Dies ist ein Beitrag zum Thema Versand von Wertpapiermitteilungen an Geschäftsunfähige im Unterforum Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts , Teil der Offenes Forum gesetzliche Betreuung
Schon zum Jahreswechsel nervte mich der Umstand, dass Jahressteuerbescheinigungen und Depotauszüge für geschäftsunfähige Betreute an deren Hausanschrift versandt wurde. Angeblich ...
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#1 |
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Berufsbetreuerin
Registriert seit: 29.03.2010
Beiträge: 533
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Schon zum Jahreswechsel nervte mich der Umstand, dass Jahressteuerbescheinigungen und Depotauszüge für geschäftsunfähige Betreute an deren Hausanschrift versandt wurde. Angeblich durften die Geldinstitute nicht anders handeln, die jährlichen Auszüge müssten an "die Hauptadresse gehen.
Jetzt ging wieder eine Mitteilung an ein Heim. Dieses schickt die Post stets nach und stellt Kosten in Rechnung. Ich beschwerte mich erneut bei der Sparkasse und ließ mir die Rechtsgrundlage nennen. Angeblich ist dies § 31 Abs. 8 Wertpapierhandelsgesetz. Der lautet: "Wertpapierdienstleistungsunternehmen müssen ihren Kunden in geeigneter Form über die ausgeführten Geschäfte oder die erbrachte Finanzportfolioverwaltung berichten." Weder dort noch in der Verordnung zur Konkretisierung der Verhaltensregeln und Organisationsanforderungen für Wertpapierdienstleistungsunternehmen (Wertpapierdienstleistungs-Verhaltens- und Organisationsverordnung - WpDVerOV) kann ich etwas finden, das die Funktion des Betreures als gerichtlicher und außergerichtlicher Vertreter des Betreuten aushebelt und abweichend den Versand an einen Geschäftsunfähigen als einzig wirkdame Form der Zustellung plausibel werde lässt. Weiß jemand mehr darüber? |
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#2 |
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Forums-Azubi
Registriert seit: 05.07.2007
Ort: Oldenburg
Beiträge: 31
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Hallo, mir ist zwar diese Wertpapieerregelung nicht bekannt, aber ich hatte ein ähnliches Problem mit einem Betreuten. Bei dieser Betreuung habe ich einen Einwilligungsvorbehalt in der Vermögenssorge. Die Postangelegenheiten hatte ich zunächst nicht.
Der Betreute hatte ein Depot und Aktienanteile . Grundsätzlich schickte die Bank den gesammten SChriftverkehr an die Adresse des Betreuten, der diese dann wegwarf! Nach viel hin und her, wurde nur aufgrund dieser Sache die Betreuung um den Aufgabenkreis "Postangelegenheiten" erweitert. Nun läuft es endlich... Gruß piet
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#3 | |
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Admin
Registriert seit: 22.08.2005
Ort: Darmstadt
Beiträge: 3,916
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Hallo zusammen,
Anfänglich hatte ich bei den erwähnten Problemen ein Schreiben verfasst und der Bank Haftung angekündigt wenn durch den "falschen" Adressaten etwas schief laufen sollte. Zitat:
Das Thema war neulich auch in der RUB, ich hab die Antworten aber nicht aufgehoben, vielleicht hats ein anderer? Gruss Michaela
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diese kommunikation wurde im rahmen der überwachungsgesetze auf ihre kosten dauerhaft gespeichert und wird jederzeit weltweit gegen sie verwendet werden. |
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#4 |
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Admin
Registriert seit: 16.03.2004
Ort: Betreuungsbüro Herrlichkeit 6 in 28857 Syke
Beiträge: 1,590
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Moin Garfield
Gib der Bank doch mal Bescheid, dass sie völlig richtig liegt: "Wertpapierdienstleistungsunternehmen müssen ihren Kunden in geeigneter Form über die ausgeführten Geschäfte oder die erbrachte Finanzportfolioverwaltung berichten." Da Dein Betreuter allerdings nicht geschäftsfähig ist, ist die geeignete Form darin zu sehen, die entsprechende Post an den Betreuer / die Betreuerin zu senden und keinesfalls an den Betreuten. Letzterer kann sie ja nicht ordnungsgemäß entgegennehmen. Die Bank hat dementsprechend nicht ordentlich und korrekt über die ausgeführten Geschäfte oder die erbrachte Finanzportfolioverwaltung berichtet und soll dies Dir gegenüber tun (und zwar ohne Extragebühren!!!). MfG Imre
__________________
Fehler sind dazu da, um sie zu machen und daraus zu lernen. Fehler sind nicht dazu da, sie dauernd zu wiederholen. |
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