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§ 45 SGB XI zusätzliche BETREUUNGSLEISTUNGEN

Dies ist ein Beitrag zum Thema § 45 SGB XI zusätzliche BETREUUNGSLEISTUNGEN im Unterforum Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts , Teil der Offenes Forum gesetzliche Betreuung
Hallo, meine Betreute hat noch einen Restanspruch aus dem letzten Jahr an Betreuungsgeld nach § 45 SGB XI. Die Betreute ...


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Alt 15.06.2011, 07:57   #1
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Registriert seit: 25.01.2011
Ort: Berlin
Beiträge: 9
Standard § 45 SGB XI zusätzliche BETREUUNGSLEISTUNGEN

Hallo,

meine Betreute hat noch einen Restanspruch aus dem letzten Jahr an Betreuungsgeld nach § 45 SGB XI. Die Betreute befindet sich seit März 2011 in einem Pflegeheim und ich hatte daher die Demenzbetreuerung ( abgerechnet in der Vergangenheit nach § 45 SGB XI ohne Probleme - im betreuten Wohnen)
beauftragt, für die Eingewöhnung weiterhin auch die Betreuung im Pflegeheim übergangsweise zur Eingewöhnung fortzuführen, was mich auch entlastet hat.

Zuvor hatte ich bei der AOK nachgefragt, welcher Betrag noch zur Verfügung steht = 260€.

Nachdem ich aber nun die Rechnung über 255€ für Betreuungsleitungen im Mai eingerecht hatte, bekomme ich nun eine Mittteilung, es erfolgt keine Ersattung, da sich meine Betreute (Mutter) seit März im Pflegeheim befindet.

Die Betreute ist Dement, hat massive Anpassungsstörungen und Eingewöhnungsprobleme ( wurde gerade deswegen ins Krh eingewiesen).

Da sie inzwischen mittellos ist, bleibe ich als Betreuer dann auf den Kosten sitzen - oder handelt hier die AOK falsch und ich muss auf Erstattung drängen ?

Gibt es hier entsprechende § ?

Gruß
Manfred

Geändert von mafa (15.06.2011 um 08:00 Uhr)
mafa ist offline  
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Alt 15.06.2011, 09:54   #2
fwu
Stammgast
 
Registriert seit: 07.03.2011
Beiträge: 562
Standard

hallo Manfred ,

die Leistungen nach §§ 45a,b SGB XI werden für Versicherte erbracht, die in der eigenen Häuslichkeit leben. Korrespondierend gibt es dann den § 87 b SGB XI für Versichterte, die in vollstationärer Pflege leben.

Ich befürchte, daß der Anspruch auf § 45a,b Leistungen mit dem Wechsel von der häuslichen in die vollstationäre Pflege enden. Überleistungsregelungen gibts im SGB XI leider nicht.

Bezüglich des Anspruchs der Einrichtung, die die Dementenbetreuung angeboten hat, stellt sich allerdings die Frage, ob diese Einrichtung nicht darauf hinweisen hätte müssen , daß nur die im ambulant erbrachten Leistungen mit der Pflegekasse abgerechnet werden können . Man kann natürlich auch Heimbewohner im vollstationären Bereich pflegen und betreuen lassen, das ist dann aber privatvergnügen und privat zu bezahlen .


fwu
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