Dies ist ein Beitrag zum Thema Schulden/Geschäftsunfähigkeit im Unterforum Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts , Teil der Offenes Forum gesetzliche Betreuung
Hallo Kollegen,
ich habe seit heute einen neuen Betreuten. Der hat in der Vergangenheit für einen Freund einen Handyvertrag abgeschlossen; ...
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#1 |
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Forums-Gesellen-Anwärter
Registriert seit: 22.01.2010
Beiträge: 58
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Hallo Kollegen,
ich habe seit heute einen neuen Betreuten. Der hat in der Vergangenheit für einen Freund einen Handyvertrag abgeschlossen; Resultat ca 2000€ Schulden. Vollstreckungsbescheid liegt vor. Eidesstattliche Versicherung ist geleistet. Ein psychiatrisches Gutachten hat nun ergeben, dass es "sich um eine Intellegenzminderung handelt" .... er leidet daher "an einer nicht verübergehenden krankhaften Störung der Geistestätigkeit (...) und (kann) aufgrund seiner gesitigen Behinderung seinen Willen nicht mehr frei bestimmen bzw. entsprechend seiner Einsicht handeln (...)" Vermögenssorge liegt vor; Einwilligungsvorbehalt wird von mir beantragt. Ich gehe nun davon aus, dass er nicht geschäftsfähig ist und es auch nicht war. Hat jemand Erfahrungen, ob diese Geschäftsunfähigkeit sozusagen auch rückwirkend gilt und die Willenserklärung und somit der Vertrag nichtig sind? Danke für die Antworten! Geändert von Stephan (03.05.2011 um 17:18 Uhr) |
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#2 |
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Admin
Registriert seit: 22.08.2005
Ort: Darmstadt
Beiträge: 3,916
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hallo Stephan,
geschäftsunfähigkeit kann rückwirkend gelten, muss aber nicht. Dazu gibts hier im Forum unterschiedliche Erfahrungen. Meine besagt- bei einer allerdings deutlich höheren Summe- dass es nur mit teuren Gutachten ging. Andere berichten- bei kleinern Beträgen- das sie es durchgekriegt haben. Also: Versuch macht kluch würde ich sagen. Viel Erfolg mit der Entscheidung, Gruss Michaela
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diese kommunikation wurde im rahmen der überwachungsgesetze auf ihre kosten dauerhaft gespeichert und wird jederzeit weltweit gegen sie verwendet werden. |
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#3 |
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Forums-Azubi
Registriert seit: 07.03.2011
Beiträge: 37
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Hallo Stephan,
![]() schau mal hier rein : http://wiki.btprax.de/Gesch%C3%A4ftsf%C3%A4higkeit da steht es genau drin, mit Verweis auf den Gesetzestext. Liebe Grüße |
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#4 | |
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Einsteiger
Registriert seit: 05.10.2009
Beiträge: 19
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Zitat:
Sind das auch die GWGs? Denn von denen habe ich eines, was derart verkehrt war... Zum Glück gibt es Richter, die auch ein unabhängiges, privat erstelltes Gutachten akzeptieren....Bei mir ging es nicht um die Geschäftsfähigk. aber dennoch mit ähnlich schweren Folgen... |
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#5 |
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Forums-Azubi
Registriert seit: 18.05.2009
Beiträge: 44
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Wer beurkundet eigentlich am Ende die Geschäftsunfähigkeit? Gibt es da einen Beschluss vom Gericht?
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#6 |
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Forums-Azubi
Registriert seit: 07.03.2011
Ort: Sachsen
Beiträge: 50
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Hallo BBMark.
es gibt keinen Beschluss der die Geschäftsfähigkeit eines Volljährigen "bescheinigt". Mit Vollendung des 18. Lebensjahres gilt grundsätzlich jeder als geschäftsfähig. Ob die Voraussetzungen des § 104 Abs 2 BGB für das jeweilige Rechtsgeschäft (hier Abschluss Handyvertrag) vorlagen, muss in einem Gerichtsverfahren durch den Richter auf der Grundlage eines Sachverständigengutachtens entschieden werden. Sollte hier Geschäftsunfähigkeit festgestellt werden, gilt der jeweils Betroffene nicht "automatisch" für die Zukunft als geschäftsunfähig. Diese Entscheidung hätte bei weiteren Streitigkeiten aber erhebliche Bedeutung. Derjenige, der sich auf die Geschäftsunfähigkeit beruft, muss sie auch beweisen! Bei Dir liegt auch schon ein Titel vor, so dass m.E. nur mit einer Vollstreckungsgegenklage nicht der Titel selbst, sondern nur seine Vollstreckbarkeit angegriffen werden könnte. Hier hätte schon viel eher gehandelt werden müssen. Lass Dich doch von einem Anwalt hinsichtlich der Erfolgsaussichten einer solchen Klage beraten. Nicht dass Dein Klient dann noch die Kosten (zumindest die der Gegenseite - für die greift die Prozesskostenhilfe im Fall des Unterliegens nicht) am Hals hat. Sollte der RA abraten, wäre noch die Möglichkeit eines Vergleiches (Zahlung von z.B. 30 %), um die Angelegenheit endgültig aus der Welt zu schaffen. Hier habe ich gute Erfahrungen gemacht. Die Gläubiger lassen sich oft trotz Titel auf solche Vergleiche ein. Man hat auch den Vorteil, dass man nicht die Hälfte der Rate nur für die wieder neu aufgelaufenen Zinsen bezahlt und so nie fertig wird. Viele Grüße |
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#7 |
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Forums-Azubi
Registriert seit: 18.05.2009
Beiträge: 44
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Hallo Frau Keil,
ich hatte nur die Frage nach der "Beurkundung" gestellt. Den Rest wolltest Du sicher an Stephan antworten. Wenn ich richtig verstanden habe, gibt es keine generell attestierte Geschäftsunfähigkeit sondern immer nur auf einen konkreten Fall im richterlichen Verfahren? Brauche ich da für jede Sache meines Betreuten ein neues Gutachten? Anders herum: Wenn ein Gutachten auf Geschäftsunfähigkeit plädiert, "ist" man dann geschäftsunfähig? Kann mir das noch mal jemand aufdröseln? |
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#8 |
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Forums-Azubi
Registriert seit: 07.03.2011
Ort: Sachsen
Beiträge: 50
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Genau, es gibt keine Beschluss o.ä. der die generelle Geschäftsunfähigkeit eines Volljährigen bescheinigt.
