Dies ist ein Beitrag zum Thema freie Wortwahl der Aufgabenkreise eines Betreuers im Unterforum Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts , Teil der Offenes Forum gesetzliche Betreuung
Im Betreuungsbeschluss gegen Bernhard steht:
Der Aufgabenkreis (für den Betreuer) umfasst
- Postempfang
- Vermögenssorge
- Rentenangelegenheiten
- Wohnungsangelegenheiten
- ...
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#1 |
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Club 300
Registriert seit: 18.03.2011
Beiträge: 375
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Im Betreuungsbeschluss gegen Bernhard steht:
Der Aufgabenkreis (für den Betreuer) umfasst - Postempfang - Vermögenssorge - Rentenangelegenheiten - Wohnungsangelegenheiten - Aufenthaltsbestimmung und die Entscheidung über die Unterbringung - Entscheidung über unterbringungsähnliche Massnahmen (§ 1906 Abs. 4 BGB) - Sorge für die Gesundheit des Betroffenen Sind vorgenannte "Aufgaben" im Umfang irgendwo näher detailliert erklärt ? Darf z.B. der Betreuer von Bernhard bei Postempfang auch dessen private Post lesen oder muss er bei Erkennen der Privatsphäre von Bernhard das Weiterlesen sofort abbrechen ? Frage: Gibt es irgendwo eine schriftliche und normierte "Verfahrensrichtlinie" für z.B. den Aufgabenkreis "Postempfang", die ein Betreuer einhalten muss ? Darf ein Richter Aufgabenkreise wie "Aufenthaltsbestimmung" erfinden, ohne dabei z.B. die hinsichtlichten Einschränkungen nach § 1906 (freiheitsentziehende Massnahmen) dem Betreuer zur Kenntnis zu bringen ? Grundsätzliche Frage: - Ist ein Richter in der Wortwahl der Aufgabenkreise frei ? - Wie können sich Betreuer dagegegen wehren ? Hat ein Berufs-Betreuer Anrecht auf Bezahlung nach Anzahl und Umfang der Aufgaben ? Wäre fair, finde ich ! Geändert von stephan1 (30.06.2011 um 16:41 Uhr) |
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#2 |
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Admin
Registriert seit: 22.08.2005
Ort: Darmstadt
Beiträge: 3,916
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diese kommunikation wurde im rahmen der überwachungsgesetze auf ihre kosten dauerhaft gespeichert und wird jederzeit weltweit gegen sie verwendet werden. |
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#3 |
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Stammgast
Registriert seit: 10.09.2010
Ort: Hamburg
Beiträge: 522
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Na, Michaela, da kann mensch fairerweise etwas vorsortieren.
Ebd. ist z.B. folgendes zu finden: "Die Übertragung der Postkontrolle (§ 1896 Abs. 4 BGB) kommt nur in Betracht, wenn ansonsten der Betreuer seine Aufgaben nicht erfüllen könnte. Zu fragen ist: Würde die Postkontrolle unterbleiben, wären dann die Rechtsgüter des Betroffenen gefährdet ? (zu bejahen vor allem bei realitätsfremden Anzeigen, Strafanträgen und Schadensersatzklagen, so LG Regensburg FamRZ 1993, 477 oder BayObLG BtPrax 1994, 209)" (Postkontrolle ? Betreuungsrecht-Lexikon) Eine feste Nomenklatur für die Aufgabenkreise gibt es nicht. Und was Logik und Fairness angeht, ist es halt mal so und mal so, aber eigentlich selten logisch oder fair oder gar beides: Die Vergütungsordnung schreibt vor und wir lassen uns pauschal vergüten. Alternativen: Keine.
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Es ist kein Ding an sich weder gut noch schlecht. Unser Denken macht es erst dazu. Theophrastus Bombastus von Hohenheim
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#4 |
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Club 300
Registriert seit: 18.03.2011
Beiträge: 375
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Klasse mungo, wie du mir und Bernhard die Führung gibst !
1) Es gibt tatsächlich normierte Verfahrensrichtlinien für gerichtlich angeordnete Aufgabenkreise an den Betreuer. Dies ist doch eine tolle Sicherheit für den Betreuten ! 2) Vormundschaftsgerichte tendieren bei der "Vergabe" von Aufgabenkreisen an den Betreuer zur "Christbaumausführung" (möglichst alle Aufgabenkreise), "kostet" ja nichts und ist vermutlich im "Sinne" des Betreuten, wer's denn glaubt !
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Admin/Dipl. Sozialarbeiter / Berufsbetreuer
Registriert seit: 15.01.2009
Ort: Hessen
Beiträge: 1,157
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Zitat:
ich weiß ja nicht wo du das jetzt aus der Antwort von Mungo herausliest. Er hatte doch geschrieben Zitat:
@ Mungo : Natürlich könnte man (frau) das auch vorsortieren aber ich finde auch das bei den grundsätzlichen Fragen von Stephan1 ein Online Lexikon erst einmal ganz gut zur Information ist. Gruß, Andreas
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Stammgast
Registriert seit: 10.09.2010
Ort: Hamburg
Beiträge: 522
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Ja, es gibt Verfahrensrichtlinien.
Und es gibt keine normierte Nomenklatur. Ich habe z.B. einen Aufgabenkreis "Entgegennahme, Anhalten und Öffnen der Post". Das ist sehr klar und eindeutig formuliert und macht auch Sinn: Die Klientin sieht extrem schlecht und kann praktisch nicht lesen und wenn, dann nur sehr langsam mit deutlicher Vergrößerung und unter größten Mühen. Das Postgeheimnis unterscheidet nicht zwischen privat und - äh - unprivat? Auch als "privat" deklarierte Schreiben können ja einen Einfluß auf das Wohl der Klienten haben. Wer verantwortlich damit umgeht, hat ein Gespür dafür. Und im Streitfall geht's halt immer um sachliche Argumente.
