir einer diese beantworten kann. zur Vorgeschichte: Meine jetzige Frau ( jetzt 46 Jahre, Heirat 2008, davor 17 Jahre zusammen ) hatte vor 4 Jahren einen Schlaganfall. Seit dem erhält Sie Erwerbsunfähigkeitsrente. Sie ist zu 100 % Schwerbeschädigt mit Pflegestufe II. Ich bin damals gleich als Betreuer vom Gericht eingesetzt worden. Ihr med. Zustand wird wie folgt beschrieben: Hemiparese rechts und sensomotorische Aphasie, dass heißt Sie ist rechtsseitig gelähmt ( Rollstuhl ) und kann kaum sprechen Ich bin für folgende Aufgabenkreise bis 2015 bestellt: Gesundheitssorge, Wohnungsangelegenheiten und Vertretung gegenüber Behörden Ich habe jedes Jahr einen Jahresbericht geschrieben. Dieses wurde mir für letztes Jahr wieder ohne Beanstandungen bestätigt. Diesesmal möchte der Rechtspfleger ein Vermögensverzeichnis von meiner Frau haben, welches ich auf vier Vordrucke schreiben möchte. Original aus Schreiben: ''Sie werden gebeten diesen, möglicherweise zusammen mit Ihrer Ehefrau, auszufüllen und mit Belegen ( Kontoauszug, Sparbuchkopie, Rentenbescheid etc. ) versehen, innerhalb von 3 Wochen zurückzusenden. Sie sind zwar nicht als Betreuer für den Bereich Vermögenssorge bestellt, aber dieses Verzeichnis ist notwendig, weil überprüft werden muss, ob die Betroffene sich an den Gerichtskosten beteiligen muss, oder nicht. Es hätte bereits bei der Bestellung mit ausgefüllt werden müssen, dieses ist aber offensichtlich seinerzeit schlicht vergessen worden.'' Jetzt meine Frage. Ist dieses nach 4 Jahren noch rechtens? Ich bin davon ausgegangen, dass meine Frau ihre Vermögensangelegenheiten mit mir zusammen ohne Gericht erledigen kann. Wir wurden nicht darüber informiert, dass diese ein anderer o. ä. macht. Muss das Gericht uns nicht darüber informieren? Was kann ich jetzt tun? |
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#2 |
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Berufsbetreuer
Registriert seit: 11.05.2009
Beiträge: 567
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Hallo,
nach deiner Aussage hast du keine Bestellung der Vermögenssorge. Meines Erachtens ist in dem Fall kein Vermögensverzeichnis zu erstellen. Kann vom Rechtspfleger übersehen worden sein. Frage den Rechtspfleger. Gruß Heiner |
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#3 |
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Gesperrt
Registriert seit: 19.03.2011
Beiträge: 2
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Hallo,
das habe ich getan, aber er sagte mir ich müsse dieses ausfüllen. Kann jetzt noch ein Betreuer für die Vermögenssorge bestellt werden? Kann man dieses verhindern? |
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#4 |
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Admin/Dipl. Sozialarbeiter / Berufsbetreuer
Registriert seit: 15.01.2009
Ort: Hessen
Beiträge: 1,157
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Hallo emton,
deiner Schilderung nach geht es nicht un einen Betreuer für Vermögensangelegenheiten sondern um die Prüfung ob Gerichtskosten von deiner Frau gezahlt werden müssen. Gerichtskosten fallen bei Vermögen über 25000 € an. Gruß, Andreas
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#5 |
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Forums-Azubi
Registriert seit: 18.05.2009
Beiträge: 44
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ein Vermögensverzeichnis muss der Betreuer immer! am Anfang einer Betreuung abgeben, egal ob Vermögenssorge als AK festgelegt wurde oder nicht, denn das Gericht bzw. die Justizkasse möchte wie oben beschrieben wissen, ob man mit allen kumulierten Vermögenswerten über die 25.000€ kommt.
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