Dies ist ein Beitrag zum Thema Zwangsräumung steht an,... im Unterforum Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts , Teil der Offenes Forum gesetzliche Betreuung
Hallo zusammen,
mein erster Betreuungsfall hat es in sich.
Aufgabenkreise sind Vermögen, Gesundheit, Aufenthaltsbestimmung, Post (bez. der Aufgabenkreise).
Meine Betreute ...
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#1 |
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Einsteiger
Registriert seit: 12.10.2010
Ort: Kaiserstuhl
Beiträge: 16
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Hallo zusammen,
mein erster Betreuungsfall hat es in sich. Aufgabenkreise sind Vermögen, Gesundheit, Aufenthaltsbestimmung, Post (bez. der Aufgabenkreise). Meine Betreute hat eine psychische Erkrankung und ist weder krankheitseinsichtig noch sieht sie die Betreuung für notwendig an. Ich habe heute einen Unterbringungsbeschluss erhalten, dieser wird am Dienstag mit der Betreuungsbehörde umgesetzt. Bisher habe ich meine Betreute erst einmal gesehen. Sonst kein Kontakt, diesen verweigert sie. Ich habe jetzt einen Anruf einer Anwältin erhalten, diese hat ein Versäumnisurteil wegen Mietrückständen und kann die Räumung quasi sofort umsetzen. Nun hat sie erfahren, dass eine Betreuung eingerichtet wurde und hat mich angefragt, wann ich die Räumung durchführen könne. Meine Betreute kann die Situation aufgrund ihrer akuten Psychose nicht einschätzen. Geht weiter davon aus, dass es ihre Eigentumswohnung ist. Wie gehe ich vor? Ich kann die Anwältin vielleicht noch eine max. zwei Wochen hinhalten. Meine Betreute wird erstmal untergebracht sein, aber was dann? Ich denke bisher an ein BeWo. Sie wird jedoch nicht in der Lage sein, mir bei der Räumung zu helfen. Muss ich den kompletten Wohnungsinhalt einlagern? Oder kann ich einige Sachen (Es steht sehr viel in der Wohnung) entsorgen oder verkaufen lassen? Wer übernimmt die Kosten der Zwangsräumung und Lagerung? Meine Betreute hat derzeit keinerlei Einkünfte, Antrag beim Sozialamt wurde gestellt. Schulden bez. Mietrückständen sind ca. 12T€. Ein weiteres Problem: Die Führerscheinstelle hat sich gemeldet und wird den Führerschein einziehen. Meine Betreute hat ein Auto. Kann ich das für sie verkaufen? Oder benötige ich dazu eine Genehmigung vom Amtsgericht? Vielen Dank schonmal für Eure Antworten. Flo |
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#2 | |
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Admin
Registriert seit: 22.08.2005
Ort: Darmstadt
Beiträge: 3,916
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Hallo Flo,
erst mal kannst Du gar nichts machen, Du hast nicht den Aufgabenkreis der Wohnungsangelegenheiten. Hier solltest Du schnellstens einen Erweiterungsantrag stellen. Das verstehe ich nicht so ganz, vielleicht kannst Du das nochmal erklären: Zitat:
Das Auto könntest Du ohne gerichtliche Genehmigung verkaufen. Gruss Michaela
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diese kommunikation wurde im rahmen der überwachungsgesetze auf ihre kosten dauerhaft gespeichert und wird jederzeit weltweit gegen sie verwendet werden. |
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#3 | |
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Stammgast
Registriert seit: 20.06.2007
Ort: Thüringen
Beiträge: 520
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Zitat:
ein Versäumnisurteil wegen Mietrückständen? Das ist dann aber ggf. noch kein Räumungsurteil !!! (wohl eher die fristlose Kündigung ?) Falls es doch schon das Räumungsurteil sein sollte: man kann Räumungsschutzklage einreichen, aufgrund der Kranklheit würde dieser auch bestimmt gewährt.---> Fachanwalt für Mietrecht aufsuchen, PKH etc. Kosten der Zwangsräumung, sofern ein vollstreckbares Urteil vorliegt: Wer die Vollstreckung (Räumung) beauftragt, zahlt auch. (kann dann versuchen, das Geld wieder zu bekommen) Ach ja, falls dem Betreuungsgericht die Problematik noch nicht bekannt ist : § 1907 BGB beachten. Gruss andre
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Innerhalb seines Aufgabenkreises hat der Betreuer dazu beizutragen, dass Möglichkeiten genutzt werden, die Krankheit oder Behinderung des Betreuten zu beseitigen, zu bessern, ihre Verschlimmerung zu verhüten oder ihre Folgen zu mildern.(§ 1901 Abs. 4 BGB) |
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#4 | |
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Stammgast
