Dies ist ein Beitrag zum Thema Unterschied Betreuung/Entmündigung im Unterforum Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts , Teil der Offenes Forum gesetzliche Betreuung
Sehr geehrte Mit-User,
worin liegt der Unterschied zwischen Betreuung und Entmündigung?
Zwei Varianten bekommt man immer wieder zu hören und ...
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Einsteiger
Registriert seit: 18.04.2011
Beiträge: 14
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Sehr geehrte Mit-User,
worin liegt der Unterschied zwischen Betreuung und Entmündigung? Zwei Varianten bekommt man immer wieder zu hören und zu lesen: 1. Entmündigung gibt es nicht mehr, das heißt jetzt Betreuung. 2. Entmündigung ist etwas anderes als Betreuung. Was stimmt nun? Im Vorhinein vielen Dank für jede sachdienliche Antwort. |
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Stammgast
Registriert seit: 07.03.2011
Beiträge: 562
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Hallo Placido,
bis zur Einführung des Betreuungsrechts ( 1991 ??) also der §§ 1896-1908k BGB gab es eine Entmündigung wegen Geisteskrankheit, Geistesschäche, Alkoholsucht, Verschwendungssucht. Der entmündigte volljährige Mensch erhielt dann einen Vormund ( gibt es heute auch noch für Minderjährige anstelle der Eltern). Je nach Grund der Entmündigung konnte das "Mündel" nur noch die Geschäfte wie ein Kindes abschließen ( bis zum 7. Lebensjahr keine,ab 7 nur mit Tschengeld). Das Mündel war per Gesetz im übrigen nicht fähig Rechtsgeschäfte abzuschließen > also entmündigt. Daneben gab es aber schon als Regelfall Ende der 80er Jahre die sogenannten "Gebrechlichkeitspflegschaften", die sich schon den Betreuungen annäherten. Der Betreuer ist als gesetzlicher Vertreter berechtigt, für den Betreuten Willenserklärungen abzugeben , der Betreute darf/kann/soll aber prinzipiell auch Willenserklärungen abgeben. Betreuung sollte eigentlich nix statisches , sondern ein Prozess sein) Die Willenserklärungen einer geschäftsunfähigen Person sind auch heute noch nichtig, sofern sie angefochten werden, und zwar unabhängig davon , ob ne Betreuung besteht. (Der unerkannt Geisteskranke , der sich in der juristischen Literatur rumtreibt ).Nach § 1903 BGB kann das Gericht (in der Regel nur in Vermögensangelegenheiten) den sogenannten Einwilligungsvorbehalt unter bestimmten Voraussetzungen anordnen, dann sind die Rechtsgeschäfte des Betreuten unwirksam, wenn der Betreuer nicht einwilligt . ( zB : Betreuer bestellt Waren, die er nicht zahlen kann) Zwangsmaßnahmen gegen den Betreuten sind dem Betreuer nicht gestattet. Ausnahmen mit besonderer richterlicher Genehmigung: - Postkontrolle §1886 Abs. 4 BGB , - geschlossene Unterbringung § 1906 BGB, - Aufgabe/Kündigung der Mietwohnung § 1907 BGB. Im alten Vormundschaftsrecht für Erwachsene gab es eigentlich nur Regelungen bezüglich der geschlossen Unterbringung , ansonsten hatte der Vormund weitgehend frei Hand. In der neuenUN-Menschenrechtskonvention geht der Trend jetzt dahin gehend weiter , die oben beschriebenen Maßnahmen wie Unterbringung und Einwilligungsvorbehalt ganz abzuschaffen. Mal schauen , ob das in der BRD umgesetzt wird. Derartige Maßnahmen machen auch dem Betreuer keinen Spaß, haben sich aber manchmal doch als hilfreich erwiesen ... fwu |
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