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Neueinsteiger Berufsbetreuer

Dies ist ein Beitrag zum Thema Neueinsteiger Berufsbetreuer im Unterforum Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts , Teil der Offenes Forum gesetzliche Betreuung
Hallo, habe heute meine erste vorläufige Bestellung (befr. bis 11/2011) erhalten. Betreuter, 60 J., liegt im künstlichen Koma im KH ...


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Alt 17.05.2011, 16:27   #1
Gesperrt
 
Registriert seit: 19.07.2010
Beiträge: 3
Standard Neueinsteiger Berufsbetreuer

Hallo,

habe heute meine erste vorläufige Bestellung (befr. bis 11/2011) erhalten. Betreuter, 60 J., liegt im künstlichen Koma im KH und ist bis a.w. nicht ansprechbar, keine Angehörigen

Ich soll Vermögenssorge, Aufenthaltsbestimmung, Vertretung gegenüber Behörden, Versicherungen, Renten- und Sozialleistungsträger, Wohnungsangelegenheiten und Gesundheitsfürsorge übernehmen.
Habe keinen Aufgabenkreis v. Post u. Fernmeldebereich.

Betreuter soll event. mit Zahlung von KV-Beitrag im Verzug sein, Gefahr des Verlustes der KV-Schutzes droht.

Werde morgen den Sozialdienst im KH und die Ärzte kontaktieren.
Wie erfahre ich mehr, wenn ich keine Post bekomme bzw. sonst auch z.B. keinen Zugang zur Wohnung habe. Oder darf ich event. bei Vorhandensein von Wohnungsschlüssel in die Wohnung?

Dachte, dass ich möglichst über Bank/Zahlungseingang mehr Infos bekomme?

Wer kann mir noch einen Tipp geben, wie ich beginnen soll?

Danke für alle Helfer!
rotkehlchen ist offline  
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Alt 17.05.2011, 18:23   #2
Admin
 
Benutzerbild von michaela mohr
 
Registriert seit: 22.08.2005
Ort: Darmstadt
Beiträge: 3,916
Standard

Hallo Rotkehlchen,

Du brauchst nicht den Aufgabenkreis der Postangelegenheiten um Dich um die Belange des Betreuten zu kümmern. Du kannst/solltest alle wichtigen Stellen von der Betreuung in Kenntnis setzen und darum bitten allen Schriftverkehr direkt mit Dir abzuwickeln.

In die Wohnung musst Du um z.B. schnell rauszufinden was mit der KV ist, auch um die Wohnung zu sichern. Du bist der Stellvertreter des Betreuten der sich ja selbst um nichts kümmern kann.
Welchen Sinn auch hätte sonst die Betreuung?

Was Postangelegenheiten sind und bedeuten findest Du über die Suchfunktion im Forum.

Gruss Michaela.
__________________
diese kommunikation wurde im rahmen der überwachungsgesetze auf ihre kosten dauerhaft gespeichert und wird jederzeit weltweit gegen sie verwendet werden.
michaela mohr ist offline  
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Alt 17.05.2011, 20:39   #3
Gesperrt
 
Registriert seit: 19.07.2010
Beiträge: 3
Standard

Hallo Michaela, oder andere Fachkundige!

glaubst Du, dass ich einen Nachsendeauftrag für die Weiterleitung der Post an das Krankenhaus, direkt an meinen Betreuten, auch wenn er derzeit künstlich beatmet wird, einleiten soll, da ja sonst binnen kurzem der Briefkasten überquellen wird.

Dürfte ich auch alternativ, einen Briefkastenschlüssel an eine Hausmitbewohnerin übergeben, damit diese den Postkasten im Bedarfsfall leert und aufbewahrt?


Die Wohnung meines Betreuten ist ca. 40 km von mir entfernt.

Viele Grüße Rotkehlchen
rotkehlchen ist offline  
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Alt 17.05.2011, 21:58   #4
Stammgast
 
Registriert seit: 29.12.2010
Ort: OWL
Beiträge: 512
Standard

Moin,

den Nachsendeauftrag würde ich an Dich richten, da Dein Betreuer zZ nicht eh nicht in der Lage ist und das KK sich dafür bedanken würde.

Es ist das Einfachste das so zu regeln und um Deinen Job effektiv zu machen. Die Post nur zu lagern würde ich nicht machen, falls Fristen dabei sind, die in Deinen Aufgabenbereich fallen.

Ansonsten ist es wie Michaela sagt am einfachsten alle beteiligten Stellen zu informieren und Deine Anschrift zu nennen, was Du ja eh machen wirst, wenn Du Dich als Betreuerin bekannt machst.

Grüße!

Geändert von gonzo (17.05.2011 um 22:00 Uhr)
gonzo ist offline  
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Alt 18.05.2011, 20:48   #5
EFB
Forums-Geselle
 
Registriert seit: 17.05.2011
Beiträge: 135
Standard

Zitat:
Zitat von gonzo Beitrag anzeigen
Moin,

Die Post nur zu lagern würde ich nicht machen, falls Fristen dabei sind, die in Deinen Aufgabenbereich fallen.

!

