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Einteilung Taschengeld

Dies ist ein Beitrag zum Thema Einteilung Taschengeld im Unterforum Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts , Teil der Offenes Forum gesetzliche Betreuung
Hallo, eine Frage: Vorgang: Meine Betreute ist bettlägerig, sie steht nicht unter Einwilligungsvorbehalt und möchte gerne Geldgeschenke an die Familie ...


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Alt 06.07.2011, 13:01   #1
Forums-Gesellen-Anwärter
 
Registriert seit: 31.03.2009
Beiträge: 58
Standard Einteilung Taschengeld

Hallo,

eine Frage:

Vorgang:
Meine Betreute ist bettlägerig, sie steht nicht unter Einwilligungsvorbehalt und möchte gerne Geldgeschenke an die Familie machen. Die Rechtspflegerin hat erklärt, dass es meiner Betreuten grundsätzlich erlaubt ist, Geld aus ihrem Vermögen (Sparguthaben) an ihre Familie zu verschenken. Da sie allerdings körperlich nicht dazu in der Lage ist das Bett zu verlassen um das Geldinstitut selber aufzusuchen, handele ich für sie in Vertretung.
Mir ist es aber nur erlaubt, für sie Beträge für so genannte Gefälligkeitsgeschenke zu verschenken. (z.b. der obligatorische „Fuffi“ zum Geburtstag etc.).
Von mir erhält sie außerdem regelmäßig Geld vom Girokonto auf ihr Hinterlegungskonto im Heim.

Meine Frage bezieht sich nun auf das im Heim vorhandene Hinterlegungsgeld:
Wie teilt Ihr, nach welchen Kriterien, das Taschengeld und die Höhe dessen an Eure Betreuten ein? Theoretisch (oder auch praktisch ??), könnten sie doch über die an sie ausgezahlten Taschengeldbeträge, die oben angegebene Regelung „ brechen“ und hieraus ihre Familie „bedienen“ (das sie das machen würde, befürchte ich zumindest).
Nicht das, das falsch verstanden wird. Dieses wäre weder in meinem Sinne, noch halte ich es für angemessen. Denn wenn sie dieses tun würde, behielte sie für sich selber kein eigenes Geld und das kann ja nicht der Sinn der Sache sein.
Aber angenommen, sie verschenkt ihr Geld „auf diesem Weg“ an die Familie, verhindern könnte ich das doch nicht, oder??

Aus dieser Problematik heraus habe ich es auch bisher so gehandhabt das, das Pflegepersonal, kleine Einkäufe in Taschengeldhöhe eigenständig für sie erledigen und das Geld dem Hiterlegungsgeld entnehmen durfte. Der Freiraum soll sich jetzt aber für sie ändern und ich habe keine Erfahrung bei der Einteilung von Taschengeld und möchte ungern zur Rechnungslegung beim AG, in Erklärungsnot über die Höhe der ausgezahlten TG Beträge kommen .

(ich hoffe der Vorgang ist verständlich).
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Gruß vom Elisabethmarkt aus dem schönen München- Schwabing .... und Weissbier bei 25°
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Alt 06.07.2011, 17:35   #2
Club 300
 
Registriert seit: 18.03.2011
Beiträge: 375
Standard

Interessante Fragestellung !
stephan1 ist offline  
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Alt 06.07.2011, 18:55   #3
Berufsbetreuer / Verfahrenspfleger
 
Benutzerbild von Rudi
 
Registriert seit: 16.03.2010
Beiträge: 948
Standard

Hallo Lewerenz

Das entscheidende Kriterium bei deiner Fragestellung ist, was ist der Wille der Betroffenen. Wenn sie will, dass ihren Angehörigen größere Geldbeträge aus "warmer Hand" sozusagen, also während ihrer Lebzeiten zukommen, dann musst du ihr das möglich machen.
Aber, solltest du den Eindruck haben, das sie nicht mehr über ihren freien Willen verfügt, würde ich dir zu einer Antragstellung auf Einwilligungsvorbehalt in der Vermögenssorge raten. D.h., Vermögensverfügungen der Betroffenen unterliegen dann deiner Einwilligung.
Von einer Willenseinschränkung kannst du ausgehen, wenn sie den Überblick über ihr Vermögen verloren hat und z.B. soviel Geld verschenken will, dass sie sich selbst ruiniert oder z.B. von Sozialleistungen abhängig wird oder ähnliches. Bei Demenzkranken kannst du quasi zwangsläufig davon ausgehen.
Genauso, wenn sie ihr Taschengeld quasi über ihre aktuellen Möglichkeiten an ihre Angehörigen "verschleudert".

