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Gericht verweigert Vergütung

Dies ist ein Beitrag zum Thema Gericht verweigert Vergütung im Unterforum Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts , Teil der Offenes Forum gesetzliche Betreuung
Ich betreue Herrn S. seit 2007. 2010 habe ich zum letzten mal meine Aufwandsentschädigung als ehrenamtlicher Betreuer beantragt, dann wurde ...


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Alt 19.05.2011, 16:58   #1
Gesperrt
 
Registriert seit: 29.11.2010
Beiträge: 4
Standard Gericht verweigert Vergütung

Ich betreue Herrn S. seit 2007. 2010 habe ich zum letzten mal meine Aufwandsentschädigung als ehrenamtlicher Betreuer beantragt, dann wurde Akte an ein anderes Gericht geleitet, da der Betreute mittlerweile im Heim ist.
2010 bekam die neue Bestellungsurkunde, darauf steht, dass Betreuung "berufsmäßig" geführt wird. Im Begleitschreiben dazu steht ebenfalls, dass Betreuung als "Berufsbetreuer" geführt wird. Ich führe mittlerweile auch Betreuungen als Berufsbetreuer.
Ich habe entsprechende Vergütung beantragt, diese wird vom Rechtspflege abgelehnt, weil die Betreuung vorher ehrenamtlich geführt wurde, wir einen neuen Beschluss des Richters brauchen ...

Meinen Hinweis, dass es bereits auf der Bestellungsurkunde steht hat er mit: Es ist ein Schreibfehler, wir sind personell unterbesetzt, da kann sowas passieren" abgelehtn, - was soll ich machen???
Danke für Eure Hilfe!!!
gerhard989064 ist offline  
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Alt 19.05.2011, 17:12   #2
Forums-Geselle
 
Registriert seit: 22.01.2011
Ort: Niederbayern
Beiträge: 215
Standard

Hallo,

Das ist mehr als ärgerlich für Dich, ich würde das Gespräch mit den beschließenden Richter suchen, dass er Dir (jetzt ja als Berufsbetreuer) die Betreuung extra als berufsmäßig übertragen hat und der Rechtspfleger es Dir aber nicht glauben will... Vielleicht unterstützt er Dich. Egal ob es ein Fehler war oder nicht, wärst Du wohl auch sonst im Recht, aber wer will sich schon die Zusammenarbeit verwirken.

Viel Glück, dass Du bald Dein Geld siehst

Viele Grüße

Ingrid
BB-Interessentin ist offline  
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Alt 19.05.2011, 17:41   #3
Stammgast
 
Registriert seit: 14.10.2009
Ort: Region Hannover
Beiträge: 761
Standard

Zitat:
Zitat von gerhard989064 Beitrag anzeigen
Ich betreue Herrn S. seit 2007. 2010 habe ich zum letzten mal meine Aufwandsentschädigung als ehrenamtlicher Betreuer beantragt, dann wurde Akte an ein anderes Gericht geleitet, da der Betreute mittlerweile im Heim ist.
2010 bekam die neue Bestellungsurkunde, darauf steht, dass Betreuung "berufsmäßig" geführt wird. Im Begleitschreiben dazu steht ebenfalls, dass Betreuung als "Berufsbetreuer" geführt wird. Ich führe mittlerweile auch Betreuungen als Berufsbetreuer.
Ich habe entsprechende Vergütung beantragt, diese wird vom Rechtspflege abgelehnt, weil die Betreuung vorher ehrenamtlich geführt wurde, wir einen neuen Beschluss des Richters brauchen ...

Meinen Hinweis, dass es bereits auf der Bestellungsurkunde steht hat er mit: Es ist ein Schreibfehler, wir sind personell unterbesetzt, da kann sowas passieren" abgelehtn, - was soll ich machen???
Danke für Eure Hilfe!!!

