Dies ist ein Beitrag zum Thema Aushändigung der Unterlagen an Erben im Unterforum Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts , Teil der Offenes Forum gesetzliche Betreuung
Hallo,
schon lange her, dass ein Betreuter verstorben ist. Hinsichtlich der Aushändigung meiner Unterlagen an die Erben/Verwandten hatte ich das ...
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#1 |
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Ehrenamtlicher Betreuer
Registriert seit: 23.02.2004
Ort: im Norden
Beiträge: 1,219
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Hallo,
schon lange her, dass ein Betreuter verstorben ist. Hinsichtlich der Aushändigung meiner Unterlagen an die Erben/Verwandten hatte ich das eigentlich ganz einfach in Erinnerung: Aushändigen, Quittung, fertig. Nun will das Gericht einen Nachweis in Form eines eröffneten Testaments (mit Eröffnungsprotokoll) oder Erbschein. Ist das wirklich ok ? Es gibt kein Testament, das Erbe liegt knapp unter dem Schonbetrag, für die Kinder (5) wird nach der Beerdigung nichts übrig bleiben. Da käme wohl die gesetzliche Erbfolge zum Zuge. Die Ehefrau ist schon vor Jahren verstorben. Aber kann man von den Kindern die o. g. Unterlagen verlangen, nur damit sie die Unterlagen erhalten ? Finde ich rechtlich merkwürdig. Gruss Andreas |
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#2 |
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Admin
Registriert seit: 16.03.2004
Ort: Betreuungsbüro Herrlichkeit 6 in 28857 Syke
Beiträge: 1,590
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Moin Andreas
Was will das Gericht denn nachgewiesen haben? Die Übergabebestätigung? Den Erbschein? Einen Erbschein kann das Gericht nicht unbedingt von Dir verlangen, sondern Du müsstest dessen Vorlage von den Erben verlangen, damit Du ihnen die Unterlagen übergeben kannst. (Bei der Gelegenheit kopieren und gut.) Wenn Du die Unterlagen nicht übergeben kannst, weil kein Erbe sie haben will, dann musst Du sie aufheben. Das kannst Du ja dem Gericht mitteilen. Du bist zumindest nicht derjenige, der den Erbschein beantragen kann. Ggf. würde ich dem Gericht die mir bekannten Erben mitteilen, und dann kann das Gericht selber entscheiden, ob es diese anschreibt oder nicht. MfG Imre
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Fehler sind dazu da, um sie zu machen und daraus zu lernen. Fehler sind nicht dazu da, sie dauernd zu wiederholen. |
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