Dies ist ein Beitrag zum Thema Räumung des Zimmers des Heimbewohners bei Ende der Betreuung im Unterforum Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts , Teil der Offenes Forum gesetzliche Betreuung
Ich bin ehrenamtliche Betreuerin und gleichzeitig Angehörige ersten Grades. Im Heimvertrag bin ich als die Person benannt, die im Falle ...
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#1 |
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Ich bin neu hier
Registriert seit: 13.09.2010
Ort: BaWü
Beiträge: 8
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Ich bin ehrenamtliche Betreuerin und gleichzeitig Angehörige ersten Grades. Im Heimvertrag bin ich als die Person benannt, die im Falle des Todes des Betreuten gegenüber dem Heim berechtigt ist, die im Zimmer zurückgelassenen Gegenstände entgegenzunehmen. Von der Hauptbetreuerin (RA) ist mir gesagt worden, dass die Angehörigen die Gegenstände erst entgegennehmen dürfen, wenn sie sich als Erben legitimieren können. Da ich viele Kilometer vom Betreuten entfernt wohne und auch Möbel zu den Gegenständen gehören, möchte ich im Falle des Todes des Betreuten nicht die Gegenstände zu mir nehmen. Wie handle ich juristisch korrekt und kostensparend, wenn das Zimmer geräumt werden soll?
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#2 |
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Stammgast
Registriert seit: 07.03.2011
Beiträge: 562
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Hallo,
mit dem Tod des Betreuten ist auch die Betreuung beendet, das bedeutet , daß die "Hauptbetreuerin" nichts mehr zu entscheiden hat. Über die Herausgabe der Möbel und Sachen entscheidet vorab die Heimleitung. Der Bewohner hat hier ja gegenüber dem Heim seinerzeit eine Erklärung abgegeben. Schwieriger wird dann die Frage, ob die im Heimvertrag festgelegte Person auch gegenüber dem/n Erben zum Besitz der Sachen berechtigt ist. das ist dann aber eine erbrechtliche Frage . Ich würde daher vorerst mit dem Heim mal abklären, ob etwas dagegen spricht, daß ich die Sachen hole. Wenn die Erben die Sachen dann wollen, dann wären die Fahrkosten wohl von den Erben zu ersetzen. Möglicherweise ist das Heim nach den Heimvertragsbestimmungen berechtigt, die Sachen zu entsorgren oder gegen Kostenersattung einzulagern , wenn sie nicht abgeholt wrden - aber das steht im Heimvertrag. schöne Grüße fwu |
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#3 |
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Gesperrt
Registriert seit: 18.08.2005
Ort: im Baumhaus
Beiträge: 624
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Mit dem Tod des Bewohners endet der Heimvertrag.
Sollte allerdings das Zimmer tagelang nicht geräumt sein, und deswegen nicht weiter belegt werden können, zahlt der Erbe darüberhinaus den Ausfall der Weiterbelegung. Möglichkeiten von Unterstellen sind in allen Heimen vorhanden (evtl. kostenpflichtig oder zum Sperrmüll rausstellen). Bis der Nachweis der Erben erfolgt, kann es nämlich Wochen dauern. Wir hatten vor 11 Jahren den Fall, dass das Heim, Pflegestation, Stufe III, bis 14 Tage nach Tod bis zur Neubelegung die Investitionszulage, Essen, Unterkunft, verlangte. Wir haben uns damals schon auf die Hinterfüße gestellt, obwohl das Grundsatzurteil von vor wenigen Jahren noch gar nicht in Rede war, und das nicht gezahlt (Az. habe ich gerade nicht zur Hand, aber im net ist es). m. |
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#4 |
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Ich bin neu hier
Registriert seit: 13.09.2010
Ort: BaWü
Beiträge: 8
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@ fwu
Ich möchte auf keinen Fall die Gegenstände zu mir nehmen, auch wenn ich gegenüber der Heimleitung dazu berechtigt bin. Denn der Transport der Möbel würde mir ja einiges an Kosten verursachen, mal ganz abgesehen von der Zeit, die es mich kosten würde. Ich sehe also nur die Möglichkeit, das Zimmer zeitnah zu räumen und die Sachen im Keller des Heims unterzustellen, bis der Erbschein vorliegt. |
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