Du hättest einen Antrag auf Umwandlung stellen müsen.
Ich glaube aber nicht, dass der durchgekommen wäre.
Also, es war ein Schreibfehler (kommt überall mal vor).
Warum sollte auch eine jahrelange ehrenamtliche Betreuung,
im Heim lebend, jetzt so schwierig werden, dass sie umgewandelt werden müsste?
Nimm die 323,00 Euros und ärgere Dich nicht.
Gruß
thomzim
thomzim ist offline  
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Alt 19.05.2011, 21:00   #4
agw
Admin/Dipl. Sozialarbeiter / Berufsbetreuer
 
Benutzerbild von agw
 
Registriert seit: 15.01.2009
Ort: Hessen
Beiträge: 1,157
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Zitat:
Zitat von gerhard989064 Beitrag anzeigen
Meinen Hinweis, dass es bereits auf der Bestellungsurkunde steht hat er mit: Es ist ein Schreibfehler, wir sind personell unterbesetzt, da kann sowas passieren" abgelehtn, - was soll ich machen???
Hallo,

da ich davon ausgehe das der Beschwerdewert erreicht ist würde ich diese einlegen.
Da auf dem Ausweis und dem Beschluss die berufsmäßige Führung der Betreuung ausdrücklich beschlossen wurde halte ich den Hinweis es sei eben ein "Schreibfehler" für deutlich zu wenig.

Da muss das Gericht halt darauf achten welche Beschlüsse es macht.

Gruß,
Andreas
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agw ist offline  
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Alt 20.05.2011, 06:07   #5
Stammgast
 
Registriert seit: 14.10.2009
Ort: Region Hannover
Beiträge: 761
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Zitat:
Zitat von agw Beitrag anzeigen
Hallo,

da ich davon ausgehe das der Beschwerdewert erreicht ist würde ich diese einlegen.
Da auf dem Ausweis und dem Beschluss die berufsmäßige Führung der Betreuung ausdrücklich beschlossen wurde halte ich den Hinweis es sei eben ein "Schreibfehler" für deutlich zu wenig.

Da muss das Gericht halt darauf achten welche Beschlüsse es macht.

Gruß,
Andreas
watt habt Ihr für Ausweise? Bei mir steht nix vonne "Berufsmäßige Führung". Nur inne Beschluss.
Das Gericht wird von der Beschwerde begeistert sein.
Es soll Richterinnen und Richter geben, die ein famoses Gedächtnis haben.
Wer hat eigentlich noch nie einen Fehler gemacht, oder etwas überlesen?
morjendliche Grüße,
thomzim

Geändert von thomzim (20.05.2011 um 06:11 Uhr)
thomzim ist offline  
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Alt 20.05.2011, 06:29   #6
agw
Admin/Dipl. Sozialarbeiter / Berufsbetreuer
 
Benutzerbild von agw
 
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Beiträge: 1,157
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Zitat:
Zitat von thomzim Beitrag anzeigen
watt habt Ihr für Ausweise?
Hallo Thomzin,

das steht nicht auf Ausweisen bei "meinen" Gerichten, sondern der Threadstarter hat dies geschrieben.

Ich halte eine Beschwerde nicht für unangemessen da er ja inzwischen auch andere Betreuungen berufsmäßig führt wie er schreibt.

Das ein Gericht von der Beschwerde nicht spontan begeistert ist mag ja sein aber ob der Threadstarter in die Beschwerde geht muss er halt selber entscheiden.

Erfahrungsgemäß ist es auch so das den Richtern die vergütungsrechtlichen Regelungen ziemlich fremd sind da sie damit nichts zu tun haben. Wenn schon dann würde er dies mit dem Rechtspfleger zu klären haben.

Gruß,
Andreas
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agw ist offline  
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Alt 20.05.2011, 06:30   #7
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Benutzerbild von michaela mohr
 
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siehs mal anders rum Thomzin.
Da stand zwei Mal in unterschiedlichen Schriftstücken/Urkunden BB. Ein Schreibfehler kann einmal passieren aber gleich zwei Mal? Und ein BB der für seine eigenen Interessen angemessen eintritt der muss sich nicht vor einem schlechten Ruf fürchten. Eher im Gegenteil.

