Dies ist ein Beitrag zum Thema Komplexe Sachlage- bitte alles lesen im Unterforum Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts , Teil der Offenes Forum gesetzliche Betreuung
Guten morgen,
vorerst möchte ich sagen dass ich hier ganz neu bin und diesen Forum spitze finde. Einen Gruß an ...
|
|||||||
| Registrieren | Hilfe | Benutzerliste | Kalender | Suchen | Heutige Beiträge | Alle Foren als gelesen markieren |
|
|
#1 |
|
Gesperrt
Registriert seit: 29.03.2011
Ort: nordrhein westfahlen
Beiträge: 2
|
Guten morgen,
vorerst möchte ich sagen dass ich hier ganz neu bin und diesen Forum spitze finde. Einen Gruß an alle möchte ich jetzt auch senden. Ich hoffe sehr, dass ich hier mit meiner Frage richtig bin. Nun, zu meinem Problem: Ich versuche so kurz wie möglich die Sachlage zu schildern: Meine Schwiegermutter lebte in einem Pflegeheim und hatte vom Amtsgericht eine Betreuerin bestellt bekommen, da mein Mann (wir haben uns erst nach Ihrem Tod kennengelernt) und seinem Bruder zuweit weg wohnten und sich nicht um Sie und ihre Angelegenheiten kümmern konnten. Das Geld für die Kosten des Pflegeheims wurde auf das Konto meiner Schwiegermutter vom Sozialmt überwiesen und weder meinen Mann noch seinen Bruder hatten eine Kontovollmacht. Die Überweisung der Kosten sollte dann die Betreuerin stets vornehmen, denn die Mutter meines Mannes war nicht in der Lage das zu erledigen. Nach ihrem Tod haben wir vorerst nichts besonderes gehört und sowohl mein Schwager als auch mein Mann haben das Erbe (Anfang 2007 oder Ende 2006- so genau weiss ich das gerade ich) angenommen. Jetzt das eigentliche Problem: beide Erben haben jetzt einen Mahnbescheid erhalten, wonach das Pflegeheim ca. 3000€ für die Pflegekosten meiner Schwiegermutter haben möchte, mit der Begründung dass diese Summe nicht bezahlt worden sei. Das Sozialmt hatte doch alle Kosten bezahlt, allerdings nicht direkt an das Heim sondern auf das Konto meiner Schwiegermutter überwiesen. Nur die Betreuerin hatte Zugang auf ihrem Konto. Wenn ich es richtig sehe, hätte se doch dann die Überweisungen vornehmen müssen oder irre ich mich? Tatsache ist, dass wir -und auch mein Schwager- nicht in der Lage sind, so eine hohe Summe zu bezahlen. Ist es denn nicht so, dass das Geld vom Sozialmt Zweckggebunden ist? Dann hätte die Betreuerin doch alles an das Heim weiterberweisen müssen. Es stellt sich dann noch die Frage ob wegen der Annahme der Erbschaft auch die Kosten für das Heim (bzw die Schulden dafür) auch angenommen bzw übernommen wurden. Können wir irgendetwas gegen diese Schulden unternehmen? Ich bedanke mich jetzt schon für Eure Ratschläge, denn wir wissen im Moment einfach nicht was wir machen sollen. liebe Grüße an alle anna Geändert von annakarenina (30.03.2011 um 07:10 Uhr) |
|
|
|
|
|
#2 |
|
Forums-Geselle
Registriert seit: 14.12.2010
Beiträge: 123
|
Guten Morgen,
also wenn das Sozialamt die Kosten fürs Heim auf das Konto deiner Schwiegermutter überwiesen hat, dann müssen diese 3000 Euro doch auch drauf sein auf dem Konto. Wenn sie nicht drauf sind wäre zu recherchieren wo sie denn abgeblieben sind. Denn in der Regel stellt das Heim nur berechtigte Rechnungen die auch vom Kostenträger übernommen werden. Warum hat die Betreurin die Rechnung nicht bezahlt? War die Rechnung erst nach dem Tod deiner Schwiegermutter ausgestellt worden - dann hatte die Betreuerin kein Recht mehr Rechnungen zu überweisen. Wenn die Rechnung von früher stammt solltet ihr dirket nachfragen warum nicht bezahlt wurde und auch nachforschen wo dann die 3000,- Euro abgeblieben sind. Gruß Tanja |
|
|
|
|
|
#3 |
|
Admin
Registriert seit: 22.08.2005
Ort: Darmstadt
Beiträge: 3,916
|
Hallo annakarenina,
erst mal herzlich Willkommen bei uns und Danke auch für das Lob.Jezt ganz allgemein zu deinen Fragen, ich bin aber in Erbschaftsdingen nicht gut. Sicher schreibt jemand anderer auch noch was dazu. Wenn man ein Erbe angenommen hat dann übernimmt man auch die Schulden. Fristen sind sicher alle lange abgelaufen. Damals müsstet ihr als Erben die Schlussrechnung und alle anderen Unterlagen, Kontoauszüge usw. der Betreuerin bekommen haben? Daran kann man nachvollziehen was mit dem Geld der Mutter geschehen ist. Schaut noch mal nach oder habt ihr der Betreuerin eine Entlastungserklärung unterschrieben? Das hiesse ihr habt sie von allen Ansprüchen befreit. Wäre schlecht. Eine weitere Möglichkeit könnte in der Verjährung bestehen aber dazu sollte man rechtlichen Rat einholen oder hier weiss das einer genauer. Meiner Meinung geht es nicht, aber ich bin bei dem Thema kein Fachmann/frau. Wie wärs mit einem Beratungshilfeschein und einem Awalt? Aber erst mal die alten Unterlagen sichten und suchen. Viel Erfolg, Gruss. Michaela
__________________
diese kommunikation wurde im rahmen der überwachungsgesetze auf ihre kosten dauerhaft gespeichert und wird jederzeit weltweit gegen sie verwendet werden. |
|
|
|
|
|
#4 |
|
Gesperrt
Registriert seit: 29.03.2011
Ort: nordrhein westfahlen
Beiträge: 2
|
Vielen Dank für die Antworten! Ging ja schnell :-)
Also, mein Mann und ich haben keinerlei Unterlagen darüber und ich müsste meinen Shwager fragen ob er irgendetwas hat- soweit mir bekannt ist haben die beiden nichts bekommen und auch nichts unterschrieben. Wenn ich genau informiert bin, sind die Kosten noch für die Zeiten in die meine Schwiegermutter in Heim gelebt hat. Ich muss jetzt arbeiten, aber melde mich heute abend wieder- dann habe ich auch in der zwischenzeitmit meinem Shwager gesprochen vielen Dank anna |
|
|
|
|
|
#5 |
|
Admin
Registriert seit: 22.08.2005
Ort: Darmstadt
Beiträge: 3,916
|
Irgendwo müssen die Unterlagen der ehemaligen Betreuung sein, am ehesten bei der ehmaligen Betreurin, die Unterlagen müssen bis zu 10 Jahren nach dem Ende der Betreuung aufbewahrt werden.
