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Gläubiger etc....

Dies ist ein Beitrag zum Thema Gläubiger etc.... im Unterforum Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts , Teil der Offenes Forum gesetzliche Betreuung
hallo, ich brauche schon wieder eure hilfe.... Meine Betreute bekommt von mehreren Gläubigern Post. Zuerst hat sie mir diese nicht ...


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Alt 03.05.2011, 15:16   #1
Forums-Gesellen-Anwärter
 
Registriert seit: 29.03.2011
Beiträge: 58
Standard Gläubiger etc....

hallo,
ich brauche schon wieder eure hilfe....

Meine Betreute bekommt von mehreren Gläubigern Post. Zuerst hat sie mir diese nicht gegeben, zum anderen hatte ich den Aufgabenkreis Vermögenssorge noch nicht. Habe diesen aber jetzt bekommen und ihr einen Termin bei einer Schuldnerberatung gemacht. Sie hatte 2009 schon eine Intensivberatung dort gemacht, ist aber dann zu den Terminen aufgrund ihrer vielschichtigen Probleme nicht mehr erschienen. Den Termin dort habe ich am 13.05.2011.
Jetzt gab sie mir gestern einen Brief von einem Anwalt, der ihr eine Frist bis zum 06.05.2011 gestzt hat. Sollte sie bis dahin die erste Rate nicht gezahlt haben, wollen sie pfänden. Ein Titel wurde erwirkt.
Sie bezieht eine kleine Witwenrente und den Rest über SGB II.
Und Geld ist natürlich nicht auf dem Konto...
Meine Betreute sagt immer, es sei alles kein Problem, es würde alles bei der Schuldnerberatung liegen. Das sie aber zum letzten Mal 2009 dort war und die für sie ja gar nichts mehr machen, sieht sie nicht....
Habe gestern sofort ein Schreiben aufgesetzt, habe die Stellen, das andere war ein Inkassounternehmen, über die Betreuung informiert.
Desweiteren habe ich zum gestrigen Stichtag um eine Forderungsaufstellung gebeten, um eine Kopie des Titels und die Vollmacht des Gläubigers.
Desweiteren habe ich um Fristverlängerung gebeten im Hinblick auf den Termin nächste Woche bei der Schuldnerberatung....
War mein Handeln korrekt? Habe jetzt ein bischen Bedenken, weil bei dem einen Fall die Frist gestern abgelaufen ist...
Aber wenn sie es mir nicht eher gibt, kann ich ja auch nicht handeln, oder?

Zum anderen hat sie Theater gehabt mit irgendeiner Dame, die sie angeblich als Nutte betitelt hat. Die andere Dame hat bei der Polizei eine Anzeige aufgegben. Jetzt bekam meine Betreute einen Anhörungsbogen ob sie sich äußern will. Sie möchte sich äußern, da sie Angst vor einer Gerichtsverhandlung hat.
Ich weiss jetzt absolut nicht was ich mit dem Schreiben machen soll. Wie geht ihr in solchen Fällen vor?

Habe auch den Aufgabenkreis Ämter und Behörden.

Hoffe sehr auf eure Hilfe.

LG
Blacky16 ist offline  
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Alt 03.05.2011, 18:53   #2
Admin
 
Benutzerbild von michaela mohr
 
Registriert seit: 22.08.2005
Ort: Darmstadt
Beiträge: 3,916
Standard

Hallo Blacky,

ganz ruhig und die Nerven nicht verlieren. Klar, so ein Anwaltsschreiben liest sich erstmal grauenhaft aber in 5 Jahren zuckst Du auch nur mit den Schultern deswegen.

Wovon let deine Betreute, liegt sie überhalb der Pfändungsgrenze? (983 Euro glaub ich)
Du hast auf jeden Fall alles richtig gemacht.

Was den Anhörungsbogen betrifft: da muss man ausser den Personalien gar keine Angaben machen. Das mit dem sich äussern sollte sich deine Betreute gut überlegen oder ist sie sich sicher nichts weiter nachteiliges zu sagen? Eine Gerichtsverhandlung findet im schlimmsten Fall ob mit oder ohne Äusserung von ihr bei der Anhörung statt.
Die Idee, dass sie ihr Handeln rechtfertigen könnte bei der Anhörung und der Staatsanwalt dann sagt; aber ja, die Nachbarin ist eine N....., und das wars dann gewesen kann sie sich von der Backe putzen. Also besser nur Personalien -muss sie-und dann abwaren ob noch was kommt.

