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Betreuervergütung

Dies ist ein Beitrag zum Thema Betreuervergütung im Unterforum Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts , Teil der Offenes Forum gesetzliche Betreuung
Hallo zusammen, ich habe hauptberuflich eine Betreuung übernommen, die zuvor einige Jahre ehrenamtlich geführt wurde. Die Dame lebt noch zuhause ...


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Alt 21.03.2011, 13:41   #1
Einsteiger
 
Registriert seit: 01.04.2009
Beiträge: 23
Standard Betreuervergütung

Hallo zusammen,

ich habe hauptberuflich eine Betreuung übernommen, die zuvor einige Jahre ehrenamtlich geführt wurde. Die Dame lebt noch zuhause und ist mittellos. Welcher Stundensatz kann hier abgerechnet werden?

Gruß Bianca
bm141 ist offline  
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Alt 21.03.2011, 16:05   #2
Berufsbetreuer
 
Benutzerbild von heiner
 
Registriert seit: 11.05.2009
Beiträge: 567
Standard

Hallo,

ganz einfach:

Siehe VBVG §5. Wobei die anderen Paragraphen auch interessant sind für einen Berufsbetreuer.

Gruß
Heiner
heiner ist offline  
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Alt 21.03.2011, 16:56   #3
agw
Admin/Dipl. Sozialarbeiter / Berufsbetreuer
 
Benutzerbild von agw
 
Registriert seit: 15.01.2009
Ort: Hessen
Beiträge: 1,157
Standard

Zitat:
Zitat von bm141 Beitrag anzeigen
Welcher Stundensatz kann hier abgerechnet werden?
Hallo Bianca,

also die Höhe deines Stundensatzes richtet sich nach deiner Qualifikation.

Ansonsten ergänzend zu Heiners Tip siehe : VBVG-Rechtsprechung ? Betreuungsrecht-Lexikon

Gruß,
Andreas
__________________
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agw ist offline  
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Alt 22.03.2011, 06:24   #4
Admin
 
Benutzerbild von michaela mohr
 
Registriert seit: 22.08.2005
Ort: Darmstadt
Beiträge: 3,916
Standard

Hallo zusammen,

sorry, aber meinen kleinen Unmut muss ich jetzt mal loswerden.

Wieso, oder warum übernimmt man eine Arbeit wenn man nicht weiss wie diese bezahlt wird?
Ich will Dir Bianca damit wirklich nicht persönlich auf die Füsse treten aber sags jetzt hier stellvertretend für vielen ähnliche Anfragen auch nochmal:
Als Berufsbetreuer trägt man eine hohe Verantwortung für viele Lebensbereiche anderer Menschen, wie kann man diese verantwortungsvolle Funktion ausüben wenn man nicht mal in der Lage scheint für sich selbst primär diese Verantwortung zu tragen?

Teilweise wundert mich das schlechte Bild was die Öffentlichkeit von Berufsbetreuern hat wirklich nicht.

Grüsse Michaela
__________________
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michaela mohr ist offline  
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Alt 22.03.2011, 07:38   #5
Berufsbetreuer
 
Benutzerbild von heiner
 
Registriert seit: 11.05.2009
Beiträge: 567
Standard

Hallo Michaela,

was denkst Du weshalb ich nur die Gesetzesangabe angegeben habe.

Du hast meine volle Zustimmung.

Gruß
Heiner
heiner ist offline  
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Alt 22.03.2011, 14:36   #6
Berufsbetreuer
 
Registriert seit: 30.07.2007
Beiträge: 1,090
Standard

Hallo,

eben - eigentlich sollte man schon davon ausgehen, dass ein Berufsbetreuer - vor Aufnahme seiner Tätigkeit - weiß, was bzw. wieviel er in Rechnung stellen darf bzw. die betr. Rechtsgrundlagen oder Tabellen kennen.

Aber vielleicht bezieht sich die Frage der Kollegin auf die Modalitäten bei einem Betreuerwechsel vom Ehrenamt hin zur Berufsbetreuung. Dann wäre die Sachlage in der Tat nicht so eindeutig.

Grundsätzlich wird da ja die ehrenamtliche Betreuung vergütungsmäßig für die Berufsbetreuung mitgerechnet, was eine reduzierte (Anfangs-)Vergütung für d. Berufsbetreuer bedeutet.

Allerdings gibt es da auch "vernünftige Auffassungen" einzelner Gerichte, die - beim Vorliegen bestimmer Voraussetzungen - den Berufsbetreuern erlauben, wie zu Betreuungsbeginn abzurechnen; siehe hierzu den o.g. Link von agw und z.B.:

http://www.skm-bistum-trier.de/fachinfo/3w3-06.pdf
mfg

Geändert von carlos (22.03.2011 um 14:45 Uhr)
carlos ist offline  
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Alt 22.03.2011, 15:30   #7
Berufsbetreuerin / Rechtsanwältin
 
Benutzerbild von ronja
 
Registriert seit: 01.04.2009
Beiträge: 529
Standard

Vielleicht ging es hier nicht um die Höhe der Stundensätze, sondern um die Zahl der Stunden, also einfach um die Frage, ob die ehrenamtliche Zeit mitgerechnet wird oder ob ab dem Zeitpunkt der Berufsbetreuung die erhöhten Stundensätze der ersten Monate bewilligt werden.

