Dies ist ein Beitrag zum Thema Tod des Betreuten im Unterforum Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts , Teil der Offenes Forum gesetzliche Betreuung
Heute Nacht ist ein Betreuter von mir verstorben.
Ich betreue auch noch die Ehefrau.
Nun bin ich etwas ratlos,ob ich ...
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#1 |
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Forums-Azubi
Registriert seit: 22.06.2009
Ort: Berlin
Beiträge: 43
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Heute Nacht ist ein Betreuter von mir verstorben.
Ich betreue auch noch die Ehefrau. Nun bin ich etwas ratlos,ob ich das Schonvermögen auf das Konto der Ehefrau überweisen soll.Darf ich das überhaupt noch? Da ich die Beerdigung organisieren muss,weiss ich nicht ob und wie ich das nun organisiere. Hat jemand hier schon Erfahrungen damit? |
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#2 | |
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Held der Arbeit
Registriert seit: 25.08.2010
Ort: Düsseldorf
Beiträge: 420
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Hallo mirsarda!
Zitat:
Wenn es sich um das Konto deines verstorbenen Betreuten handelt, darfst Du da gar nichts mehr machen! Mit dem Tod endet die Betreuung!!! Lieben Gruß, Thorsten
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#3 |
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Ich bin neu hier
Registriert seit: 20.11.2010
Ort: Kirchheim unter Teck
Beiträge: 8
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Die Betreuung endet, aber es gibt eine Notgeschäftsführungspflicht des Betreuers. Dieser muss beim Tod des Betreuten die wichtigsten, vermögenssichernden Tätigkeiten ausführen. Also: die Daueraufträge kündigen! Dem Energieversorger telefonisch Bescheid geben. Den Erben informieren, bei Ausschlagung den Wohnungseigentümer. Die Schlüssel müssen dem Nachlaßgericht übergeben werden.
Warum organisierst Du die Beerdigung? Als Betreuungsleistung für die Ehefrau? Das Schonvermögen gibt es bei Tod nicht mehr. Von dem nachgelassenen Vermögen wird dann die Beerdigung bezahlt. Gibt es eine Sterbeversicherung? Diese kontaktieren, die zahlen auch ohne das Original der Police. Gruß Ekeby |
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#4 |
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Admin
Registriert seit: 22.08.2005
Ort: Darmstadt
Beiträge: 3,916
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Hallo Ekeby,
man kann als Betreuer Notgeschäfte führen aber eine Pflicht dazu besteht nicht. Du kannst bzw. solltest nach dem Tod keinerlei finanzielle Verfügungen mehr treffen, kündigen schon gar nichts. Dazu fehlt Dir nämlich jegliche Berechtigung. Informieren musst Du das Gericht, der Rest ist Dein privates Vergnügen. Grüsse Michaela
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#5 |
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Stammgast
Registriert seit: 10.09.2010
Ort: Hamburg
Beiträge: 522
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Was denn nun?
"Pflicht" oder "Privatvergnügen"? Bei dieser Konstellation wäre da vielleicht die Ehefrau als Alleinerbin (Testament?), und wenn die auch von Dir betreut wird (Aufgabenkreise?), ist eine Fortführung vielleicht nicht bloß sinnvoll, sondern auch notwendig. Wäre ja zu blöd, wenn die Frau ihren Wohnungsschlüssel bei Gericht abholen müßte.^^
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Es ist kein Ding an sich weder gut noch schlecht. Unser Denken macht es erst dazu. Theophrastus Bombastus von Hohenheim
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#6 | |
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Admin
Registriert seit: 22.08.2005
Ort: Darmstadt
Beiträge: 3,916
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Hallo miungo,
darauf hatte ich mich in meiner Antwort bezogen: Zitat:
Gruss Michaela
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#7 |
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Admin
Registriert seit: 16.03.2004
Ort: Betreuungsbüro Herrlichkeit 6 in 28857 Syke
Beiträge: 1,590
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Moin zusammen
Ist da nicht was vergessen worden? Wenn die Ehe noch bestanden hat und testamentarisch nichts anderes geregelt ist, dann ist die Ehefrau auch die Erbin - zumindest zu 50 %. Die andere Hälfte geht an die Kinder. Unabhängig davon steht ihr der sogenannte "Vorab" zu, das sind die ganzen Sachen, die den üblichen Haushalt ausmachen. wenn keine Kinder da sind (und natürlich auch kein Testament) dann ist die Ehefrau Alleinerbin - und natürlich verpflichtet, die Bestattung zu organisieren und zu bezahlen (wenn das Geld dafür da ist). Dann ist es Sache der Betreuerin einen Erbschein für ihre Betreute zu organisieren, wenn die Bank sie nicht so an das Konto des verstorbenen ranlassen will. Den größten teil der "Notgeschäftsführung" kannst Du als Betreuerin der Ehefrau auch regeln. Das müßte die Ehefrau nämlich ebenso tun, wenn sie keine Betreuerin hätte. MfG Imre
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Fehler sind dazu da, um sie zu machen und daraus zu lernen. Fehler sind nicht dazu da, sie dauernd zu wiederholen. |
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#8 | |
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Stammgast
Registriert seit: 10.09.2010
Ort: Hamburg
Beiträge: 522
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Aaaalso, wie ich es verstehe, ist mit dem Tod die Betreuung zuende. So steht es auch im Bt-Prax:
Zitat:
Das bedeutet für mein Verständnis, daß z.B. Kündigungen von Daueraufträgen (-> Kontenverfügung) illegal sind, sobald der Betreuer vom Tod des Betreuten Kenntnis hat. Sehe ich das falsch?
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#9 |
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Admin
Registriert seit: 22.08.2005
Ort: Darmstadt
Beiträge: 3,916
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genau mungo, das siehst Du völlig richtig
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