Gruss Michaela
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michaela mohr ist offline  
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Alt 03.05.2011, 19:49   #3
fwu
Stammgast
 
Registriert seit: 07.03.2011
Beiträge: 562
Standard

Hallo Blacky,

wenn Deine Klientin noch nicht vorbestraft ist, wird sie wegen der Beleidigung wohl einen Strafbefehl bekommen . Sofern sie nicht Einspruch einlegt , kommt es dann zu keiner Verhandlung.

Zur Festsetzung der Tagessätze für die Geldstrafe ist es wichtig,
die genaue Höhe des Einkommens anzugeben. Bei Grundsicherungs-/Hartz 4 Empfängern gibt es oft einen Tagessatz aus dem Regelsatz von 364,- € in Höhe von 10 € , also auch die Kosten der Unterkunft angeben.

Die Ansicht von Michaela, keine Aussage zu machen ist auf "Straf-verteidigersicht" sinnvoll, hat im vorliegenden Fall aber nur dann Sinn, wenn es deine Klientin auf eine Verhandlung mit Verteidiger
ankommen lassen will.

Mein Vorschlag an der Grenze des Berufsethos, da Du ja nicht fürs Strafververfahren bestellt bist , rege in einem Schreiben an die Polizei, mit Bitte um Weiterleitung an die Staatsanwaltschaft an, das Verfahren wegen geringer Schuld einzustellen, da die Frau nicht vorbestraft ist, und ..... Bezug zur Erkrankung ? Die Äußerung selbst muß Klientin ja nicht zugeben .
Vielleicht stellt die Staatsanwaltschaft auch gegen einen kleinen "Geldbetrag" ein , § 153, § 153 a Strafrozeßordnung.
Schuldeingeständnis nicht notwendig, keine Vorstrafe !


fwu
fwu ist offline  
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Alt 03.05.2011, 19:55   #4
Admin
 
Benutzerbild von michaela mohr
 
Registriert seit: 22.08.2005
Ort: Darmstadt
Beiträge: 3,916
Standard

Hallo fwu,

das verstehe ich jetzt nicht. Es geht hier um den Anhörungsbogen bei der polizei. ich hab das schon oft gehabt, dass meine Kunden keine Aussagen machen aber der fall trotzdem dann wegen Geringfügigkeit oder mangels öffentlichem Interesse eingestellt wurde.

Gruss Michaela
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michaela mohr ist offline  
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Alt 03.05.2011, 20:26   #5
Forums-Gesellen-Anwärter
 
Registriert seit: 29.03.2011
Beiträge: 58
Standard

hab mir das nochmal mit dem Anhörungsbogen durch den Kopf gehen lassen und überlege ob ich nicht einfach mal bei der Polizei anrufe, auf die Betreuung aufmerksam mache und nachfrage ob es eine Möglichkeit gibt, das Verfahren wieder einzustellen....
irgendwie scheinen die beiden sich gegenseitig beschimpft zu haben...meine betreute ist natürlich nie schuld und immer nur opfer....
auf der anderen seite möchte ich natürlich in meinem namen nicht unbedingt schreiben, was sie mir so erzählt...ich denke so wie sie es sagt, war es einfach nicht...sie ist immer super schnell auf 180 und schlecht wieder runterzukriegen...
meint ihr das telefonat macht sinn?
Blacky16 ist offline  
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Alt 03.05.2011, 21:02   #6
Dipl. Rechtspflegerin
 
Registriert seit: 02.01.2010
Beiträge: 84
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Geh doch mit der Betroffenen direkt zur Polizei und laß dort die Personalien und alles was sie dazu sagen will bzw. alles was in den Anhörungsbogen reingehört dort protokollieren.

Wegen dem Brief vom Anwalt klingt die Vorgehensweise erstmal gut. Hat sie eigentlich schon die EV abgegeben? Wenn ja könnte man das dem Inkassounternehmen schnellstens mitteilen, bevor unnötige Vollstreckungskosten entstehen. Wegen der EV beim Amtsgericht in der Vollstreckungsabteilung (Schuldnerverzeichnis) nachfragen.

Schönen Abend noch
S-Maus
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... nun weiß ich wieder Bescheid ...
stracciatellamaus ist offline  
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Alt 03.05.2011, 21:58   #7
Gibt einen aus
 
Registriert seit: 07.06.2010
Ort: Bamberg
Beiträge: 111
Standard

Zitat:
Zitat von stracciatellamaus Beitrag anzeigen
Geh doch mit der Betroffenen direkt zur Polizei und laß dort die Personalien und alles was sie dazu sagen will bzw. alles was in den Anhörungsbogen reingehört dort protokollieren.
Eher keine gute Idee meine ich - vor allem dann, wenn man nicht sicher weiß, was die Betroffene dann da sagt und was der Beamte aufschreibt. Da reden sich die Leute schneller um Kopf und Kragen als einem lieb ist.

