Dies ist ein Beitrag zum Thema betreute mit kind im Unterforum Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts , Teil der Offenes Forum gesetzliche Betreuung
liebes forum,
mir wird demnächst eine neue betreuung "ins haus" flattern und es ist meine erste, bei dem die betreute ...
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#1 |
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Forums-Azubi
Registriert seit: 16.09.2010
Beiträge: 31
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liebes forum,
mir wird demnächst eine neue betreuung "ins haus" flattern und es ist meine erste, bei dem die betreute ein kind hat. sie selber ist psychisch krank und drogenabhängig. dass ich in diesem fall eventuell auch kontakt mit dem jugenamt haben werde ist mir klar. ich frage mich gerade, was ich als betreuerin nun noch bedenken muss. kindergeld (ist ja eigentlich ein steuervorteil für die betreute), unterhalt bzw. unterhaltsvorschusskasse fallen mir ein. aber schon beim unterhalt bin ich nicht sicher. muss das die betreute alleine machen? wo ist die grenze? gibt es diesbezüglich literatur? ich freue mich natürlich auch sehr über eure tipps und hilfen. lieber gruss lana |
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#2 |
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Gibt einen aus
Registriert seit: 07.06.2010
Ort: Bamberg
Beiträge: 111
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Welche Aufgabenkreise hast du?
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#3 |
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Forums-Azubi
Registriert seit: 16.09.2010
Beiträge: 31
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ich gehe davon aus, dass es auf jeden fall vermögen, gesundheit, vertretung vor gericht/behörden, wohnungsangelegenheiten werden.
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#4 |
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Gibt einen aus
Registriert seit: 07.06.2010
Ort: Bamberg
Beiträge: 111
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Bei allen Leistungen, auf die die Betreute selbst Anspruch hat, sehe ich kein Problem.
Umgekehrt darfst Du nach meinem Eindruck sicher nicht die elterliche Sorge übernehmen (Aufenthaltsbestimmung, Schulwahl etc.) - hier ist ggf. mit dem Jugendamt abzustimmen, was sie kann und was halt anders gelöst werden muss. Unterhalt bzw. Unterhaltsvorschuss beantragt die Mutter in Vertretung ihres Kindes - ich denke nicht, dass Du da tätig werden kannst. Hier ggf. bei Jugendamt und Unterhaltsersatzkasse nachfragen, ob die praktische Erfahrungen haben. Denn faktisch hast Du das Problem ja gleichwohl an der Backe: Solange das Kind bei der Mutter wohnt, verursacht es Kosten, die die Mutter zu bestreiten hat bzw. bestreiten wird. Deshalb würde ich es ggf. (wenn sie das nicht selbst packt) halt vorbereiten uddn von ihr abzeichnen lassen. |
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#5 |
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Stammgast
Registriert seit: 07.03.2011
Beiträge: 562
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Hallo Lana,
prinzipiell endet Dein Aufgabenkreis dort, wo es um die Besorgung der rechtlichen Angelegenheiten des Kindes geht, also um Abgabe rechtlich verbindlicher Willenseklärungen als gesetzlicher Vertreter des Kindes (§ 1629 BGB): Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen , Anmeldung im Kindergarten / Schulangelegenheiten, Gesundheitsfürsorge des Kindes, Geltendmachung von Ansprüchen nach dem SGB VIII gegenüber Jugendamt auf Förderung des Kindes. Anspruch der Mutter auf Erziehungshilfen für ihre eigene Person fallen wohl wieder unter die Vertretung der Mutter Wenn Die Betreute geschäftsunfähig im Sinne des § 104 Nr. 2 BGB ist, ruht die elterliche Sorge gem. § 1673 BGB. Die Betreute ist dann gem. § 1675 BGB nicht