Dies ist ein Beitrag zum Thema Wohl vs. Wille bzw. Inhaftierung vs. geschlossene Unterbringung?? im Unterforum Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts , Teil der Offenes Forum gesetzliche Betreuung
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#1 |
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Ich bin neu hier
Registriert seit: 07.01.2011
Beiträge: 4
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An das Forum:
Ich habe erst vor kurzem begonnen als Berufsbetreuerin zu arbeiten und benötige Eure Unterstützung bzw. ein Meinungsbild zu folgender Situation: Ich habe vor einer Woche im Rahmen eines Betreuerwechsels die Betreuung eines jungen Mannes übernommen, der am laufenden Band kleinere (ca. 30 pro Jahr) Straftaten verübt. Er ist bereits verurteilt worden. Die Strafe wurde zur Bewährung ausgesetzt, aufgrund einer vorliegenden verminderten Schuldfähigkeit, mit der Auflage, dass er in einer Einrichtung für geistig-behinderte Menschen betreut wohnt. Er soll also in Distanz zu seiner Familie gehen, da er zumeist dann Straftaten begeht, wenn er sich in seinem familiären Umfeld aufhält. Er wohnt zwar nun offiziell in der Einrichtung, tatsächlich hält er sich aber weiterhin zumeist in seinem familiären Umfeld auf und geht weiterhin auf "Klautouren". Es liegen bereits neue Anzeigen vor und in einigen Wochen wird es wieder eine Verhandlung geben. Ich habe sowohl ihn, als auch seine Familie sehr deutlich damit konfrontiert, dass eine Inhaftierung nicht ausgeschlossen ist, da er ja komplett gegen die Bewährungsauflagen verstößt. Die nehmen das aber nicht ernst, sondern "verlassen sich auf ihren Anwalt". Im Regelvollzug bzw. im Maßregelvollzug wäre er aber meiner Meinung nach aufgrund seiner geistigen Behinderung komplett verkehrt. Ich überlege daher, ob ich eine Unterbringung für eine intensiv-betreute geschlossene Wohngruppe für geistig-behinderte Menschen beantrage, mit dem Ziel eine Inhaftierung zu vermeiden. Da er sich aber ja nicht in gesundheitlicher Hinsicht selbst gefährdet, weiss ich nicht, welche Chancen so ein Antrag überhaupt hat. Was würdet Ihr tun? Marimaroon |
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#2 |
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Admin
Registriert seit: 22.08.2005
Ort: Darmstadt
Beiträge: 3,916
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Hallo marimaroon,
wenn sich jemand nicht an seine Bewährungsauflagen halten kann ? oder halten will ? dann wird er die Folgen senes Handelns tragen müssen, was in dem Fall wohl den Bewährungswiderruf bedeutet. Da seine verminderte Schuldfähigkeit schon feststeht wird er dann wohl seine Strafe in einem psychiatrischen Haftkrankenhaus absitzen müsssen- im Endeffekt nicht viel anders wie mit einem gerichtlichen Beschluss. Aber vielleicht auch eine heilsame Erfahrung für die Zukunft. Du kannst dem Richter (und seinem Anwalt, den dieser sollte unbedingt beigeordnet werden) ja Deine Bedenken gegen den Massregevollzug nochmal explizit mitteilen- damit nichts vergessen geht. Grüsse Michaela
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