Ich würde ganz klar den Richter darauf ansprechen. Ob Du im Jahr 323 oder 4x 264 Euro hast ist kein kleiner Unterschied.

Was anderes ist dein Argument mit der "Schwere" des Falls. Allerdings würde z.B. hier bei uns das Gericht keinem zumuten der als Berufsbetreuer eingestuft ist einen "leichten" Fall jetzt deswegen als Ehrenamtler zu führen.

Gruss Michaela
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michaela mohr ist offline  
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Alt 20.05.2011, 07:58   #8
Stammgast
 
Registriert seit: 14.10.2009
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Zitat:
Zitat von michaela mohr Beitrag anzeigen
siehs mal anders rum Thomzin.
Da stand zwei Mal in unterschiedlichen Schriftstücken/Urkunden BB. Ein Schreibfehler kann einmal passieren aber gleich zwei Mal? Und ein BB der für seine eigenen Interessen angemessen eintritt der muss sich nicht vor einem schlechten Ruf fürchten. Eher im Gegenteil.

Ich würde ganz klar den Richter darauf ansprechen. Ob Du im Jahr 323 oder 4x 264 Euro hast ist kein kleiner Unterschied.

Was anderes ist dein Argument mit der "Schwere" des Falls. Allerdings würde z.B. hier bei uns das Gericht keinem zumuten der als Berufsbetreuer eingestuft ist einen "leichten" Fall jetzt deswegen als Ehrenamtler zu führen.

Gruss Michaela

olle Gerhard989064 hat den Betreuten seit 2007 als Ehrenamtler.
suppi
2010 letzte Abrechnung ehrenamtlich, richtisch?
Jetzt möchte er die Betreuung berufsmäßig führen, warum?
nur der Euros halber?
Jatürlich sind 4 x 264,00 € mehr, aber man kann doch auch seine "Ehrenamtlichen" im "Berufsbetreuerdasein" behalten.
Zumindest mach ick das, da die Hauptarbeiten schon gemacht wurden und mir die paar Ehrenamtlichen eigentlich wenig Arbeit machen und mich auch immer wieder etwas "aufbauen"
(püschisch).
Macht auch kein schlechten Eindruck.
Gruß
thomzim
thomzim ist offline  
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Alt 20.05.2011, 08:58   #9
Admin
 
Benutzerbild von michaela mohr
 
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Beiträge: 3,916
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Hallo Thomzin,

Himmel hilf
Zitat:
Jetzt möchte er die Betreuung berufsmäßig führen, warum?
weil er Berufsbetreuer ist und von seiner Arbeit leben muss/soll!

Was heisst in dem Zusammenhang auch: die Arbeit ist schon gemacht? Wenn `s so wäre dann könnte die Betreuung aufgehoben werden.

Berufsbetreuung ist kein Spiel, kein Plauderstündchenhalten und kein Nebenzeitvertreib- ich weiss wovon ich rede und wehre mich deshalb auch gegen jeden Ansatz es dazu zu machen. Mich baut es z.B. psychisch nicht auf wenn ich bei einigen Betreuten zwar keine Wohnungen mehr auflösen muss aber dafür dann z.B. in der Pflicht stehe zu entscheiden wie und (fast) wann gestorben wird.

Nicht gerhard hat von der Tätigkeit als BB gesprochen im Sinne von Wollen, sondern das Gericht hat ihn dazu (schriftlich und zwei mal) gemacht! Ergo-

Gruss Michaela
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Alt 20.05.2011, 09:28   #10
Held der Arbeit
 
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Moin!

Zitat:
Zitat von thomzim Beitrag anzeigen
watt habt Ihr für Ausweise? Bei mir steht nix vonne "Berufsmäßige Führung". Nur inne Beschluss.
Bei mir schon...im Beschluss "als Berufsbetreuer" und in der Bestellung auch "als Berufsbetreuer"!

Lieben Gruß,
Thorsten
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