berechtigt, die elterliche Sorge auszuüben . Wenn es keinen sorgeberechtigten Vater gibt, wird das Familiengericht wohkl einen Vormund bestellen. Steht die Geschäftsunfähigkeit nicht fest , hat aber andererseits die Mutter Probleme , die Angelegenheiten des Kindes zu regeln, so kann das Familiengericht bei der Gefahr einer Gefährdung des Kindeswohls für das Kind einen Ergänzungspfleger mit entsprechendem Aufgabenkreis bestellen. Wenn jetzt ein Verfahren zur Einschränkung der elterlichen Sorge anhängig ist, so ist Deine Betreute an diesem Verfahren zu beteiligen . Erscheint es sinnvoll, an diesem Verfahren mitzuwirken , so wäre die Betreuung um den speziellen Aufgabenkreis "familienrechtliche Angelegenheiten" zu erweiteren. Dann könntest Du die Interessen der Mutter vertreten . Die andere Variante wäre, daß sich die Betreute in einem solchen Verfahren selbst durch einen Anwalt im Rahmen der (Prozeß)Verfahrenskostenhilfe vertreten läßt . Ich denke jetzt an die problematische Situation , wenn das Kind zB am eine Pflegefamilie gegeben werden soll , weil die Betreute die Versorgung möglichweise nicht mehr sicherstellen kann. Das Wohl des Kindes soll Dich eigentlich, im rechtlichen Sinn , nicht sonderlich berühren, dafür ist das Jugendamt , bzw. das Familiengericht zuständig. viel Erfolg f w u |
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#6 |
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Berufsbetreuer
Registriert seit: 30.07.2007
Beiträge: 1,090
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#7 |
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Forums-Azubi
Registriert seit: 05.07.2007
Ort: Oldenburg
Beiträge: 31
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Hallo,
zu dem Thema fällt mir einiges ein, da ich einige Betreuungen von (allein erziehenden) Müttern mit minderjährigen Kindern habe. Als mir die Angelegenheiten, die für die kinder geregelt werden mussten, z.T. zuviel wurden, habe ich beim Gericht nachgefragt. Theoretisch gäbe es wohl die Möglichkeit über das Jugendamt und Gericht eine Pflegschaft für das Kind einzurichten. So weit die Theorie. Von der Umsetzung wurde jedoch in meinen Fällen bislang abgesehen, weil der Rahmen der zu erledigenden Aufgaben nicht so groß sei, als ich den "nebenher" mitregeln könne. Im Klartext heißt dass, ich hatte/habe viele Jugendamtskontakte, beantrage Kindergeld, Unterhaltsvorschuss, begleite Klientinnen bei schwierigen Jugendamtsterminen, oranisiere Kinderbetreuung, wenn die Mutter ins Krankenhaus geht und regele auch die Vermögensangelegenheiten. So musste z.B. in einem Fall Halbwaisenrente beantragt werden. Bei Kindern, die in Pflegefamilien untergebracht sind, habe ich es irgendwann abgelehnt noch an Hilfeplangesprächen teilzunehmen, weil es einfach den zeitlichen Rahmen sprengte. Wie sich unschwer heraushören lässt, sind Betreute mit Kindern wesentlich umfangreicher in der Betreuungsführung. Ich bin mittlerweile auch ein wenig abgenervt .... ![]() Bei der Vergabe von Betreuungen habe ich darauf hingewiesen, dass ich bitte nicht mehr so viele Mütter mit minderjährigen Kindern bekommen möchte . Das hat man nun auch berücksichtigt. Trotzdem - wenn man mich fragt - das kann ja die Lösung auch nicht sein. Dir trotzdem bei der neuen Betreuung viel Glück! piet |
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#8 |
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Einsteiger
Registriert seit: 20.10.2010
Beiträge: 15
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Hinzu kommt ggf. noch die Beantragung auf Übernahme von Kinderbetreuungskosten, Sozialgeld und Wohngeld für das Kind. Also eine ganze Menge. Ist man als Betreuer der Mutter überhaupt verpflichtet oder befugt, für das Kind derartige Anträge zu stellen? Werden diese Anträge wiederum nicht gestellt, reicht das Geld absolut nicht.