Wenn schon mal in einem früheren Verfahren oder durch das Betreuungsgutachten die Geschäftsunfähigkeit festgestellt wurde, würde ich dies im außergerichtlichen Verfahren immer dem Gläubiger mitteilen. Ggf. lässt er die Sache auf sich beruhen und man kommt so aus der Sache raus. Sollte sich der Gläubiger aber stur stellen und auf seine Forderung bestehen, würde er die Forderung bei Nichtzahlung einklagen. Im Gerichtsverfahren müsste dann vorgetragen, werden, dass der Vertrag nicht wirskam zustande gekommen ist, da der Klient nicht geschäftsfähig war. Hier könne auch die bereits bestehenden Gutachten mitgeteilt werden. Es liegt dann im Ermessen des Richters, ob er diese gelten lässt und ein weiteres Gutachten anfertigen lässt. usw. usf. Wenn der Klient aber ständig unsinnige Verträge abschließt wird jeder Betreuer einen EWV beantragen und dann wäre o.g. Prozedere auch nicht mehr notwendig. Beachte auch die Ausnahme § 105 a BGB Geschäfte des täglichen Lebens. Viele Grüße aus Sachsen. |
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#9 |
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Forums-Azubi
Registriert seit: 18.05.2009
Beiträge: 44
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Danke Frau Keil,
hatte bisher noch kein Betreuungsgutachten, wo eine Geschäftsunfähigkeit drinstand. Ist sicher ein langer Weg, so etwas und dann auch noch rückwirkend feststellen zu lassen. |
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#10 |
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Stammgast
Registriert seit: 07.03.2011
Beiträge: 562
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hallo beisammen,
wird in einem Verfahren darauf hingewiesen, daß eine Willenserklärung des Beklagten wegen Geschäftsunfähigkeit unwirksam war, so muß der Beklagte für diese Behauptung Beweis anbieten. In der Regel ist das die Erholung eines psychisatrischen Gutachtens. bevor der Gutachter tätig wird, hat der Bekalgte einen entsprechenden Vorschuss zu zahlen. Die Vorschusspflicht entfällt, wenn ihm Prozeßkostenhilfe (PKH) bewilligt wird. PKH gibts bei geringem Einkommen und geringenm Vermögen und wenn die Rechtsverteidigung Aussicht auf Erfolg hat. In der Regel gibt es auch PKH, wenn sich die Frage nach dem Erfolg erst nach einer Beweisaufnahme ergibt. In dem Punkt ist es sinnvoll, bereits darzustellen, warum beim Beklagten zum relevanten Zeitpunkt des Geschäfts von einer Geschäftsunfähigkeit auszugehen ist. Annüpfungspunkte für eine nachträgliche Begutachtung durch den vom Streitgericht bestellten psychiatrischen Sachverständigen können sich dann aus den Betreuungsakten und dem Betreuungsgutachten ergeben, insbesondere enn es sich um eine Erkrankung handelt, die schon einen längeren "Vorlauf" hatte. Wir PKH gewährt , oder der Vorschuss gezahlt, hängt der Ausgang des Prozesses im wesentlichen vom Gutachten ab. derartige Gutachten können relativ teuer werden. Wenn der Gläubiger den Prozeß verliert, muß er neben den üblichen Gerichts- und Anwaltskosten auch die Kosten der Begutachtung tragen . Das geht über das allgemeine Kostnrisiko bei Fordeurngsprozessen weit hinaus. Der Gläubiger hat ein höheres Riskiko , da er die psychische Situation des Schulderns in der Regel ja gar nicht einschätzen kann. Es dürfte sinnvoll sein, den Sachverhalt außergerichtlich dem Gläubiger oder seinem Inkassounternehmen mitzuteilen, damit dort vielleicht ein rechtskundiger Mitarbeiter den Fall beurteilt und die Sache in Hinblick auf das Kostenrisiko nicht mehr weiter verfolgt. nen schönen guten Morgen fwu |
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