Dies ist ein Beitrag zum Thema Schlussrechnung im Unterforum Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts , Teil der Offenes Forum gesetzliche Betreuung
Hallo, ich wollte morgen zu gericht fahren und meine abrechnung dort persönlich hinterlegen. jetzt lese ich gerade im betreungsgesetzt da ...
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#1 |
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Einsteiger
Registriert seit: 03.02.2011
Beiträge: 22
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Hallo, ich wollte morgen zu gericht fahren und meine abrechnung dort persönlich hinterlegen. jetzt lese ich gerade im betreungsgesetzt da steht Dieser Schlussbericht und die Schlussrechnungslegung (§ 1890 BGB) sind beim Vormundschaftsgericht vorzulegen (§ 1892 BGB). Soweit der Betreuer schon bisher rechnungslegungspflichtig war heisst daß, das ich warten muss bis ich aufgefordert werde die rechnung zu hinterlegen? ich habe schon ein sollchen brief bekomm, da sollte ich aber im feb. 2012 die rechnungslegung vorlegen. da steht auch Der bisherige Betreuer hat außerdem eine umfassende Rechenschafts- und Herausgabepflicht.... Im Falle des Todes besteht die Pflicht gegenüber dem Erben (§ 1922 BGB). Das heißt doch eigentlich ich muss die rechnung GAR NICHT beim gericht abgeben sondern bei den Erben, wenn sie nachweisen das sie Erbe sind???
Ich bitte um eure Antworten so kann ich mir eventuell ein weg zu gericht sparen und nur den ausweis und die sterbe urkunde da hin schicken. Sabine Geändert von bine_1979 (31.05.2011 um 18:49 Uhr) |
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#2 |
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Gast
Beiträge: n/a
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Was issn passiert?
Schlussrechnung heißt: "Ich gebe das Ding jetzt ab, der verstorbene Kerl (Urkunde anbei) hatte am .... 45€ und jetzt 34€. Ich habe von seinem Konto folgende Ausgaben getätigt ... Beleg (1) ....(2) ... Nach bestem Wissen und Gewissen, Datum, Unterschrift .... Anlage: Zu meiner Entlastung folgender Schempes anbei: Pass, Angelschein, Sparbuch, Puffquittung, Autoschlüssel ... bitte ggfls. weiterleiten ans Nachlassgericht" Anschließend noch Vergütung beantragen nicht vergessen. Kontonummer angeben. Am besten meine. Keine speziellen Formulare und keine Paragraphen nötig. Einfache Prosa und fettich. Geändert von Orschi (31.05.2011 um 20:19 Uhr) Grund: hm |
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#3 |
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Admin
Registriert seit: 16.03.2004
Ort: Betreuungsbüro Herrlichkeit 6 in 28857 Syke
Beiträge: 1,590
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Moin Bine
Ein bisschen verwirrt war ich ob Deines Textes schon. Da lag am Wort "Hinterlegen". Wenn Du eine Betreuung geführt hast und die ist zu Ende (egal weshalb) mußt Du eine Schlussrechnungslegung anfertigen. Die geht zum Betreuungsgericht und wird dort geprüft, wie alle anderen Rechnungslegungen zwischendurch auch. Die Rechnungslegung reichst Du dort ein. Manche Gerichte hätten lieber eine Entlastungserklärung durch die Erben, sie wollen sich damit die Prüfung der Rechnungslegung ersparen). Mir ist es aber lieber, wenn das Gericht die Rechnungslegung prüft. Das halte ich für neutraler - und im Fall von Ärger mit den Erben ist eine gerichtliche Prüfung der Vermögensverwaltung immer hilfreich. Wenn ein Betreuter verstorben ist, dann kannst Du Dokumente und Vermögensunterlagen (Sparbücher, Kontokarte, Aktien etc.) bei der Hinterlegungsstelle "hinterlegen", wenn die Erben unbekannt sind oder ausgeschlagen haben und sonst keiner da ist, dem Du die Betreuungsunterlagen übergeben könntest. (Die Betreuungsunterlagen nimmt die Hinterlegungsstelle nicht an, die mußt Du weiterhin aufheben) MfG Imre
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Fehler sind dazu da, um sie zu machen und daraus zu lernen. Fehler sind nicht dazu da, sie dauernd zu wiederholen. |
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#4 |
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Einsteiger
Registriert seit: 03.02.2011
Beiträge: 22
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die rechnungslegung habe ich ja schon fertig, habe die immer zeitnah gemacht da es sich ja um meinen partner handelt.
ich werde diese morgen einfach mit zu gericht nehmen, entweder wollen die sie haben oder nicht. erben sind da, nur bin ich mir eben nicht sicher ob ich dennen sollche sachen wie autoschlüssel sparbuch un der gleichen aushändigen darf? mein vorhaben war alles aufzuschreiben und mir gegenzeichnen zu lassen was die erben angenommen haben, so habe ich was in der hand was ich gemacht habe!? |
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