Registriert seit: 20.06.2007
Ort: Thüringen
Beiträge: 520
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Zitat:
Gruss andre
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Innerhalb seines Aufgabenkreises hat der Betreuer dazu beizutragen, dass Möglichkeiten genutzt werden, die Krankheit oder Behinderung des Betreuten zu beseitigen, zu bessern, ihre Verschlimmerung zu verhüten oder ihre Folgen zu mildern.(§ 1901 Abs. 4 BGB) |
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#5 | |
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Admin
Registriert seit: 22.08.2005
Ort: Darmstadt
Beiträge: 3,916
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Zitat:
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diese kommunikation wurde im rahmen der überwachungsgesetze auf ihre kosten dauerhaft gespeichert und wird jederzeit weltweit gegen sie verwendet werden. |
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#6 | |
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Dipl. Rechtspflegerin
Registriert seit: 02.01.2010
Beiträge: 84
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Zitat:
Beim Verkauf eines Autos handelt es sich weder um die Verfügung über ein Konto noch über eine Geldanlage, wobei der §1813 BGB seit 01.09.2009 auch neu gefasst wurde. Grüßle S-Maus
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... nun weiß ich wieder Bescheid ...
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#7 |
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Gesperrt
Registriert seit: 18.08.2005
Ort: im Baumhaus
Beiträge: 624
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Hallo,
sollte die Frist seit Zustellung von 14 Tagen noch nicht abgelaufen sein, kann gegen das VU das Rechtsmittel des Einspruchs eingelegt werden. Ein VU kann in dem Fall natürlich das Räumungsurteil sein, weil der/die Beklagte nicht beim Gerichtstermin erschienen ist. Vollstreckungsschutz aus dem VU beantragen. Kann aber evtl. gegen Sicherheitsleistung sein. Vollstreckungsschutz auf paar Wochen erstrecken lassen, bis Unterkunft gefunden. Begründen mit Erkrankung der Beklagten. Ordnungsamt trotzdem von einer bevorstehenden Zwangsräumg. benachrichtigen. mary |
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#8 |
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Dipl. Rechtspflegerin
Registriert seit: 02.01.2010
Beiträge: 84
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Hier räumt nicht das Ordnungsamt sondern der zuständige Gerichtsvollzieher als Vollstreckungsorgan.
Schönes Wochenende S-Maus
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... nun weiß ich wieder Bescheid ...
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Einsteiger
Registriert seit: 12.10.2010
Ort: Kaiserstuhl
Beiträge: 16
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Zunächst vielen Dank für die Antworten.
Im Versäumnisurteil vom 07.03.11 heißt es: 1. wird verurteilt die ... Wohnung zu räumen und an den Kläger herauszugeben. 2. wird verurteilt an den Kläger 4830€ + Zinsen zu zahlen. 3. trägt die Kosten des Rechtsstreits. zusätzlich gibt es den Beschluss, dass der Streitwert auf 11430€ festgesetzt wird. Ich selbst betreue die Dame seit dem 06.04.11. Das Urteil habe ich gestern per Fax von der Anwältin erhalten. Meine Betreute hat die jeweiligen Schreiben ignorriert, bzw. kommentiert zurückgeschickt und war bei der Verhandlung nicht anwesend. Die Anwältin hat mir gestern mitgeteilt, dass der Vermieter von seinem Pfandrecht gebrauch machen wird. Kommt in diesem Fall dennoch eine Räumungsschutzklage in Frage? Klar ist, dass meine Betreute die Wohnung nicht halten kann, da sie über ihre Verhältnisse lebt. (4-Zimmer-Wohnung) Ich verstehe nur nicht, warum ich nicht gleich Wohnungsangelegenheiten bekommen habe. Die Problematik war dem Gericht bewusst, dort erging das Versäumnisurteil von der gleichen Richterin. Viele Grüße Flo |
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#10 | |
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Forums-Geselle
Registriert seit: 18.01.2010
Ort: Nähe Stuttgart
Beiträge: 139
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Zitat:
Klar räumt der Gerichtsvollzieher, aber wenn der Betreuten auf Grund der zwangsweisen Räumung Obdachlosigkeit droht, dann ist das Ordnungsamt für die Zuweisung in eine Notunterkunft zuständig. Die Benachrichtigung macht also Sinn. Grüße Anni |
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