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Prozeßkostenhilfe bei nicht einzubringenden Forderungen des Betreuten

Dies ist ein Beitrag zum Thema Prozeßkostenhilfe bei nicht einzubringenden Forderungen des Betreuten im Unterforum Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts , Teil der Offenes Forum gesetzliche Betreuung
Mein Vater hat im Zustand seiner manisch depressiven Phase diverse hochwertige Fahrzeuge bestellt, ohne hierfür das erforderliche Geld zu haben. ...


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Alt 02.07.2011, 16:46   #1
Einsteiger
 
Registriert seit: 29.03.2011
Beiträge: 19
Standard Prozeßkostenhilfe bei nicht einzubringenden Forderungen des Betreuten

Mein Vater hat im Zustand seiner manisch depressiven Phase diverse hochwertige Fahrzeuge bestellt, ohne hierfür das erforderliche Geld zu haben. Ein Autohändler macht jetzt Schwierigkeit und will die von meinen Vater erfolgte Anzahlung des Fahrzeuges nicht vollständig zurückzahlen, obwohl ein Attest der Geschäftsunfähigkeit zum Zeitpunkt der Vertragsunterzeichnung vorliegt. Zur Zeit handele ich noch mit vorliegender Generalvollmacht, eine Betreuung mit EV wurde aber beim Gericht beantragt und müsste in der nächsten Zeit beschlossen werden. Da der Autohändler trotz diversem Schriftverkehr nicht bereit ist die vollständige Summe auszubezahlen habe ich jetzt eine Rechtsanwalt beauftragt, so wie es aussieht wird wohl eine Klage nötig sein. Kann ich dann wenn die gesetzliche Betreuung vorliegt für meinen Vater Prozesskostenhilfe beantragen und geltend dann die hier die gleichen Voraussetzungen bei der Bewilligung wie für nicht Betreute. Ich möchte nicht unnötige Kosten produzieren falls die Klage dann verloren geht.
loelli06 ist offline  
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Alt 03.07.2011, 08:39   #2
agw
Admin/Dipl. Sozialarbeiter / Berufsbetreuer
 
Benutzerbild von agw
 
Registriert seit: 15.01.2009
Ort: Hessen
Beiträge: 1,157
Standard

Hallo loeli06,

also in Bezug auf die Prozeßkostenhilfe ist es egal ob du Betreuer oder Bevollmächtigter bist.
Es gelten auch keine anderen Voraussetzungen wenn du zum Betreuer bestellt wurdest.


Gruß,
Andreas
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agw ist offline  
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Alt 03.07.2011, 11:07   #3
Gesperrt
 
Registriert seit: 18.08.2005
Ort: im Baumhaus
Beiträge: 624
Standard PKH gegen nicht einbringliche Forderung

Ich würde es mit Anwalt nach § 105 BGB wegen manisch-depressiv versuchen.

Gruss m.
mary ist offline  
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Alt 03.07.2011, 13:49   #4
Einsteiger
 
Registriert seit: 29.03.2011
Beiträge: 19
Standard

Zitat:
Zitat von agw Beitrag anzeigen
Hallo loeli06,

also in Bezug auf die Prozeßkostenhilfe ist es egal ob du Betreuer oder Bevollmächtigter bist.
Es gelten auch keine anderen Voraussetzungen wenn du zum Betreuer bestellt wurdest.


Gruß,
Andreas
D.h. ich beantrage diese wie bei einen nicht Betreuten, oder wie soll ich das verstehen.
loelli06 ist offline  
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Alt 03.07.2011, 14:00   #5
agw
Admin/Dipl. Sozialarbeiter / Berufsbetreuer
 
Benutzerbild von agw
 
Registriert seit: 15.01.2009
Ort: Hessen
Beiträge: 1,157
Standard

Zitat:
Zitat von loelli06 Beitrag anzeigen
D.h. ich beantrage diese wie bei einen nicht Betreuten, oder wie soll ich das verstehen.
Genau.

Was soll sich denn deiner Meinung nach durch die Bestellung eines Betreuers ändern?