Ohne diese wird sich nichts klären lassen- leider.
__________________
diese kommunikation wurde im rahmen der überwachungsgesetze auf ihre kosten dauerhaft gespeichert und wird jederzeit weltweit gegen sie verwendet werden. |
|
|
|
|
|
#6 |
|
Stammgast
Registriert seit: 07.03.2011
Beiträge: 562
|
Hallo annakarenina,
1. vorab würde ich mich ganz schnell beim Pflegeheim informieren , wie sich die Forderung zusammensetzt, und gegebenenfalls gegen den Mahnbescheid Widerspruch einlegen (auf jeden Fall das Heim informieren, daß dies vorerst nur zur Fristwahrung erfolgt) 2. es gibt auch nach Annahme einer überschuldeten Erbschaft die Möglichkeit , die "Dürftigkeitseinrede des Erben" nach § 1990 BGB zu erheben . 3. Die Erben haben nach § 1890 BGB gegenüber der früheren Betreuerin einen Anspruch auf Herausgabe des Vermögens und Rechungslegung. Erbberechtigung muß im zweifelsfall durch Erbschein nachgewiesen werden. Gemeinsame Aufforderung durch alle Erben. Möglicherweise befinden sich die Rechnungslegung für das Todesjahr mit Kontoauszügen noch beim Gericht. Zur Vermeidung von Anwaltskosten sollte man den Anspruch nach § 1890 BGB selbst per Einwurf Einschreiben geltend machen. Danach ist Sie im Verzug undmuß die weiteren Kosten tragen. 4. Vorsicht bei vorschnellen Schadensersatzansprüchen : Hat die Betreuerin statt der Heimkosten andere Verbindlichkeiten der Betreuten erfüllt, so hat diese, bzw. die Erben keinen Schaden, da ja sonst jetzt mit Forderungen dieser anderen Gläubigern zu rechnen wäre. Was anderes würde gelten, wenn in einem Sozialhilfebscheid der Hinweis zu finden wäre, daß alles Einkommen vorrangig zur Deckung der Heimkosten einzusetzen ist. trotzdem schöne Grüße f w u ps. ich gebe bewußt die Bestimmungen des BGB an, da man diese ja mittlerweile per google finden und nachlesen kann |
|
|
|
|
|
#7 |
|
Admin/Dipl. Sozialarbeiter / Berufsbetreuer
Registriert seit: 15.01.2009
Ort: Hessen
Beiträge: 1,157
|
HAllo annakarenina,
ergänzend zu fwu's ausführlicher Darstellung noch der Hinweis das sich im Archiv des Amtsgerichtes die Betreuungsakte befindet. Diese können die Erben einsehen und damit lässt sich auch klären wie die damaligen Kontoverhältnisse waren da die Betreuerin ja auch eine Schlussrechnung eingereicht haben muss. Gruß, Andreas
__________________
Die Nutzung der Suchfunktion verursacht weder kurz- noch langfristige Schäden , führt aber oft zu Erhöhung des Wissensstandes.
|
|
|
|
|
|
#8 |
|
Berufsbetreuerin / Rechtsanwältin
Registriert seit: 01.04.2009
Beiträge: 529
|
Der Erbe erbt zwar auch die Schulden. Er kann aber gemäß § 1990 BGB die Einrede der Dürftigkeit des Nachlasses erheben. Dann brauchen nur die Verbindlichkeiten beglichen werden, für die der Nachlass ausreicht. Wenn hier Mahnbescheide vorliegen, sollten die Erben also widersprechen und im Verfahren die Einrede der Dürftigkeit des Nachlasses erheben.
Eine Einrede ist etwas, was nicht von Amts wegen berücksichtigt wird, sonder von dem, der sich darauf berufen möchte, ausdrücklich geltend gemacht werden.
__________________
Die gefährlichsten Unwahrheiten sind die Wahrheiten, mäßig entstellt. (Georg Christoph Lichtenberg) |
|
|
|
![]() |
| Lesezeichen |
| Themen-Optionen | |
| Ansicht | |
|
|