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#7 | |
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Club 300
Registriert seit: 18.03.2011
Beiträge: 375
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Zitat:
Nur im Moment sind mein Sohn Bernhard und ich am "Ertrinken". Bernhards jetzige Berufs-Betreuerin hat im Februar gegen ihn einen Unterbringungs-Beschluss nach § 1906 Abs. 1 (freiheitsentziehende Massnahmen) beim Amtsgericht erreicht, der Gott-sei-Dank im Mai wieder aufgehoben wurde. Begründung: Rechtsbeugung durch das Amtsgericht auf Antrag der Berufs-Betreuerin ! Die Einweisung sollte in eine Anstalt für geistig-behinderte Menschen erfolgen. Dabei ist Bernhard absolut gesund und viel schlimmer, welch Frevel durch besagte Berufs-Betreuerin an in Einrichtungen lebenden wirklich geistig-behinderten Menschen !! In dieser extremen emotionalen Situation für Bernhard und mich hat mungo uns geholfen - mehr war da nicht! Geändert von stephan1 (30.06.2011 um 18:00 Uhr) |
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Stammgast
Registriert seit: 07.03.2011
Beiträge: 562
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hallo stephan1,
aus deiner Formulierung "Betreuungsbeschluß gegen Bernhard" entnehme ich, daß Du wohl kein Freund des Betreuugsrechts bist. Üblicherweise spricht man ja von einem Beschluß in Berhards Betreuungssache. Der Richter hat in der Formulierung des Aufgabenkreises freie Hand. Die Bezeichnung sind vom Gesetzgeber bewußt nicht vorgegeben worden, da der Richter entsprechend der Erforderlichkeit den Umfang der Betreuung frei bestimmen soll. Das Betreuungsrecht erschließt sich wie andere Rechtsgebiete aus verschiedenen Rechtsquellen. Die gesetzliche Regelung des materiellen Betreuungsrechts sind die §§ 1896 ff BGB, zuzüglich die für die Betreuung anwendbaren Bestimmungen des Vormundschaftsrechts mit den §§ 1793 - 1895 BGB. Das betreuungsverfahren ist seit kurzem im Familienverfahrens-gesetz FamFG geregelt, früher im FGG. Was sich der Gesetzgeber bei der Reform des Betreuungsrechts gedacht hat, ergibt sich aus der entsprechenden Bundestags-drucksache ( ca. 400 Seiten). Da gegen Entscheidungen eines Betreuungsgerichts das Rechtsmittel der Beschwerde zulässig ist, gibt es eine Vielzahl von Entscheidungen der Instanzgericht. Unter Einbeziehung dieser Rechtssprechung , der Motive des Gesetzgebers und der rechtswissenschaftliche Lehre verfassen einige Menschen Kommentare zum Betreuungsrecht. Manche gibt es auch im www. Wenn Deinem Sohn eine Entscheidung des Gerichts nicht passt, kann er dagegen Beschwerde einlegen. Unabhängig vom seelisch , geistigen Zustand gilt der Betroffene als verfahrensfähig. Dein Sohn kann auch einen Anwalt beauftragen, oder Du beauftragst einen Anwalt, und Dein Sohn unterzeichnet die Vollmacht, oder bringt sonstwie zum Ausdruck, daß er beispielsweise keine geschlossene Unterbringung braucht und hiergegen mit Anwalt vorgehen will. Möglicherweise bekommt er auch Prozeßkostenhilfe. Dein Sohn kann auch jederzeit die Aufhebung der betreuung beantragen, oder den Wechsel des Betreuers, wenn er eine andere geeignete person vorschlagen kann. Und anschließend gilt eben das rechtsstaatliche Prinzip, wonach man sich vor Gericht und auf hoher See in die Hand Gottes begibt. Mir sind im übrigen keine Fälle bekannt, daß die BRD Betreute zwangsweise in die BRD zurückführt, wenn diese sich ins Ausland abgesetzt haben. Es muß sich ja schlielich niemand dem hiesigen Sozialsystem und der Rechtsfürsorge aussetzen. fwu |
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#9 | |
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Club 300
Registriert seit: 18.03.2011
Beiträge: 375
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Zitat:
Ich bin kein Freund oder Feind des Betreuungsrechts, sondern ich bin nur ein Feind von falscher Anwendung des Betreuungsrechts. Das Betreuungsrecht an sich ist nicht richtig oder falsch, es muss "nur" ordnungsgemäss angewendet werden. Ein Betreuungsbeschluss ist m.E. juristisch immer gegen den Betroffenen, ansonsten gäbe es ja keinen Beschluss. (Rechtsauskunft Fachanwältin Betreuungsrecht). |
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#10 | |
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Forums-Azubi
Registriert seit: 31.05.2011
Ort: Niederrhein
Beiträge: 49
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Zitat:
Eine Betreuung dient u.a. dem Ziel, den Betreuten wieder zu integrieren. Ein Betreuer ist immer ein Helfer. Vereinfacht ausgedrückt, jemandem helfen sein Leben oder die Lebensumstände wieder in den Griff zu bekommen, oder eben dauerhaft mit Hilfe zur Seite zu stehen. Daraus abzuleiten, der Beschluss wäre gegen den Betreuten, erschliesst sich mir nicht. Gruß Andi |
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