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Kontopfändung

Dies ist ein Beitrag zum Thema Kontopfändung im Unterforum Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts , Teil der Offenes Forum gesetzliche Betreuung
Hallo zusammen, ich hab mich schon durch die Informationen zu diesem Thema im Forum gelesen, aber trotzdem bleibt folgende Frage: ...


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Alt 10.07.2011, 14:11   #1
Neuer Gast
 
Registriert seit: 22.05.2011
Beiträge: 2
Standard Kontopfändung

Hallo zusammen,
ich hab mich schon durch die Informationen zu diesem Thema im Forum gelesen, aber trotzdem bleibt folgende Frage:

Kann ein Gläubiger einen Pfändungsbeschluß erwirken, obwohl er weiß, dass das Renteneinkommen des Betreuten unter der Pfändungsfreigrenze liegt und kann er damit das Girokonto pfänden lassen.

Ich bin gespannt auf eure Antworten.

Gruß
Amrei
amrei ist offline  
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Alt 10.07.2011, 14:49   #2
Berufsbetreuer / Verfahrenspfleger
 
Benutzerbild von Rudi
 
Registriert seit: 16.03.2010
Beiträge: 948
Standard

Kann er.

Aber ... er kann im Monat des Einkommens Sozialeinkünfte nicht pfänden. Dazu gehören auch Renten.
Wenn aber die Rente oder Teile davon im nächsten Monat noch drauf ist, ist es kein Einkommen mehr, sondern Vermögen und geht an den Gläubiger.

Gr. R
__________________
"Wenn jeder akzeptiert, was ich tue, mache ich irgendwas falsch!"
Rudi ist offline  
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Alt 10.07.2011, 16:38   #3
Club 300
 
Registriert seit: 18.03.2011
Beiträge: 375
Standard

Gleich bei der Bank eine Umwandlung in P-Konto für dieses Konto beantragen (auch wenn Pfändung schon vorliegt!). Dann ist zumindest der Grundfreibetrag von 1.000,- € "gesichert" (auch nachträglich für den Monat der Pfändung!).
stephan1 ist offline  
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Alt 10.07.2011, 18:07   #4
Club 300
 
Registriert seit: 18.03.2011
Beiträge: 375
Standard

Bei einem P-Konto können "unverbrauchte" Gelder in den nächsten Monat übernommen werden und sind dann auch pfändungsfrei (zzgl. der in diesem Monat einlaufenden Gelder bis zur P-Obergrenze).
Allerdings müssen die übernommen Gelder aus dem Vor-Monat in diesem Monat dann verbraucht werden.
stephan1 ist offline  
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Alt 10.07.2011, 18:14   #5
Club 300
 
Registriert seit: 18.03.2011
Beiträge: 375
Standard

Zitat:
Zitat von amrei Beitrag anzeigen
Kann ein Gläubiger einen Pfändungsbeschluß erwirken, obwohl er weiß, dass das Renteneinkommen des Betreuten unter der Pfändungsfreigrenze liegt und kann er damit das Girokonto pfänden lassen.
Beim Rechtspfleger des Vollstreckungsgerichts mit deiner vorgenannten Begründung Vollstreckungsschutz beantragen.
stephan1 ist offline  
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Alt 24.07.2011, 06:39   #6
Forums-Geselle
 
Registriert seit: 12.07.2011
Ort: Sachsen-Anhalt
Beiträge: 65
Beitrag

ich verweise dann den Gläubiger auf § 803 ZPO (Pfändung hat zu unterbleiben, wenn keine Aussicht auf Erfolg besteht); das wirkt fast immer
OMADORO ist offline  
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Alt 24.07.2011, 19:31   #7
Einsteiger
 
Registriert seit: 15.05.2011
Beiträge: 24
Standard

Zitat:
Zitat von stephan1 Beitrag anzeigen
Beim Rechtspfleger des Vollstreckungsgerichts mit deiner vorgenannten Begründung Vollstreckungsschutz beantragen.

Das ist leider nicht richtig. Denn der Antrag wird nicht durchgehen. Es ist für den Gläubiger wichtig, das Konto zu sperren. Er will Druck ausüben. Denn ein gesperrtes Konto ist lästig für den Schuldner. Auch wenn er unter der Pfändungsgrenze verdient. Jegliche Gelder fallen ja drunter, also auch ein Lottogewinn, eine Überweisung von der Oma, Schwester usw. Alles ist möglich.

Die öffentlich rechtliche Verstrickung des Pfübs bekommt man schlecht weg. Man kann Pfändungsgrenzen erweitern, wenn Gründe, wie z.B. eine Unterhaltspflicht bestehn, aber das war es auch schon. Da sind die Gericht eisern.

Das P-Konto ist die einzige Alternative. Die Pfändung wird in der Regel nicht zurück genommen. Habe ich kaum erlebt. Eher eine Ruhendstellung aber nur mit Aussicht auf eine Ratenzahlung.

Aber trotzdem viel Glück!
little-girly ist offline  
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Alt 24.07.2011, 20:04   #8
Stammgast
 
Benutzerbild von mungo
 
Registriert seit: 10.09.2010
Ort: Hamburg
Beiträge: 522
Standard

Fragt sich nur, wie der Hinweis von OMADORO auf § 803 ZPO Pfändung zu sehen ist: Bedeutet es nun, daß die Pfändung unter diesen Bedingungen zurückgenommen wird/werden muß?
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Unser Denken macht es erst dazu.

Theophrastus Bombastus von Hohenheim
mungo ist offline  
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Alt 25.07.2011, 08:35   #9
Forums-Geselle
 
Registriert seit: 12.07.2011
Ort: Sachsen-Anhalt
Beiträge: 65
Standard Pfändung

mit dem Hinweis auf § 803 ZPO kündige ich an, daß meine (als Betreuerin) aus einer dennoch eingeleiteten Vollstreckung entstehenden Aufwendungen vom Gläubiger zu tragen wären; meinen Stundensatz führe ich auch gleich mit an, bisher hat das gewirkt; falls nicht, würde ich meine Kosten gegenüber dem Gläubiger tatsächlich vollstrecken lassen; leere Drohungen sollte man vermeiden;
OMADORO ist offline  
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Alt 25.07.2011, 13:25   #10
Stammgast
 
Benutzerbild von mungo
 
Registriert seit: 10.09.2010
Ort: Hamburg
Beiträge: 522
Standard

Hört sich sehr interessant an.
Bisher habe ich mich schlicht seufzend hingesetzt und den ganzen Papierkram gemacht, pauschalisiert (...).

Das könnte ein Konzept sein, wie man diese völlig unnötige "Fleißarbeit" durchaus extra bezahlt bekommt, und zwar von dem, der sie verursacht. Etwas Ähnliches ziehe ich gerade bei ungerechtfertigten Abbuchungen durch (unter Kostenandrohung in Verzug setzen).

Klar, wer bellt, muß auch beißen.

Die ZPO gibt das ja direkt nicht her, hast Du da 1 Kommentar oder das schonmal durchgezogen?
__________________
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Theophrastus Bombastus von Hohenheim
mungo ist offline  
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