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§ 1906 Abs. 4 BGB (unterbringungsähnliche Massnahmen)

Dies ist ein Beitrag zum Thema § 1906 Abs. 4 BGB (unterbringungsähnliche Massnahmen) im Unterforum Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts , Teil der Offenes Forum gesetzliche Betreuung
Das Betreuungsgericht schreibt: "Der Aufgabenkreis (für den Betreuer) umfasst die Entscheidung über unterbringungsähnliche Massnahmen (§ 1906 Abs. 4 BGB)." Nach ...


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Alt 06.07.2011, 18:05   #1
Club 300
 
Registriert seit: 18.03.2011
Beiträge: 375
Standard § 1906 Abs. 4 BGB (unterbringungsähnliche Massnahmen)

Das Betreuungsgericht schreibt: "Der Aufgabenkreis (für den Betreuer) umfasst die Entscheidung über unterbringungsähnliche Massnahmen (§ 1906 Abs. 4 BGB)."

Nach meinem Dafürhalten darf aber gerade nicht der Betreuer über Unterbringung oder unterbringungsähnliche Massnahmen nach § 1906 Abs. 1 oder Abs. 4 BGB entscheiden, sondern nur das Betreuungsgericht entscheidet und zwar erst auf diesbezüglichen Antrag des Betreuers.

Nur so ist die Rechtssicherheit des Betreuten im schwierigen Bereich der freiheitsentziehende Massnahmen nach § 1906 BGB gewahrt.

Gibt es auch gegenteilige Meinungen ?
stephan1 ist offline  
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Alt 06.07.2011, 18:40   #2
Berufsbetreuer / Verfahrenspfleger
 
Benutzerbild von Rudi
 
Registriert seit: 16.03.2010
Beiträge: 948
Standard

Hallo Stephan

Da hast du völlig Recht ... und genauso wie du es forderst, ist es ja auch. Der Betreuer stellt den Antrag und das Gericht entscheidet nachdem es ein Gutachten eingeholt hat. Nicht nur für unterbringungsähnliche Maßnahmen, sondern auch für geschlossene Unterbringungen.
Punkt

Nun gibt es aber Situationen, die kurzfristige Entscheidungen des Betreuers erforderlich machen und den Betreuer auch in eine entsprechende Hoheit versetzen - nämlich, wenn Gefahr im Verzuge ist. Dann kann der Betreuer selbst die Unterbringung oder unterbringungsähnliche Maßnahmen verfügen - nämlich nach § 1906 Abs. 2 Satz 2 BGB.
Voraussetzung dafür ist das Vorliegen der Aufgabenkreise Aufenthaltsbestimmung UND Gesundheitssorge. Manche Gerichte schreiben zur Herstellung von Rechtssicherheit noch die "Entscheidung über unterbri... " mit rein. Nötig ist das aber nicht.

Der Betreuer ist nach einer solchen Entscheidung verpflichtet unverzüglich beim Gericht die nachträgliche Genehmigung zu beantragen.
Ich habe in meiner Berufspraxis mehrfach solche Entscheidungen getroffen - immer zum Wohle des Betroffenen und immer zur Abwehr von Gefahr.

Also nicht gleich wieder irgendwo die Möglichkeit des Machmissbrauchs wittern - so hört sich dein Eintrag nämlich an - sondern im Betreuer auch den verantwortlichen Vertreter sehen.

Gr. Rudi
__________________
"Wenn jeder akzeptiert, was ich tue, mache ich irgendwas falsch!"

Geändert von Rudi (06.07.2011 um 19:01 Uhr)
Rudi ist offline  
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Alt 07.07.2011, 09:03   #3
Club 300
 
Registriert seit: 18.03.2011
Beiträge: 375
Standard

Hallo Rudi,

du bist ein erfahrener Betreuer was die Anwendung des "schwierigen" Paragraphen 1906 BGB angeht.

Die Ausführungsbestimmungen dieses Paragraphen 1906 BGB sind - wie du richtig schreibst - im entsprechenden Gesetzestext dargelegt.

Meine eigentliche "Frage" war: Dürfen die Aufgabenkreise "Aufenthaltsbestimmung UND Gesundheitssorge" grundlos als Aufgabenkreis in einen Betreuungsbeschluss gegen den Betreuten aufgeführt werden ??

Ich glaube, dass dies nicht statthaft ist !!

"Kleines" Beispiel: Der jetzige Betreuer vom Rollstuhlfahrer Bernhard "entledigt" sich aller "normalen" Aufgabenkreise für ihn wie z.B. Sorge für Postempfang oder Sorge für Wohnungsangelegenheiten durch Antrag und "Unterbringung" nach § 1906 BGB in einer geschlossenen Anstalt.

Dadurch ist er als Betreuer nicht im Obligo z.B. normale Wohnunterkunft für Bernhard zu suchen.

Der zuständige Richter am Betreuungsgericht lehnte allerdings den Antrag auf Unterbringung nach § 1906 des Betreuers wegen fehlender Sachgrundlage ab.

Auf das unrichtige Argument des Betreuers, er "findet" keine andere "Wohnung" für Bernhard und dieser fühle sich im Übrigen wohl in der geschlossenen Anstalt (was nicht stimmt) "erlässt" der Richter folgenden "Beschluss":

Die "Unterbringung" von Bernhard in der geschlossenen Anstalt ist "genehmigungsfrei", weil Bernhard sich dort wohl fühle (was nicht stimmt).

Durch Vorliegen des Aufgabenkreise "Aufenthaltsbestimmung UND Gesundheitssorge" nach § 1906 hat besagter Betreuer "elegant" seine Pflicht hinsichtlich "Sorge für Wohnungsangelegenheiten" umgegangen.

Deshalb darf dieser Aufgabenkreis "Aufenthaltsbestimmung UND Gesundheitssorge" nach § 1906 nur in begründeten Fällen im Betreuungsbeschluss aufgeführt werden.

Seht Ihr das genauso ?

Geändert von stephan1 (07.07.2011 um 09:14 Uhr)
stephan1 ist offline  
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