Dies ist ein Beitrag zum Thema Wieviel braucht eine Betreuer zum "Leben" ? im Unterforum Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts , Teil der Offenes Forum gesetzliche Betreuung
Status : Gerichtlich wurde festgestellt, dass "Bernhard jederzeit unter Inanspruchnahme der Hilfe von Begleitpersonen die Heimeinrichtung verlassen kann, wenn er ...
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#1 |
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Club 300
Registriert seit: 18.03.2011
Beiträge: 375
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Status: Gerichtlich wurde festgestellt, dass "Bernhard jederzeit unter Inanspruchnahme der Hilfe von Begleitpersonen die Heimeinrichtung verlassen kann, wenn er dies wünscht."
Demzufolge kann und darf der Aufgabenkreis "Aufenthaltsbestimmungsrecht" beim Betreuer nicht zum Tragen kommen. Frage: Hat ein Betreuer ein Problem bei Bernhard, wenn er als Betreuer von Bernhard kein "Aufenthaltsbestimmungsrecht" über ihn hat? |
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#2 |
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Stammgast
Registriert seit: 07.03.2011
Beiträge: 562
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hallo,
die Frage ist ja etwas sehr verklausuliert ??? Nach meinem Verständnis bezieht sich der Wirkungskreis Aufenthalts-bestimmung eigentlich darauf, zu entscheiden , wo der Betreute seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, also wo sein Lebensmittelpunkt ist , wo er angemeldet ist . Also die grundsätzliche Frage eigene Wohnung oder Heim oder Therapeutische Wohngemeinschaft oder bei den Eltern , und gegebenfalls die Auswahl zwischen Heim A oder B , in Stadt X oder Y. (Grundrecht auf Freizügigkeit im ganzen Bundesgebiet) Wenn der Betreuer den Betreuten in seinem Grundrecht auf Freiheit der Person einschränken will , also regeln will , ob und wo der Betreute irgendwo hingehen will, kann er ihn nur in einer Einrichtung verbunden mit Freiheitsentziehung unterbingen - allerdings nur mit betreuungsgerichtlicher Genehmigung. Die Grundentscheidung ist dann aber : geschlossene Einrichtung oder nicht. Wenn der Betreute nicht geschlossen untergebracht ist, kann er sich frei bewegen , bzw. der Betreuer hat keine rechtliche Möglichkeit diese freie Bewegung durch Zwangsmittel einzuschränken . Die Formulierung, " das Gericht hat festgestellt, daß Bernhard..." stammt wohl aus einem Beschluß, mit dem das Gericht eine freiheitsentziehende Maßnahme nicht genehmigt hat ? fwu |
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Club 300
Registriert seit: 18.03.2011
Beiträge: 375
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Zitat:
Ja, die Frage ist - aus Angst wegen meinem Sohn Bernhard - sehr verklausiliert ! Schade das mit Betreuung oft Angst verbunden ist. Ja, die Formulierung stammt aus dem Beschluß bei meinem Sohn, mit dem das Gericht eine freiheitsentziehende Maßnahme nicht genehmigt bzw. in diesem Fall wieder aufgehoben hat. Vielen Dank fwu Geändert von stephan1 (28.06.2011 um 17:08 Uhr) |
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#4 |
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Club 300
Registriert seit: 18.03.2011
Beiträge: 375
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Frage: Warum gibt es trotz fehlendem Unterbringungsbeschluss nach § 1906 Abs. 1 bei Betreuern den Aufgabenkreis "Aufenthaltsbestimmungsrecht".
Ist das nicht unlogisch ? Nach Darlegung von fwu ist "Aufenthaltsbestimmungsrecht" nur die Feststellung des gewöhnlichen Aufenthaltsortes des Betreuten und ordnungsgemässe Mitteilung ans Einwohnermeldeamt ! Warum dann aber dieses "grosse" Wort "Aufenthaltsbestimmungsrecht" ? Liebe Grüsse Geändert von stephan1 (28.06.2011 um 17:27 Uhr) |
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#5 |
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Berufsbetreuer / Verfahrenspfleger
Registriert seit: 16.03.2010
Beiträge: 948
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Hallo Stephan.
Die Sache mit dem AufenthaltsbestimmungsRECHT wird in den Kommentaren mitunter als unglückliche Formulierung des Gesetzgebers dargestellt - und das ist es zweifelsohne auch. Es ist schon so, wie fwu es oben dargestellt hat. Trotz des Aufgabenkreises hat kein Betreuer das Recht, das wwrtl. zu nehmen, nämlich den Aufenthalt eines Betroffenen gg. dessen Willen zu bestimmen - und wenn dann nur, wenn er die Genehmigung des Betreuungsgerichtes hat. Du kannst zur Problematik auch hier nachlesen. Aufenthaltsbestimmung ? Betreuungsrecht-Lexikon Gr. Rudi
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"Wenn jeder akzeptiert, was ich tue, mache ich irgendwas falsch!" |
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#6 |
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Berufsbetreuer
Registriert seit: 11.05.2009
Beiträge: 567
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Hallo,
das "Aufenthaltbestimmungsrecht" ist notwendig, damit der Betreuer überhaupt das Recht hat, im Bedarfsfall, bei Gericht Anträge über den Aufenthalt des Betreuten zu stellen. Aufenthaltbestimmung, gegen den Willen des Betreuten, darf nur nach vorher richterlicher Genehmigung erfolgen. Mit Einverständnis des Betreuten, darf der Betreuer bei "Aufenthaltsbestimmungsrecht" Mietverträge, Heimverträge abschließen oder auch An- bzw. Ummeldungen durchführen. Gruß Heiner |
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Berufsbetreuer
Registriert seit: 30.07.2007
Beiträge: 1,090
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Zitat:
Rudi schrieb: Zitat:
mfg |
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#8 |
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Club 300
Registriert seit: 18.03.2011
Beiträge: 375
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Forumsteilnehmer Imre hat mir eine sehr schöne Umschreibung zugesandt: "Aufenthaltssorge" anstatt "Aufenthaltsbestimmungsrecht".
Damit sind wir nun wirklich sehr zufrieden.
Geändert von stephan1 (30.06.2011 um 16:32 Uhr) |
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