Die Polizei kann ohnehin nichts einstellen, das macht frühstens die Staatsanwaltschaft. Mit denen zu reden ist sicher nicht unsinnig. Ich würde Polizei die Personalien geben und das war's mit denen.

Bei der Staatsanwaltschaft dann erst einmal sehen, welche Beweise es denn gibt - wenn es nur die Aussage der Klägerin gibt, gar nichts sagen, auf die schwierige Lage der Betreuten (fiskalisch und psychisch) hinweisen und auf Einstellung hinarbeiten.
Chrysologus ist offline  
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Alt 03.05.2011, 22:29   #8
fwu
Stammgast
 
Registriert seit: 07.03.2011
Beiträge: 562
Standard Einstellung wegen geringer Schuld § 153 , 153a StPO

hallo Michaela,
hallo stracciatellamaus,

Klar ist, daß anders als im Bußgeldverfahren nicht die Polizei, sondern die Staatanwaltschaft über den weiteren Verlauf udn somit auch über die Einstellung manegls Tatverdacht oder wegen geringer Schuld entscheidet.

Je nach Aktenlage kann die Staatsanwaltschaft natürlich auch von sich aus auf die Idee mit der Einstellung wegen der geringen Schuld kommen.

Mein Gedanke war, die Staatsanwaltschaft schon mit einer gewissen Begründung diesen Vorschlag zu machen. Deshalb mein Vorschlag , dem Anhörungsbogen eine inhaltliche Stellungnahme - ohne Schuldeingeständnis - und dem Vorschlag einer § 153 er Einstellung beizufügen, mit der ausdrücklichen Bitte um Weiterleitung an die Staatsanwaltschaft .

Die Polizei muß eh die ganzen Akten nach Abschluß der Ermittlungen an die Staatsanwaltschaft weitergeben.


Wenn schon mal der Vorschlag auf Einstellung nach § 153 kommt, kann sich die Staatsanwaltschaft vielleicht auch noch auf ne Einstellung nach §153 a einlassen, wenn er die Sache doch etwas heftiger sieht.

Vom Besuch bei der Polizei kann ich nur dringend abraten,

1. weil auch das, "was nur so besprochen" wird , von den Polizisten
als Aktenvermerk niedergeschrieben werden kann
2. weil in Polizeiprotokollen eine eigene Sprache benutzt wird und
sich der Inhalt später mal anders lesen lassen könnte.

Bei heftigeren Vorwürfen gilt eigentlich der altbekannte Grundsatz :
keine, auch keine schriftliche Aussage , bevor man den gesamten Akteninhalt kennt.

Prinzipell gibt es mittlerweile in StPO auch für den Beschuldigten, der nicht durch einen Anwalt verteidigt wird, ein Recht auf eigene Akteneinsicht. Das gehört dann aber wohl nicht zu den Aufgaben des Betreuers , zumal ohne Wirkungskreis "Vertretung in Strafsachen".

Bei schwereren Fällen hat ein betreuer Beschuldigter/Angeklagter im übrigen einen Anspruch auf einen Pflichtverteidiger.


schöne Grüße


fwu
fwu ist offline  
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Alt 05.05.2011, 16:00   #9
Forums-Gesellen-Anwärter
 
Registriert seit: 29.03.2011
Beiträge: 58
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Danke für eure Antworten. Ihr habt mir wie immer sehr geholfen...Rufe meine Betreute wegen der Polizeigeschichte nochmal an und frage was sie möchte..sollte sie unbedingt ihre wirre geschichte weitergeben wollen, muss sie dass in ihrem Namen machen...Vielleicht wäre es auch mal gut für sie, wenn es weitergeht und sie echt sieht dass es so nicht so richtig geht...

Jetzt kann es natürlich sein, dass ne Pfändung auf ihrem Konto eingeht...

Danke

LG
Blacky16 ist offline  
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Alt 05.05.2011, 20:16   #10
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Benutzerbild von michaela mohr
 
Registriert seit: 22.08.2005
Ort: Darmstadt
Beiträge: 3,916
Standard

Hallo Blacky,

das kann ich nicht ganz so sehen wie Du- obwohl es auf den Grad ihrer behinderung oder Erkrankung dabei auch ankommt.
Wenn ich absehen kann dass meine Kunden Mist machen dann verhindere ich das und sehe das auch als meine Aufgabe an.

Mit den massstäben: soller/sie doch sehen was er davon hat würde man in meinen Augen der Erkrankung (s.o.) nicht gerecht.

Gruss Michaela
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michaela mohr ist offline  
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