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Verfahrenspfleger, Bedeutung des Aufgabenkreises & Umfang Berichterstattung

Dies ist ein Beitrag zum Thema Verfahrenspfleger, Bedeutung des Aufgabenkreises & Umfang Berichterstattung im Unterforum Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts , Teil der Offenes Forum gesetzliche Betreuung
Hallo liebe Gemeinde! Ich bin erstmals als ehrenamtlicher Verfahrenspfleger bestellt worden, weil dies durch das Gericht zur Wahrnehung der Interessen ...


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Alt 20.03.2011, 19:41   #1
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Registriert seit: 05.02.2011
Beiträge: 3
Standard Verfahrenspfleger, Bedeutung des Aufgabenkreises & Umfang Berichterstattung

Hallo liebe Gemeinde!

Ich bin erstmals als ehrenamtlicher Verfahrenspfleger bestellt worden, weil dies durch das Gericht zur Wahrnehung der Interessen des Betroffenen über die Anordnung einer Betreuung erforderlich erachtet wurde.

Der Betroffene wird durch seinen Vater betreut und wurde aufgrund eines ärztlichen Attestes (Selbstgefährdung u.a.) in die psychiatrische Klinik zwangseingewiesen. Anhörung soll nachgeholt werden.

Nun meine Fragen.

1. Was genau ist mein Aufgabenfeld bei "Wahrnehmung der Interessen hinsichtlich der Anordung einer Betreuung"

Wenn der Betroffene eingewiesen wurde, scheint es demnach nicht zu meinem Aufgabenkreis zu gehören, die Richtigkeit der Einweisung zu hinterfragen, vielmehr habe ich zu überprüfen, ob die Anordnung der Betreuung aus meiner Sicht gerechtfertigt ist.

Sehe ich das richtig?

ToDo
Hierfür wollte ich den Betroffenen aufsuchen,
- mit ihm soweit möglich seine Situation zu besprechen,
- sowie die Einrichtung, Bedeutung nebst Umfang seiner Betreuung erklären,
- den Arzt kontaktieren, der die Einweisung anregte und
- den Arzt in der Klinik befragen.

Sollte ich noch etwas beachten/hinterfragen? Vielleicht den Vater der der Betreuuer ist, befragen?

2. Wie verfasse ich den Bericht? Womit fange ich an? Wie umfangreich sollte der Bericht sein.

Könnt Ihr mir einen Leitfaden / Struktur / Anregung / einen Tip zur inhaltlichen Anforderung geben


Vielen Dank!
sterengucker

Geändert von sterengucker (20.03.2011 um 19:45 Uhr)
sterengucker ist offline  
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Alt 20.03.2011, 23:54   #2
Gesperrt
 
Registriert seit: 04.04.2004
Ort: NRW
Beiträge: 2,302
Standard

Schau mal hier

Verfahrenspfleger ? Wikipedia


Zitat:
Wenn der Betroffene eingewiesen wurde, scheint es demnach nicht zu meinem Aufgabenkreis zu gehören, die Richtigkeit der Einweisung zu hinterfragen, vielmehr habe ich zu überprüfen, ob die Anordnung der Betreuung aus meiner Sicht gerechtfertigt ist.
Richtig

Zitat:
Hierfür wollte ich den Betroffenen aufsuchen,
- mit ihm soweit möglich seine Situation zu besprechen,
- sowie die Einrichtung, Bedeutung nebst Umfang seiner Betreuung erklären,
- den Arzt kontaktieren, der die Einweisung anregte und
- den Arzt in der Klinik befragen.
Es geht hier wahrscheinlich darum, dass der Betroffene die Betreuung nicht mehr möchte, also musst Du das objektiv überprüfen. Selbstbestimmung geht immer vor Fremdbestimmung. Besonders Angehörige umsorgen die betreuten Menschen oftmals in einem Maße, welches eigentlich nichts mehr mit einer gesetzlichen Betreuung zu tun hat, sondern einem Helfersyndrom entspringen.

Ich habe da schon die dollsten Sachen erlebt, wenn es zu einem Betreuerwechsel kam. Die Betroffenen mussten sich abmelden, wenn sie das Haus verließen, sie durften nichts alleine machen, alles wurde ihnen abgenommen, ect. ect. Der traugiste Fall ist eine ehrenamtliche Betreuerin, die über 30 Jahre lang meinen Betreuten zu einem völlig unselbstständigen Menschen herangezogen hat, aus Angst, dass er wieder zurückfallen könnte. Auch das Scheitern und das Recht auf Krankheit gehört zu der Selbstbestimmung eines Menschen. Man kann niemanden in Watte packen, um alles von ihm fern zu halten.