Es wäre wirklich mal interessant, wenn du was zu deinem Eindruck über den freien Willen der Betroffenen ergänzen könntest.

Gr. R
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Rudi ist offline  
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Alt 07.07.2011, 06:55   #4
Forums-Gesellen-Anwärter
 
Registriert seit: 31.03.2009
Beiträge: 58
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Zitat:
Zitat von Rudi Beitrag anzeigen
Hallo Lewerenz

Das entscheidende Kriterium bei deiner Fragestellung ist, was ist der Wille der Betroffenen. Wenn sie will, dass ihren Angehörigen größere Geldbeträge aus "warmer Hand" sozusagen, also während ihrer Lebzeiten zukommen, dann musst du ihr das möglich machen.
Aber, solltest du den Eindruck haben, das sie nicht mehr über ihren freien Willen verfügt, würde ich dir zu einer Antragstellung auf Einwilligungsvorbehalt in der Vermögenssorge raten. D.h., Vermögensverfügungen der Betroffenen unterliegen dann deiner Einwilligung.
Von einer Willenseinschränkung kannst du ausgehen, wenn sie den Überblick über ihr Vermögen verloren hat und z.B. soviel Geld verschenken will, dass sie sich selbst ruiniert oder z.B. von Sozialleistungen abhängig wird oder ähnliches. Bei Demenzkranken kannst du quasi zwangsläufig davon ausgehen.
Genauso, wenn sie ihr Taschengeld quasi über ihre aktuellen Möglichkeiten an ihre Angehörigen "verschleudert".

Es wäre wirklich mal interessant, wenn du was zu deinem Eindruck über den freien Willen der Betroffenen ergänzen könntest.

Gr. R

Guten Morgen Rudi,

sie macht nicht den Eindruck einer Einwilligungsvorbehaltsbedürftigen. Es ist auch ausreichend Geld vorhanden, von dem ihre Schenkungswünsche locker beglichen werden können ohne dem, dass sie sich finanziell in "Gefahr" begibt. Für einen EWV fehlt also die berechtigte Begründung.

Ich habe mich ja bei der Rechtspflegerin danach erkundigt, ob ich den Willen meiner Betreuten selber umsetzen darf (siehe obigen Text) und die meinte, ich selber dürfte ohne berechtigten Grund, kein Geld an die Verwandtschaft verschenken (zumindest nicht in der von meiner Klientin gewünschten Höhe, Ausnahme Gefälligkeitsgeschenke. Grund: Da meine Klientin zur Abholung von Geld bei dem Gelinstitut körperlich selber nicht in der Lage ist und ich "nur" ihre Vertretung bin).
Wenn meine Klientin jetzt die an sie getätigten Taschengeldzahlungen dafür benutzt, um davon und auf diesem Wege die Familie zu "finanzieren" (dumm ist die Frau ja nicht), umgeht sie ja praktisch die o.g. gesetzliche Regelung.
Wenn ich dann vor den Rechnungsprüfern vom AG sitze und die fragen mich, wo das viele Taschengeld geblieben ist, dass meine Klientin von mir erhalten hat, was antworte ich dann ??
Die Gute ist ja bettlegerig und da kann man bekannterweise nicht viel Geld ausgeben (zumindest nicht regulär)??

Daher ziehlte meine Frage auch zuerst darauf hinaus, wie Ihr die Einteilung von Taschengeld bei Euren Betreuten berechnet (oder Modalitäten festlegt).
Wenn es eine feste Regelung dafür gibt, die ich dann einhalte, dann kann meine Klientin ja mit ihrem TG machen was sie will (also auch verschenken) und ich bin nicht in Erklärungsnot falls Fragen dazu kommen.

Bisher hat sich für mich die Frage halt nicht gestellt, weil meine Kleintin selber kein Bargeld benötigte und daher auch nicht "in die Hand" bekam. Das soll sich aber nun ändern.

Gruß
Thomas
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Alt 07.07.2011, 06:59   #5
Berufsbetreuer / Verfahrenspfleger
 
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Beiträge: 948
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Hmm ... mal auf die Schnelle (bin im Aufbruch)

Da verstehe ich die Position der RP überhaupt nicht.
Wenn die Betroffene nicht willensmäßig eingeschränkt ist, musst du zulassen, ihr sogar darin helfen, ihr Geld unter die Verwandschaft zu bringen. Es ist ihr Wille.

