Dies ist ein Beitrag zum Thema Was wenn Gericht Immoverkauf nicht zustimmt? im Unterforum Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts , Teil der Offenes Forum gesetzliche Betreuung
Hallo,
wir planen den Kauf einer Immobilie. Die Eigentümerin wird betreut. Somit muss das Vormundschaftsgericht dem notariellen Kaufvertrag zustimmen.
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Neuer Gast
Registriert seit: 26.06.2011
Beiträge: 1
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Hallo,
wir planen den Kauf einer Immobilie. Die Eigentümerin wird betreut. Somit muss das Vormundschaftsgericht dem notariellen Kaufvertrag zustimmen. Wenn das Gericht nicht zustimmt: 1. Wer trägt dann üblicherweise die bis dahin angefallenen Notarkosten ? 2. Welche Formulierung im Kaufvertrag ermöglicht die Abwälzung auf die Verkäuferin? 3. Wie hoch könnten solche Kosten bei ca. 250`` EUR KP grob sein? Danke !!! |
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Stammgast
Registriert seit: 07.03.2011
Beiträge: 562
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Hallo Rolfo,
die Kosten der Beurkundung, bzw. der Vorbereitung trägt prinzipiell derjenige, der dem Notar hierzu den Auftrag gibt. Allerdings steht in den meisten Verträgen, daß der Käufer die Kosten trägt. Die Regelung gilt alleridngs nur, wenn der Vertrag rechtswirksam wird, hier also erst mit Genehmigung durch das Betreuungsgericht. Sofern sich der Betreuer nicht 100 % sicher ist, daß der Verkauf genehmigt wird , sollte er beim Gericht die wesentlichen Vertragspunkte darstellen und anfragen, ob eine Genehmigung "in Aussicht gestellt" werden kann. Der springendste Punkt ist in der Regel die Ermittlung des Verkausfpreises. Wenn die Genehmigung in Aussicht gestellt ist, soll der Betreuer den Notar erfolgen . Wenn der Preis passt, kann der Betreute Probleme machen, wenn er mit dem Verkauf nicht einverstanden ist und gegen den Genehmigungsbeschluß des Gerichts Beschwerde einlegt - kann dann dauern . Gelegentlich versuchen auch Angehörige oder andere Interessenten querzuschießen , die haben zwar kein Beschwerderecht, können aber im Vorfeld der Genehmigung dazwischen schießen. Am einfachsten geht der Verkauf über die Bühne, wenn der Preis passt und das Geld für die Heimkosten gebraucht wird. fwu |
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#3 |
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Dipl. Rechtspflegerin
Registriert seit: 02.01.2010
Beiträge: 84
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Das Zauberwort heisst "Vorbescheid". Vertragsentwurf dem Rechtspfleger vorlegen und Vorbescheid abwarten. Die Kosten im Falle der Nichtdurchführung auf den Verkäufer abzuwälzen halte ich für nicht genehmigungsfähig, da die Wirksamkeit des Kaufvertrages nicht allein von der betreuungsgerichtlichen Genehmigung abhängt. Möglicherweise scheitert der Vertrag an Umständen, die der Verkäufer nicht zu vertreten hat, dass er dafr für die Kosten aufkommen soll halte ich für verfehlt. Andererseits herrscht Vertragsfreiheit, heisst man kann Kostenrechtlich vereinbaren was man will. Ob das natürlich konform mict dem zuständigen Betreuungsgericht geht, vermag ich nicht zu sagen. In den meisten Fällen ist allerdings davon auszugehen, dass der Kaufertrag genehmigt wird, wenn der Preis stimmt und der Betreute entweder durch persönliche Zustimmung oder der bestellte Verfahrenspfleger abnicken. Sollte der Betreute dem Kaufvertrag nicht zustimmen, sind die Umstände abzuwägen, denn hat es der Betreute finanziell nicht nötig zu verkaufen, dann kann sein Wille nicht übergangen werden, auch wenn es vom klaren Menschenverstand vielleicht richtig wäre.
Stracciatellamaus
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... nun weiß ich wieder Bescheid ...
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