Kann man als Betreuer einen Beistandschaft für minderjährige Kinder nach § 1712 ff. BGB beantragen oder wer muß dies tun? Kann die Beistandschaft wie in piet seinem Fall abgelehnt und die Aufgaben dem Betreuer der Mutter aufgezwungen werden? In meinen zwei Fällen Mutter mit Kind regelt eine Familienhelferin die Sachen mit dem Kindergarten oder Schule. Die anderen Aufgaben bleiben an mir hängen. |
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#9 |
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Stammgast
Registriert seit: 07.03.2011
Beiträge: 562
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hallo piet,
das " nebenher mit regeln " geht in einem Rechtsstaat leider nur nicht. Wahrscheinlich sind die Beteiligten einfach zu faul, sich Gedanken zu machen. Stell Dir mal vor, ein Antrag von Dir zB auf Halbwaisenrente wird durch die DRV abgelehnt. Dann würde es im Klageantrag heissen: Ließchen Müller, gesetzlich vertreten durch die Mutter lisa Müller, diese gesetzlich verteten durch ihren Betreuer , Herrn Piet. So und dann leg mal bitte den passenden Betreuerausweis vor, wonach Du Lisa Müller bei der Vertretung ihrer Tochter vertreten darfst . Was machst Du bei einer krankhausbedingten Kinderbetreuung, wenn die die Kinderbetreuerin mit den Kindern zum Schwimmen gehen will, triffst Du dann eine Entscheidung im Rahmen einer Nebenherregelung der elterlichen Sorge. Klar daß das Jugendamt es gerne sieht, wenn sich das nebenbei regelt, erstens hat man kein Verfahren vorm Familiengericht, in dem man sich äußern müsste, und zweitens besteht nicht die Gefahr, daß ein Mitarbeiter des Jugendamts zum Ergänzungspfleger bestellt wird. Und schlimmstenfalls kommen Dinge zum Vorschein , die das Jugendamt veranlassen könnten , sich um eine Pflege in einer Pflegefamilie oder einem Heim zu kümmern , was dann natürlich noch mit weiteren Kosten verbunden ist. (Ist ein problem der Kinder- und Jugendhilfe , daß hier das "Wächteramt des Staates" bezüglich des Kindswohls gleichzeitig das Sozialamt ist. Im übrigen herrscht auch vor dem Familiengericht in Sachen der elterlichen Sorge der Amtsermittlungsgrundsatz, so daß das Gericht auch auf eine Anregung eines Dritten hin tätig werden muß. mit wehrhaften grüßen !!! ![]() f w u |
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#10 |
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Forums-Azubi
Registriert seit: 05.07.2007
Ort: Oldenburg
Beiträge: 31
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Hallo FWU,
Entscheidungen,die der elterlichen Sorge unterliegen, z.B. Dein Beispiel mit dem Schwimmbadbesuch, sollte und durfte ich "glücklicherweise" ausdrücklich nicht regeln. Auch bei Antragsstellungen, wie z:B. bei der Rentenbeantragung musste die Mutter den Antrag unterschreiben. Doch ich habe die erforderlichen Unterlagen besorgt, die Formlare (z.T. mit der Mutter) ausgefüllt und habe gemeinsam mit der Mutter Termine bei der Rentenversicherung wahrgenommen. Rechtlich mag das ja wohl korrekt sein. Doch die Arbeit und der Aufwand blieb trotzdem bei mir hängen. Unser Gericht versteht es so, dass die von mir beschriebenen Dinge Angelegenheiten der Mutter sind und somit mit in mein Aufgabenbereich fallen. Ich hatte sogar schon Betreuungen in denen der Aufgabenkreis "Sorgerechtsangelegenheiten" und/oder "Angelegenheiten des elterlichen Umgangsrechtes" der Kinder mit genannt wurden. Es ist und bleibt ein nerviges Thema, welches hier im Bezirk mehrere Betreuer beschäftigt und nervt! ![]() Trotzdem Euch allen schönes Wochenende! piet
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