Was du NICHT darfst, ist Schenkungen von denen du ANNIMMST, darin dem Willen der Betroffenen zu folgen.

Soweit - R
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Alt 07.07.2011, 15:25   #6
Berufsbetreuer / Verfahrenspfleger
 
Benutzerbild von Rudi
 
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Beiträge: 948
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Zitat:
Zitat von Lewrenz Beitrag anzeigen
Ich habe mich ja bei der Rechtspflegerin danach erkundigt, ob ich den Willen meiner Betreuten selber umsetzen darf (siehe obigen Text) und die meinte, ich selber dürfte ohne berechtigten Grund, kein Geld an die Verwandtschaft verschenken (zumindest nicht in der von meiner Klientin gewünschten Höhe, Ausnahme Gefälligkeitsgeschenke. Grund: Da meine Klientin zur Abholung von Geld bei dem Gelinstitut körperlich selber nicht in der Lage ist und ich "nur" ihre Vertretung bin).
Wenn meine Klientin jetzt die an sie getätigten Taschengeldzahlungen dafür benutzt, um davon und auf diesem Wege die Familie zu "finanzieren" (dumm ist die Frau ja nicht), umgeht sie ja praktisch die o.g. gesetzliche Regelung.
Hallo Lewerenz

Ich hab mir die Sache jetzt nochmal in Ruhe durchgelesen. Das sind zwei Töpfe, die du da durcheinander haust.
1. DU darfst als Vertreter nicht schenken. Das ist richtig.

2. Du bist aber verpflichtet, den Willen der Betroffenen - immer vorausgesetzt sie ist krankheitsbedingt darin nicht eingeschränkt - zu erfüllen.
D.h., wenn sie dich auffordert, ihr vom Konto sagen wir 2.500,- € zu holen, dann musst du das auch tun. Was SIE damit macht, hat nicht dein Problem zu sein. Ob sie´s ihren Angehörigen schenkt oder, was weiß ich, spendet, geht dich nichts an. Zahl ihr das geld gg. Quittung aus und dann hat sich der Film. Die RP darf das nicht verhindern.
Wenn die Kohle auf einem Sparbuch liegt, dann musst du natürlich die Genehmigung vom AG einholen. Und wenn die RP rumzuckt, dann soll sie eben zusehen, dass sie zu der Betreuten kommt und sie anhört.
Verweigert sie die Zustimmung, wäre ich in null komme nix in der nächsten Instanz.

Mir platzt jedesmal der Kragen, wenn dem freien Willen eines Betroffenen nicht nachgegangen wird. Die Angelegenheiten der uns Anvertrauten zu erledigen, dazu sind wir schließlich da, nicht, sie zu verhindern.

Gr. R
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Alt 08.07.2011, 07:06   #7
Forums-Gesellen-Anwärter
 
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Beiträge: 58
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Zitat:
Zitat von Rudi Beitrag anzeigen
Hallo Lewerenz

Ich hab mir die Sache jetzt nochmal in Ruhe durchgelesen. Das sind zwei Töpfe, die du da durcheinander haust.
1. DU darfst als Vertreter nicht schenken. Das ist richtig.

2. Du bist aber verpflichtet, den Willen der Betroffenen - immer vorausgesetzt sie ist krankheitsbedingt darin nicht eingeschränkt - zu erfüllen.
D.h., wenn sie dich auffordert, ihr vom Konto sagen wir 2.500,- € zu holen, dann musst du das auch tun. Was SIE damit macht, hat nicht dein Problem zu sein. Ob sie´s ihren Angehörigen schenkt oder, was weiß ich, spendet, geht dich nichts an. Zahl ihr das geld gg. Quittung aus und dann hat sich der Film. Die RP darf das nicht verhindern.
Wenn die Kohle auf einem Sparbuch liegt, dann musst du natürlich die Genehmigung vom AG einholen. Und wenn die RP rumzuckt, dann soll sie eben zusehen, dass sie zu der Betreuten kommt und sie anhört.
Verweigert sie die Zustimmung, wäre ich in null komme nix in der nächsten Instanz.

Mir platzt jedesmal der Kragen, wenn dem freien Willen eines Betroffenen nicht nachgegangen wird. Die Angelegenheiten der uns Anvertrauten zu erledigen, dazu sind wir schließlich da, nicht, sie zu verhindern.