Falls dies die Frage war, ist dazu zu sagen, dass die ehrenamtliche Zeit mitgerechnet wird. Die Höhe des Stundensatzes richtet sich also nach der Qualifikation. Für vermögenslose Person, die nicht im Heim leben, werden ab dem 2. Betreuungsjahr 3,5 Stunden monatlich vergütet.
__________________

Die gefährlichsten Unwahrheiten sind die Wahrheiten, mäßig entstellt.
(Georg Christoph Lichtenberg)


ronja ist offline  
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Alt 22.03.2011, 16:31   #8
Admin
 
Benutzerbild von michaela mohr
 
Registriert seit: 22.08.2005
Ort: Darmstadt
Beiträge: 3,916
Standard

Hallo zusammen,

die Regelung dass bei einem Betreuerwechsel praktisch von "vorne ab" gerechnet wird gilt nur wenn der Vorbetreuer als ungeeignet entlassen werden musste. (ist in dem Urteil auch nach zu lesen)

Grüsse Michaela
__________________
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michaela mohr ist offline  
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Alt 22.03.2011, 17:17   #9
Berufsbetreuer
 
Registriert seit: 30.07.2007
Beiträge: 1,090
Standard

Zitat:
Zitat von michaela mohr Beitrag anzeigen
die Regelung dass bei einem Betreuerwechsel praktisch von "vorne ab" gerechnet wird gilt nur wenn der Vorbetreuer als ungeeignet entlassen werden musste. (ist in dem Urteil auch nach zu lesen)
....was in vielen Fällen ja auch so ist.

Bei den Betreuungen, die mir bisher von Ehrenamtlichen übertragen wurden (mussten), erwiesen sich diese eben - mehr oder weniger - als ungeeignet bzw. überfordert. Ich habe es bisher aber noch nicht "gewagt", diesbezüglich eine "von Anfang an Vergütung- Vergütung" zu beantragen.

Und mal ehrlich: Ungeachtet dessen, dass die meisten Ehrenamtler eine unheimlich engagierte und bewundernswerte Arbeit leisten, stellen sich doch viele notgedrungene Abgaben faktisch als Betreuungen von Anfang an dar.


Interessant dürften dabei auch diese aus dem o.g. Link ersichtlichen Beschlüsse sein:
Zitat:
LG Kiel, Beschluss 3 T 483/05 vom 11.11.2005, FamRZ 2006, 223 (m. Anm. Bienwald) = BtPrax 2006, 77 (aufgehoben durch die o.g. Entscheidung des OLG Schleswig)
Die Kammer lässt die Frage offen, ob bei dem Wechsel von ehrenamtlicher Betreuung zur Berufsbetreuung stets der Beginn der Betreuung im Sinne des § 5 VBVG derjenige der Übernahme der Berufsbetreuung ist. Sie schließt sich dieser Auffassung aber dann an, wenn der ehrenamtlicher Betreuer wegen fehlender Eignung nach § 1908b BGB entlassen wurde und ein Berufsbetreuer bestellt wird. Dieser findet in solchen Fällen in der Regel einen Sachverhalt vor, wie er der Ersteinrichtung einer Betreuung entspricht, hat darüber hinaus aber noch die Vergangenheit aufzuarbeiten und etwaige Regressansprüche gegen den früheren ehrenamtlichen Betreuer zu prüfen und ggfs. zu verfolgen. Zwar soll durch die Einführung von Pauschalen gerade nicht mehr der Einzelaufwand für die jeweilige Betreuung geprüft werden, so dass die Überlegung, auch die durch Übernahme einer Berufsbetreuung von einem ungeeigneten ehrenamtlichen Betreuer hervorgerufene Mehrarbeit sei wie jede andere die Pauschalsätze überschreitende Mehrarbeit zu behandeln, sicherlich vertretbar ist. Dieser Fallgestaltung weicht aber nach Auffassung der Kammer so sehr von dem gesetzlichen Normalverlauf ab und beruht darüber hinaus auf einer gerichtlichen Entscheidung, nämlich der ursprünglichen Bestellung eines ehrenamtlichen Betreuers, die sich im nachhinein als falsch erweist. Diese Gesichtspunkte rechtfertigen es, der oben zitierten Kommentierung zu folgen und in dem beschriebenen Fall den Beginn der Betreuung im Sinne des § 5 VBVG mit dem Beginn der Berufsbetreuung gleichzusetzen.
LG Wiesbaden, Beschluss 4 T 642/05 vom 28.11.2005, BtPrax 2006, 115
Mit ähnlicher Begründung wie in der zuvor genannten Entscheidung das LG Kiel geht das Landgericht Wiesbaden auch dann von einer „neuen Betreuung“ i.S.d. § 5 Abs. 1, 2 VBVG aus, wenn ein vor dem Betreuerwechsel eingesetzter Berufsbetreuer wegen fehlender Eignung entlassen wurde.


Liebe Grüße
carlos
carlos ist offline  
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Alt 22.03.2011, 19:10   #10
Admin
 
Benutzerbild von michaela mohr
 
Registriert seit: 22.08.2005
Ort: Darmstadt
Beiträge: 3,916
Standard

Hallo Carlos,

die Ungeeignetheit müsste dazu explizit im Beschluss festgehalten sein, dann sollte es wohl gehen. Aber es wird wohl nur in den ganz seltenen Fällen dann tatsächlich dort auch stehen- ebenfalls ne leidvolle Erfahrung von mir.

Viele Grüsse.
Michaela
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michaela mohr ist offline  
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