Gruß,
Andreas
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agw ist offline  
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Alt 03.07.2011, 14:33   #6
Einsteiger
 
Registriert seit: 29.03.2011
Beiträge: 19
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Ich bin davon ausgegangen, dass unabhängig von den Vermögensverhältnissen der Betreuten Person, für den Betreuuer die Möglichkeit besteht, Prozeßkostenhilfe zu beantragen. Da das Schonvermögen meines Vaters zu hoch ist, würde er ja dann keine Prozeßkostenhilfe bewilligt bekommen. Deswegen müsste ich doch, falls ich über den Anwalt Klage und ich bis dahin gesetztlicher Betreuuer bin, dieses mit dem Rechtspfleger absprechen. Da falls die Klage verloren geht, dieses ja auch zu erheblichen Kosten führen wird, die dann das Restvermögen meines Vaters evtl. fast komplett aufbrauchen könnte.
loelli06 ist offline  
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Alt 03.07.2011, 16:45   #7
fwu
Stammgast
 
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Beiträge: 562
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hallo,


in dem Prozeß wird doch Dein Vater als Kläger auftreten . Den Prozeß wird ja nicht im Namen des/der Betreuers/in oder der/des Bevollmächtigten geführt. Im Fall der Betreuung heißt es im Klageantrag :

x. y. gesetztlich durch die Betreuerin A.B. Kläger
gegen
....

Als Bevollmächtigte tauchst Du in dem Antrag überhaupt nicht auf , da ja kein Fall der gesetzlichen Vertretung im Sinne der Zivilprozeßordnung vorliegt. Deine Funktion besteht darin, dem Anwalt die Vollmacht zu unterschreiben.

Wenn Dein Vater ein Vermögen hat, das über dem Schonvermögen liegt, schaut es wohl mit der Gewährung von Prozeßkostenhilfe schlecht aus - auf Deine Einkommens- und Vermögensverhältnisse kommt es auf keinen Fall an.

fwu
fwu ist offline  
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Alt 03.07.2011, 16:48   #8
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Benutzerbild von michaela mohr
 
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Ort: Darmstadt
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Hallo loellie,

das siehst Du falsch. Prozesskostenhife kann jeder- egal ob Betreuer/Betreuter usw- beantragen wenn geringes Einkommen vorhanden ist.
Bedingung ist das geringe Einkommen bzw. das nicht vorhandene Vermögen.

Was bedeutet: Schonvermögen ist zu hoch? Für was?
Wenn eine Klage keinen Erfolg verspricht wird keine Prozesskostenhilfe gewährt. Ob eine Klage Erfolgsaussichten hat kann nur ein seriöser Anwalt beantworten.

Gruss Michaela
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michaela mohr ist offline  
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Alt 03.07.2011, 16:51   #9
Admin
 
Benutzerbild von michaela mohr
 
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Ort: Darmstadt
Beiträge: 3,916
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Hallo fwu,

Zitat:
Wenn Dein Vater ein Vermögen hat, das über dem Schonvermögen liegt,
Gilts für die Gewährung von PKH wirklich ein Schonvermögen? Ich dachte immer die Schmerzgrenze läge etwa in Höhe des Pfändungsfreibetrags?

Gruss Michaela
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michaela mohr ist offline  
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Alt 03.07.2011, 20:26   #10
Gesperrt
 
Registriert seit: 18.08.2005
Ort: im Baumhaus
Beiträge: 624
Standard Forderungen des Betreuten

Oh je, was hat den PKH mit der Pfändungsfreigrenze zu tun, nichts.

PKH nur bei doppelten Regelsatz als Einkommen./. div. Versicherungen, Kaltmiete etc. Und auch dann kann damit gerechnet werden, dass PKH zwar gewährt wird, Aussicht auf Erfolg vorausgesetzt, in monatlichen Raten zurückgezahlt werden muss (eher sehr niedrig, um die 30,00 €/mtl.). Habe gerade letztens mal für jemanden nen PKH-Antrag für eine Ehsache fertiggemacht, der ging voll durch.

Ohne PKH-Beantragung:
Also ich würde die Sache dem RA übergeben. Der soll die Aussichten auf Erfolg prüfen und vorher mit dem Mandanten vereinbaren, dass seine Gebühr der Beratung bei Übertragung des Mandats im Falle des Rechtsstreits sehr niedrig ist. Alles Vereinbarungssache. Ab + 80 € ist schon eine Beratung zu bekommen bis aufwärts um die + 190,00 € + MWSt.

Vielleicht könnte man auch auf Mediation machen, um außergerichtlich was zu bewirken, was kostensenkender ist.

Schaut auch mal ins Forum der Rpfl.

Gruss m.
mary ist offline  
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