Verständnisfrage: wenn wegen des fehlenden Aufgabenkreises die Post nicht geöffnet werden darf, woran erkenne ich dann, dass die Post auf Fristen bezogen ist, die zu meinem Aufgabenbereich gehört. (Wahrscheinlich stehe ich gerade auf der Verständnisleitung...
EFB ist offline  
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Alt 18.05.2011, 21:37   #6
Berufsbetreuer
 
Registriert seit: 21.02.2008
Ort: Dieburg
Beiträge: 254
Standard

Entweder "Entgegennnahme, Öffnen und Anhalten der Post" benatragen, was in diesem Fall ja auch durchgehen sollte und dann den Nachsendeauftrag an Dich veranlassen, oder zunächst andere Wege versuchen, an die Infos zu kommen. Die Kontobewegungen des Betreuten, sowie ein Gang durch die Wohnung geben da oft sehr viel Aufschluss. Da liegt ja evtl auch offene Post herum.

Und natürlich Michaelas Rat befolgen.

Grüße,
Flafluff.
Flafluff ist offline  
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Alt 18.05.2011, 22:05   #7
EFB
Forums-Geselle
 
Registriert seit: 17.05.2011
Beiträge: 135
Standard

Zitat:
Zitat von Flafluff Beitrag anzeigen
Entweder "Entgegennnahme, Öffnen und Anhalten der Post" benatragen, was in diesem Fall ja auch durchgehen sollte und dann den Nachsendeauftrag an Dich veranlassen, oder zunächst andere Wege versuchen, an die Infos zu kommen. Die Kontobewegungen des Betreuten, sowie ein Gang durch die Wohnung geben da oft sehr viel Aufschluss. Da liegt ja evtl auch offene Post herum.

Und natürlich Michaelas Rat befolgen.

Grüße,
Flafluff.

Danke für die Antwort, jetzt hab ichs verstanden...
Herzliche Grüße
EFB
EFB ist offline  
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Alt 18.05.2011, 22:29   #8
fwu
Stammgast
 
Registriert seit: 07.03.2011
Beiträge: 562
Standard

Hallo EFB,


auch wenn es die Post nicht mehr verlangt , halte ich für einen Nachsendeantrag die richterliche Anordnung der "Postkontrolle" für höchst wichtig, da es sich hierbei um einen Grundrechtseingriff handelt.

Nach § 202 Strafgesetzbuch macht sich strafbar , wer einen Brief, der nicht zu seiner Kenntnis bestimmt ist, öffnet. Das gilt dann wohl auch für die Post , die im Briefkasten landet.

Die Rechtswidrigkeit würde entfallen, wenn der Betroffene einwilligt, was aber nicht möglich ist. Äußerst fraglich erscheint mir das Vorliegen des Rechtfertigungsgrundes des Notstandes. Brieföffnen um eine erhebliche Gefahr abzuwenden ??

Mag zwar paradox klingen, aber mit dem Aufgabenkreis Wohnungs-fürsorge bist Du berechtigt , in die Wohnung einzudringen. Da der Betroffene nicht öffnen kann , bist Du als Vertreter zu dieser Handlung berechtigt. Das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung wäre dann tangiert, wenn Du gegen den Willen in die Wohnung des Betreuten willst. In der Wohnung kannst Du Dir aus den geöffneten Briefen dann raussuchen und mitnehmen , was für Deine weitere Tätigkeit notwendig ist.


schöne Grüße


fwu
fwu ist offline  
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Alt 19.05.2011, 07:04   #9
EFB
Forums-Geselle
 
Registriert seit: 17.05.2011
Beiträge: 135
Standard

Zitat:
Zitat von michaela mohr Beitrag anzeigen
Hallo Rotkehlchen,


In die Wohnung musst Du um z.B. schnell rauszufinden was mit der KV ist, auch um die Wohnung zu sichern. Du bist der Stellvertreter des Betreuten der sich ja selbst um nichts kümmern kann.
Welchen Sinn auch hätte sonst die Betreuung? ......


Gruss Michaela.
@fwu
Danke für die klare und umfangreiche Antwort!

Beim Durchlesen der anderen Beiträge bin ich noch über etwas anderes gestolpert:
Michaela schreibt,.."die Wohnung zu sichern". Was ist damit gemeint? Sicher, ich habe einen Schlüssel, und ich schaue mich natürlich um, wegen der Aufgabenkreise. Aber ich kann ja nicht wissen, ob jemand anderes noch einen Schlüssel hat und in meiner Abwesenheit in der Wohnung herumgeistert. ..

Herzliche Grüße
EFB
EFB ist offline  
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Alt 19.05.2011, 11:33   #10
Forums-Azubi
 
Registriert seit: 07.03.2011
Ort: Sachsen
Beiträge: 50
Standard

Hallo alle zusammen!

Ich würde auf jeden Fall bei der Krankenkasse einen Antrag auf freiwillige Versicherung stellen, dieser muss innerhalb von 3 Monaten, seit Ende des bisheren Versicherungsverhältnisses gestellt werden. Diese Frist ist eine sog. Ausschlussfrist!!!

Wenn Dein Klient z.B. Alg2 bezogen hat ist er pflichtversichert, wenn er aber, da er keinen Fortzahlungsantrag gestellt hat o.aus anderen Gründen keine Leistungen mehr erhält, ist er ohne KV. Wenn z.B. die Leistungen zum 28.02.2011 ausliefen, muss bis spätestens 31.05.2011 dieser Antrag der KV vorliegen, ansonsten hat er keinen Anspruch mehr und Du als Betreuer haftest für diesen Schaden. Böse Falle!!!!

Den Antrag kannst du vorsorglich formlos stellen und ihn, sollte sich alles klären wieder zurücknehmen.
Frau Keil ist offline  
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