Du könntest Dir die Akte zu der Betreuung ansehen, um Dir ein Bild zu machen. Danach kannst Du entscheiden wen Du noch befragen musst. Den Betroffenen solltest Du in diesem Fall aufsuchen. Vielleicht kommst Du ja zu dem Ergebnis, dass lediglich ein Betreuerwechsel stattfinden sollte, wenn die Betreuung nicht gänzlich aufgehoben werden kann. Diese Anregung könntest Du dem Gericht auf jeden Fall mitteilen. Manchmal ist es einfach so, dass die Chemie zw. Angehörigen und Betroffenen nicht stimmt und deshalb gleich eine Aufhebung beantragt wird.

Viel Glück und vielleicht kannst Du ja mal berichten.

Ein Tipp am Rande möchte ich jedoch noch loswerden. Sofern Du auch in Zukunft als Verfahrenspfegschaften eingesetzt werden solltest, wäre es nicht schlecht sich eingehender mit der Materie auseinanderzusetzen. Du hast eine hohe Verantwortung und hier im Forum kann man Dir lediglich ein paar Dinge mit auf den Weg geben. Es gibt einige Fortbildungsmöglichkeiten, es ist noch kein Verfahrenspfleger vom Himmel gefallen, aber man sollte sich schon Wissen aneignen, vorallem aus dem Betreuungsrecht.
Tina L. ist offline  
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Alt 21.03.2011, 08:28   #3
Gibt einen aus
 
Registriert seit: 07.06.2010
Ort: Bamberg
Beiträge: 111
Standard

Wenn ich hier als Verfahrenspfleger bestellt wäre, dann würde ich mir auch die Unterbringung anschauen: Ist die noch gerechtfertigt oder gäbe es andere Möglichkeiten?

Mit wem man redet, das ist so eine Sache: Mit den Betroffenen (klar, immer - kann auch mal nur 2 Minuten sein, wenn gar nicht ansprechbar), mit dem Pflegepersonal und dem Arzt, mit dem Betreuer (warum hat der das veranlaßt), Akte im Gericht einsehen, die Doku im Krankenhaus, bei Fragen zum Gutachten den Gutachter, zur Not auch Nachbarn - entscheidend ist schlicht die Frage, bist Du Dir sicher, im Interesse des Betroffenen entscheiden zu können. Wieviele Quellen man hier benötigt, das ist nicht vorherzusagen, manchmal reicht ein Gespräch mit dem Betroffenen, manchmal braucht es weit mehr.

Am Anfang steht für mich immer die Frage nach der Rechtslage: Was muss ich "beweisen" bzw. "bedenken", damit jemand untergebracht oder betreut werden kann. Und danach richte ich meine Fragen dann später aus.

Ich habe mir angewöhnt, bei Betroffenen auf Stationen zunächst mit dem Arzt bzw. dem Pflegepersonal zu sprechen. Das ist oft hilfreich, weil man dann schon einige Infos bekommt, wo die Knackpunkte liegen können. Themen, die man anschneiden sollte im Gespräch o.ä. Danach folgt das Gespräch mit dem Betroffenen, und dann sehe ich weiter: Brauche ich noch das Gutachten, die Akte, weitere Infos, oder langt mir das? Ein Beispiel aus meiner Tätigkeit: Als mir die Betroffene in einem Verfahren von kleinen grünen Männchen in ihrem Garten berichtete, dann brauchte ich kein Gutachten mehr, um feststellen zu könne, dass sie die Welt wohl etwas anders wahrnimmt als ich das tue. Wenn ein Betroffener bei 1,95m Größe nur 52kg wiegt, sich aber für zu dick hält, dann ist ersichtlich, dass er sich selbst gefährdet. Nach dem Gespräch mit dem Betroffenen befrage ich oft nochmals den Arzt (das erste Gespräch ist in der Regel in der Tür des Pflegestützpunktes, da ging es ja nur um die Knackpunkte), hilfreich ist oft die Frage, was denn geschehen könnte, wenn man anders als Angeordnet verführe - also den Betroffenen raus läßt oder keinen Betreuer bestellt. Wiegt das schwerer als die Rechtseinschränkungen? Erkennt er seine Lage? Ist er geschäftsfähig? Vieles ist bei mir hier eher Bauchgefühl, wo bin ich mir noch unsicher, was ist noch offen.

Zum Bericht: Als gelernter Kirchenrechtler bleibe ich bei meinen Traditionen: Am Anfang die Narratio (also die Vorgeschichte): Ich wurde am () von () zum Verfahrenspfleger bestellt, um folgendes zu kären. Bisweilen kläre ich dann eher für mich als für das Gericht knapp die Rechtslage - das aber nur bei schwierigen Fragen (Einstellung der Ernährung, Sterlisation usw.), um sicher zu sein, in die richtige Richtung gefragt zu haben.