Gr. R

Hallo,

das sehe ich ja genauso. Wenn meine Betreute den Willen äußert ihr das Geld abzuholen und ich ihr Vertrter bin, dann sehe ich es als verpflichtend an, ihren Wunsch umzusetzen, aus genau Deiner Aussage heraus..!!
Wenn sie das Geld nicht selber abholen und verschenken kann weil sie bettlegerig ist (was die Aussage der RP'in war), dann käme das (meiner Meinung nach) ja außerdem einer Benachteiligung wegen gesundheitlicher Einschränkungen gleich.
Wir haben das alle nicht verstanden, da allerdings die potentiellen Beschenkten wohl eher dem Geld als der Betreuten zugeneigt sind als ihrer Person, habe ich die Aussage mit Genugtuung so hingenommen. Gut das, das nun geklärt ist !!

Aber nochmal auf den eigentlichen Grund meiner Anfrage zurückgekommen:
Wir teilt Ihr das Taschengeld ein, nach welchen Kriterien geht ihr ..?? Meine Betreute kann selber kein Geld ausgeben weil sie bettlegerig ist, Wünsche gingen über die Familie, mich und das Pflegepersonal und wurden darüber umgesetzt, daher stellte sich diese Frage bisher für mich nicht.

Zukünftig soll sie aber selber Geld erhalten und die Umsetzung kleinerer Wünsche und die Bezahlung eigenständig koordinieren. Ich hatte noch nie eine Rechnungsprüfung beim Amtsgericht und werde die erste im kommenden Jahr haben, will da nicht in Eerklärungsnot über die Höhe der TG Ausgabe kommen.
Wie verghalte ich mich bei der Bererchnung der TG Höhe??

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Alt 08.07.2011, 07:15   #8
Berufsbetreuer / Verfahrenspfleger
 
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Zitat:
Zitat von Lewrenz Beitrag anzeigen

Zukünftig soll sie aber selber Geld erhalten und die Umsetzung kleinerer Wünsche und die Bezahlung eigenständig koordinieren. Ich hatte noch nie eine Rechnungsprüfung beim Amtsgericht und werde die erste im kommenden Jahr haben, will da nicht in Eerklärungsnot über die Höhe der TG Ausgabe kommen.
Wie verghalte ich mich bei der Bererchnung der TG Höhe??

Nach Ihren Wünschen. Das einzige was du in der Rechnungslegung machen musst, ist die Übergabe des Taschengeldes nachweisen.
Wenn du in diesem Verfahren ne RP hast, die überkontrolliert oder hinter jeder Ausgabe ne Hinterziehung des Betreuers vermutet, dann stimm das einfach mit ihr ab, i.S.e. Mitteilung: Die betreute wünscht das und das. Ich sehe keine Gründe dem Willen der Betroffenen nicht nachzukommen.
Ich würde dir aber empfehlen, die Willensentwicklung der Betroffenen genau zu beobachten. Aus dem was sich sagen wir mal jetzt als "altergemäße Düddeligkeit" darstellt, kann sich schnell ne Demenz entwickeln. ... und dann bist du drann, für die Betroffene die Entscheidungen zu treffen.

Gr. R
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Alt 08.07.2011, 07:19   #9
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Benutzerbild von michaela mohr
 
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Hallo Lewrenz,

Zitat:
Wie verghalte ich mich bei der Bererchnung der TG Höhe??
Dafür gibt es keine festen Tabellen oder Berechnungsformeln.
Ich schaue bei solchen Fragen immer nach dem bisherigen (Lebens-)Stil, den Wünschen und dem Vermögen und setze das dann in Relation. Das muss man über einen bestimmten zeitraum hin einfach selbst ausloten.

Wenn sich jemand selbst nichts mehr kaufen/besorgen/ausgeben kann dann organisiere ich das grundsätzlich Gewünschte und für das "kleine" Portemonnaie noch ein Betrag dessen Verlust man in der Versuchsphase locker wegstecken kann. (also vielleicht 50 bis 100 Euro im Monat? alle 14 Tage? auf jeden Fall in Relation zum Gesamtvermögen)

Gruss Michaela
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diese kommunikation wurde im rahmen der überwachungsgesetze auf ihre kosten dauerhaft gespeichert und wird jederzeit weltweit gegen sie verwendet werden.
michaela mohr ist offline  
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