Danach berichte ich von meinem Tun: Mit wem habe ich geredet. was den Akten entnommen. Das mache ich im Stile eines Ergebnisprotokolls, wobei ich nur verfahrensrelevante Dinge berichte - wer wollte schon den Gesamterguss eines Manikers referieren?

Am Ende kommt meine Conclusio: Ich stimme der Maßnahme zu, lehne sie ab oder überlasse die Entscheidung der Weisheit des Gerichts. Eventuell rege ich auch weitere Tätigkeiten an - Ausweitung der Betreuung, geänderter Berichtszeitraum, weise auf mögliche andere Betreuer aus der Familie hin etc.

Soweit ich Rückmeldungen vom Gericht habe, schätzen sie eine klare Gliederung und eine leicht zu indentifizierende Aussage - auch ein klares "Ich weiß nicht Recht!" ist immer noch besser als eine aus dem Text zu erratendes "Ja!".

Aber das ist mein Stil, die klare und beste Lösung gibt es nicht. Was aber immer gut ist: Quellen klar benennen!

Zur Länge: Das hängt vom Fall ab. Manchmal sieht man nach 10 Minuten klar, was geht und was nicht geht - dann kann eine halbe Seite vollkommen reichen, aus der nur deutlich wird, das Du mit Leuten gesprochen hast und nichts gefunden hast, das gegen die Entscheidung spricht.

Bist Du aber anderer Ansicht als Gutachter. Arzt, Betreuer und Gericht: Dann sollte es länger werden!
Chrysologus ist offline  
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Alt 21.03.2011, 09:41   #4
Ich bin neu hier
 
Registriert seit: 05.02.2011
Beiträge: 3
Standard

Vielen Dank für die ausführlichen Antworten, die mir ein sehr guter Leitfaden sind! Ich hatte ähnliche Gedankengänge, fühle mich jetzt jedenfalls bestärkt in meiner Vorgehensweise. Ich werde morgen in die Klinik fahren und berichten.


Beste Grüße
sterengucker
sterengucker ist offline  
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Alt 21.03.2011, 12:40   #5
fwu
Stammgast
 
Registriert seit: 07.03.2011
Beiträge: 562
Standard

hallo sterngucker,


eigentlich ist es ja schon mal erwähnt worden , aber ich halte es für die Methodik des Verfahrenspflegers wichtig zu allererst , Einsicht in die Akten des Betreuungsgerichts zu nehmen .

Ich kenne es eigentlich nur so, daß mir gemeinsam mit dem Beschluss die komplette Betreuungsakte zugeschickt wird - da siehst Du dann ja auch, ob die Akten der Unterbringungsverfahrens beigefügt sind.

Bei Kopieren der Akten lese ich die Akte schon mal quer durch. Nachdem die materiellen Aspkete meist irgendeine Rolle spielen, ist meist auch der Blick auf die Vermögensverzeichnisse und Berichte sinnvoll. Ich würde darauf bestehen, daß mir die Akten zum Kopieren für mindestens 3 Tage ins Büro zugeschickt werden.

Als Verfahrenspfleger solltest Du auch darauf achten, daß die formellen Vorschriften wie Anhörung etc. beachtet wurden.

Solltest Du an weiteren Verfahrenspflegschaften interessiert sein, solltest Du in Deiner Stellungnahme durch Hinweise, Zitate etc deutlich machen, daß Dir der Inhalt der Akte bekannt ist .

schöne Grüße


f w u
fwu ist offline  
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Alt 21.03.2011, 17:09   #6
agw
Admin/Dipl. Sozialarbeiter / Berufsbetreuer
 
Benutzerbild von agw
 
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Ort: Hessen
Beiträge: 1,157
Standard

Zitat:
Zitat von sterengucker Beitrag anzeigen
Ich bin erstmals als ehrenamtlicher Verfahrenspfleger bestellt worden,
Hallo Sterengucker,

die Konstruktion kenne ich ja bisher gar nicht. Ich werde immer nach §277 FamFG für meine Tätigkeit bezahlt.

Welchen beruflichen Hintergrund hast du denn?

Gruß,
Andreas
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agw ist offline  
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Alt 21.03.2011, 18:53   #7
Ich bin neu hier
 
Registriert seit: 05.02.2011
Beiträge: 3
Standard

Vom beruflichen Hintergrund ist das an "meinem" Gericht nicht abhängig, ob eine Vergütung gezahlt wird. Dort ist es Handhabe, dass ähnlich wie bei Betreuern, eine gewisse Anzahl an Fällen erreicht sein sollte, womit ich aber überhaupt kein Problem habe. Ausnahmen bestätigen die Regel.

Viele Grüße!
sterengucker ist offline  
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